Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 5. (Wien, 1820)

6 Für welch: Qualitäten von Tüch-rn in mehreren Abthei­lungen Contrncte anzustoßen sind­Hktharn 29. Nov- 816. e 4096. Tuchbreite. Hkth-anr 39. Nov. 816. e 4696. Qualitäten der Tücher. Hkth. am io. Nov. 790. E 32Ő6. ,, „ 29.9Tov. 816. E 4696. Vorlegung der Muster bey den Licitationen. Hkth.am 29. Nov. 816. E 4696. Mit welcher Vorsicht die Tuchmuster an die Lieferan­ten zu erfolgen sind. Hkth.am -9. Nov. 816. E 4696. Wie öU Tücher von dem Lie­feranten zugerichtet seyn müs­sen. Hkth.am 29. Nov.8,6. E4696. 3» welchem Zeiträume die Lieferanten ihre Tücher abzu- Uefern haben. Hkth.an? 29. Nov. 8iG. E^6)6« XVI . Hauptstück. ) n i t t. §. 5.33. Die Qualitäten sind, und zwar die hechtgrauen Tücher besonders, so weit es noth- wendig befunden wird, in zwey, die weißen und blauen Tücher aber zusarnmen in z?vey bisdrey Abtheilungen auszubiethen, damit durch die solcher Gestalt geringer ausfallenden Be­träge der Reugelder es mehreren Parreyen möglich werde, an der Licitaüon Theil zu neh­men, und so die Preise vortheilhaft herab zu bringen; ein ausschließendes Lieferungsrecht darf nicht bedungen und zugestanden w^oen. > §. 5.34. Die Tücher, welche geliefert werden, müssen besagter Maßen 6/, Wiener Ellen breit seyn, Tücher von minderer Breite werden nicht angenommen. h. 5i35? . .. Dieselben müssen von guter Qualität seyn, einen guten Fluß haben, mit Wolle gut bedeckt, und griffig seyn, nicht fadenscheinig, von reiner Wolle, ohne Flecken und farbi­gen Fäden, gleicher Gespunst, gleicher Webung, dichter Walkung, von beyden Selten, jedoch nicht bis auf den Grund geschoren, am allerwenigsten aber, schabenfräßig, kröpfig wollgriesig, oder löcherig, nicht fett oder mit Kreide gewalkt seyn, daher um die guten und üblen Eigenschaften zu erkennen, welche durch das bloße Ansehen oder Befühlen mcht leicht zu entdecken sind, daS ganze Stück aufgemacht, durchaus besichtiget, und auch hier und da gegen das Tageslicht gehalten werden muß. h. 5i36. Die Monturs - Commissionen, welche für die Uebernahme keiner anderen als voll­kommen mustermäßigen Tücher strenge verantwortlich bleiben, haben die Muster änitlich ge- siegelt bey der Licitation vorzulegen. Bey dieser Vorlegung ist auch darauf Bedacht zu neh­men, daß, ohne einen verschiedenen Preis zu bedingen, 6 pro Cento von den weißen Tü­chern eigends zur Egalisirung geeignet seyn müssen. §. 5.87. Von diesen Mustern, nähmlich dem einen für die Egalisirung, und dem anderen für die gewöhnlichen Tücher jeder Gattung ist den Mindestfordernden oder künftigen Lieferanten ein mit seinem und dem CommiffionS- Siegel bezeichnetes Muster bey Aushän­digung des Eontractes seiner Zeit zu übergeben, und ein gleiches Stück, auf die nähmliche Art gesiegelt, bey der Monturs-Commission aufzubewahren; nicht qualitätmäßige Tücher werden nicht angenommen, und so ferne etwan Tücher von besserer Qualität, als das Mu­ster, geliefert würden, kann der Lieferant dafür eine größere Bezahlung, als sein Mindest- bvth und künftiger Contract-Preis ist, Nichtansprechen. §. 5.33. Die Vorschrift, daß sämmtliche Monturs-Tücher für die Armee, mit Ausnahme jener, welche zu Leibeln, Holzmützen und Fäustlingen bestinnnt sind, genäßt, und nach der Nassung gepreßt werden sollen, enthält zugleich den Befehl, daß solche künftighin von den Lieferanten gut gewaltet, jedoch durchaus ungepreßt eingeliefert werden müssen, daher solches ausdrücklich zu bedingen, und bey der Uebernahme strenge darauf zu sehen ist, daß sie nicht nur von der schon bewährten guten Qualität, sondern auch gehörig gewalkt und ge­schoren seyn A md) dem dagegen das zweyte Scheren nach der Nässung zu unterbleiben hat, und da hiernach die Arbeit bey der zweyten Zurichtung sich vermindert, auch den Zurich­tungspreis verhaltnißmä'ßig zu verringern getrachtet werden muß, weßwegen, wenn derley ungepreßt gelieferte Tücher in die Zurichtung gegeben werden, die Monturs-Commission wegen dieser ZahlungSverminderung für die Zurichtung die Verhandlung zu pflegen, und dieselbe dem Hofkriegsrathe vorzulegen haben wird. §. 5.3g. Die Abfuhr der von den Liferanten übernommenen Menge hat vom Tage der hof- kriegSräthlichen Gsnehinigung bey den hechtgrauen Tüchern binnen 4 Monathen, und bey

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