Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 5. (Wien, 1820)
5 2 Die Betten-Magazine haben nur fertige Sorten zu erhalten. Hkth.am 10. Nov. 790. E 3,56. Vormerkungs- Protocoll über Bett - Fournituren. Hkth.am ro. Nov. 790. E 3256. Nro. 29. Von dem Belage der Betten b.y Monturs - Eonimrsfionen. Hkth.am 2o^Nov. 790. E 3256. Benehmen der- Montu s- Commiffionen bc» unbrauchbaren Bett - Fourmturen. Hkth.am 2«. Nov. 790. E 3,66». Beobachtung bey Uebernah- m; und Abgabe des Brennend Bcleuchtunzsftoffes. Hkth am 20. Nov. 79o.E3,56. Nro. 3a. Die dirigi renden und rücksichtlich visitirenden Feldstabsärzte werden mit der Aufsicht ebenfalls beauftragt, und letztere haben in ihren Visitations - Relationen zu berichten: ob auch in dieser Hinsicht der Dienst vorschriftmäßig gehandelt werde. Es versteht sich übrigens von selbst, daß, wenn sich wegen bed Fetts Anstände ergeben sollen, die Verantwortlichkeit auf den letzten Abnehmer zurück fallen müsse, nachdem die zwischen der ersten Uebernahme der Monturs - Commissionen, der Versendungen anderer Monturs-Commissionen, oder der Uebergabe an die Betten-Magazrne, dann die zwischen der Versendung von den Betten-Ma» gazinen an andere derlei) Magazine, oder der Uebergabe an die fassenden Truppen und Spitaler, dann sonstigen Branchen verlaufende Frist und die während derselben sich ergeben könnenden Veränderungen nur diesen als den einzigen möglichst sichern Anhaltspunct der Verantwortlichkeit gewähren, mithin jedem Uebernehmenden die Pflicht auflegen, sich dießfalls sicher zu stellen. §. 5291. Dasjenige, was die Betten - oder Verpflegs-Magazine von Zeit zu Zeit an neuen Sorten benöthigen, ist denselben daher schon fertig, und nicht im Materiale dergestalt zu erfolgen, daß von den Bettkotzen immer 10 zu 10 Stück zweyblätterige, auf einander geheftet, zusammen abgewogen werden. Daher versteht es sich von selbst, daß weder Bett-Materialien, noch Kotzen von Contrahenten gerade an die Betten - Magazine geliefert werden dürfen. Zugleich wirb verbothen, grobe Monturs-Tücher in Ermangelung des Hallina zu Sommerbecken zu verwenden. tz. §292. Heber die Bett - Fournituren wirb ein eigenes Vormerkungs- Protocoll (nach dem Formulare 9?ro. 29) geführt. Jeder Zimmer - Commanbant muß einen Schein über die in seinem Zimmer besinblichen Bett - Fournituren einlegen. Wird ein solcher Unter-Offi- cier trandferirt, so muß er die sämmtlichen Fournituren seinem Nachfolger übergeben, welcher einen neuen Schein einlegr, worauf bann ber vorige zurück gegeben wird. h. 6298. D en 1. May eines jeden Jahres werden die Winterkotzen abgenommen, gereinigt, ausgebeffert, und bis zum ». November aufbewahret, wo sie sodann wieder in Belag gegeben werden. Am 1. eines jeden Monathes werden die schmutzigen Leintücher abgenommen, und dafür weiße erfolgt. Für die Reinigung und Reparirung muß der Officier des vierten Departements sorgen. Die hierzu nöthigen Gelder werden von der Commissions-Cassa erfolgt, und auf die Betten - Regie vorgemerkt. Das Lager,iroh wird alle brep Monathe nach der fest gesetzten Gebühr erfolgt. h. 5294. Wenn Bett-Fournituren unbrauchbar geworden sind, so werden sie durch den Feld- Kriegs - Commissär und einen Mithafter untersucht, nach richtigem Befund certisicirt, zerrissen, gewogen, und als Abfall an die betreffenden Departements abgegeben. Dieser Abfall wird sodann den alten Sorten-Contrahenten verkauft, und das dafür ertötete Geld der Betten - Regie zu gute geschrieben. . §. 5295. D ie Brenn - Materialien , als: Holz, Kerzen und Brennöhl, dürfen von dem vierten Departement, ohne eine von bem Commandanten unterfertigte Anweisung, an niemand erfolgt werden. Alle Monathe wird von dem Officier des vierten Departements eine Consignation (nach dem Formulare 3o) verfaßt, welcher alle Anweisungen beyzulegen sind. Diese Consignation nebst den Anweisungen »vn-b dem Feld-Kriegs - Commissär übergeben, mit den Anweisungen combinirt, die Consignation nach vorher gegangener Casstrung der Anweitungen geXVI. Hauptstück. IV. A bschnit t.