Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 5. (Wien, 1820)

XVL 4 aup t siü.ck. V. AL sch tt it t. V o n. b e ti M o tt tllkssMlk! z crn. V. A b s ch n i t t.- Wo» de» M o.n t urF-M i li z e r ». H. 54oB. AMM0 nturs - Milizer sind nur ausgelernte und^vollkomrnen kundige P rofé ssio nisten auszunehmen. tz. 5409. D ie Aufbringung derselben soll zillar der Werb-Ossieiev-s besorgen, indessen kann die Oekonomie-Commission, wenn sich derley Individuen melden sollten, solche auf den Abgang ohne Anstand assentiren. §. 54io. Asse Militär - Profeffionisteu sind auf eine bestimmte Capitulations-Zeit gleich zu der Monturs-Commission , wie die anderen Leute zü'dsn Regimentern, zu assentiren. • ;" V v *'• • §. 5411. Jedem ^rofessionisten sind bey seiner Assentirung der Lehrbrief und die Kundschaft ab- zunehmen, und nicht eher zurück zu geben, bis er seine Capitulation ausgedient hat. §. 54 l 2. W enn von dem Werb - Officiere untüchtige Professionisten ausgenommen werden, so hat er nicht nur das Werbgeld, sondern alle Unkosten, die der Mann an Löhnung, Brot- geld und Montur bis zum Eintreffen in das Commissions-HauS erhalten hat, zu ersetzen. h. 54i3. Da nicht alle Prosessionisten von gleicher Geschicklichkeit und Conduite sind, so sind sie nach geschehener Prüfung zweckmäßig zu vertheilen, und jene, die nicht vollkommen ar­beitskundig sind, sind den Militär-Meistern und arbeitskundigen Gesellen und gut gezogenen Leuten zuzutheilen, damit sie ihnen den nöthigen Unterricht und die zum Uuter - Officiere nöthige Conduite beybringen. h. 5414. Da die Meister jedoch dadurch außer den Arbeitstagen eine mehrmahlige Beschäftigung er­halten, so ist denselben nach dem Ermessen der Monturs-Commission eine Zulage zu verabrei­chen, welche jedoch nicht vom Aerarium, sondern vom Arbeitslöhne der einem dergleichen Meister zugewiesenen Mannschaft in verhältnißmäßiger Eintheilung einzubringen ist. §. 54i5. Die Monturs - Milizer sind schuldig, die ausgemessenen Arbeitsstunden an Werktagen pünktlich zu halten, und derjenige, welcher in der Arbeit Nachlässigkeit zeigt, oder an dem Handwerkszeuge etwas muthwillig verdirbt, muß den Schaden vom Arbeitslöhne ersetzen. §. 5416. Wenn bürgerliche Handwerksmeister von der Oekonomie-Commission den Monturs- Milizern vorgestellt werden, so haben sie ihnen in Handwerkssachen zu gehorchen, widrigen Falls sie nach Beschaffenheit der Umstände zu bestrafen sind. § . 64,7. Das Macherlohn wird von dem Hofkriegsrathe nach Umständen bestimmt. §. 5418. Weil aber der Dienst der Monturs-Milizer und der commandirten Regiments-Pro- fessionisten verschieden ist, und letztere eine zweyfache Schuldigkeit, nähmlich jene bey der Commission, und vor dem Feinde zu dienen, auf sich haben, die ersteren aber nur bloß zum Monturs - Geschäfte verwendet werden können, so bestehet auch zwischen der Regiments­und Comnnssionö-Mamsschafr rückstchtlich der Momirung und des Arbeitlohnes ein Unterschied. ff Wer zur Mouturs - Miliz auszunehmen ist. Hkth. am 3i. Aug. 769. Wem die Aufbringung Ser* selben obliegt. Hkth. dtn 3i. Aug. 769. Alle Militär-Profeffionisten sind auf eine bestimmte Gapi- tulations - Zeit zu assentiren. Hkth. am 3i. Aug. 769. Wie sich bey der Assentirung zu benehmen ist. Hkth. am 3i. Aug. 769. Der Werb - Officier hat kei­ne untüchtigen Prosessionisten auszunehmen. Hkth. am 3>. Aug. 769. Die Professionisten sind nach ihrer Geschicklichkeit zweckmä- siig zu vertheilen. Hkth. am 3t. Aug. 769. Zulage der Meister für ihre Mühe. Hkth. am 3i. Aug. 769. Die Monturs - Milizer ha­ben ihre Arbeitsstunden pünct­lich zu halten. Hkth. am 3i. Aug. 769. Die MontnrS - Milizer ha­ben den bürgert. Handwerks­meistern in Handwerkssachen zu gehorchen. Hkrh. am 3i. Aug. 769. Bestimmung des Macher­lohnes. Hkth. am 3i. Aug. 769. Die Monturs - Milizer sind v»n den commandirten Regi- Ments-Prosessionisten rücksicht- iich des Mach»rlohnes zu un­terscheiden. Hkrh. am 3>, Aug. 769.

Next

/
Thumbnails
Contents