Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 5. (Wien, 1820)

£86 ' Wie die Regiments-Pksfes- fioniffen zu behandeln sind. Hkth. fl Itt 3i. 2fug. 769. r Deurlaudtm^der MonturS- Milijer.' flltt 16, Aug. 777. D22<yz. Transferirung derselben. Hkth.am3».May777-D »Sn.- Beförderung. Hkth. flltt7. Mfly 8i5.E 198V. Tfransferirung der Halb-In­validen van Regimentern,2?a< Miltonén zur Monturs-Miliz. Hkth. am >5. rtpr. 780. Bestrafung der Monturs- Milizer. Hkth. am 3i. Aug. 769. Wie die Kranken zu behan­deln sind. Hkth. am 3i. Aug. 769. Wie sich zu- benehmen ist, wenn ein Mann stirbt, und er einige Habe hinterläsit. Hkth. am 3i. Aug. 769. Entlassung der Monturs- Milizer. Hkth. am 26. Aug. 770. Auf das Dienst-Gratiale ha­ben nur Real-Invaliden, wenn sie derIuvaliden- Versorgung entsagen, Anspruch. Hkth. am 2. Sept. 775,­XYI. Hauptstück. Y. ?tbschn rtt. Von Len Monturs-Mil izern. M. ■ §. 5419* • ' : x /. <£••*' W enn die Regimems - Professionisten irr den Zewöhnlichen/Ürsti"bsmonathen zu den OekonoMie- Commissionen kommen und arbeiten wollen , so erhalten sie :eHö^i4ung, son­dern nebst dem Sdrvice und" Brote nur daS ausgemessene Macherlohn. §..6420. Die Monturs - Milizer^ wenn sie beurlaubt werden wollen, haben sich bey dem Com­missions-Commandanten bittlich stt^ÄleldeN,. und sind nur auf kurze Zeit zu beurlauben. D ie Transferirung der Monturs-MMer gründet sich entweder auf einen Befehl des Hofkriegsrathes oder des Monturs-Jnspecteurs von einem Lande Ln«das andere, übrigens ist sich bey Trüttsferirungen'arss'dir4lähmlzch? 3fip|, »vie bs bey, den Regimentern vörgeschrieben ist, zu benehmen. ; §. ;-r> 5423;,.-ir. v->* >k W enn unter den Montnrs-MilizÄm sich geschickce Ärbeiter hervor thun, die man als Meister zum Zuschneiden brauchen kann , so sind sie bey erledigten Platzen als Meister vor­zuschlagen, und es ist ihnen bey ihrer vom Hofkriegsrathe zu erfolgenden Beförderung das bemessene Tractament und die feinere Montur, nebst dem Macherlöhne, zu verabreichen. Die Jung-Milizer, welche nach der Zeit als Alt-Milizer übergetreten sind , und zu Cor- poralen befördert werden, müssen ihre als Alt-Milizer freywillig übernommene lebenslängliche Dlenstpfiichtigkeit vollstrecken. §. 54 b 3. W enn ein obligater Mann von den Regimentern und Bataillonen zu Kriegsdiensten nicht mehr tauglich, seine erlernre Profession aber noch fortzubringen im Stande ist, und zur Monturs-Miliz rransferirt zu werden verlangt, so ist er nach voraus gegangenem Su­perarbitrium in seiner Profession zu prüfen, und als Jung-Milizer anzunehmen; wenn er jedoch beständig fortdrenen will, so ist er als Alt-Milizer zu übernehmen. $. 5424. Den Commiffions - Commandanten ist zwar über die Monturs-Milizer das jus gladü nicht ertheilt, sie können jedoch kleinere Verbrechen auf die Art, wie ein Commandant ei- nes zusammen gesetzten Commando's, bestrafen. h. 5425» W enn ein Mann erkrankt, so ist er, wie ein anderer Soldat, in das Spital zu brin­gen. Er bringt seine Löhnung und das Brotgeld mit den jeweiligen Fleisch - und Theuerungs- beyträgen in das Spital, in welchem er, wie jeder andere Soldat, verpflegt wird. §.. 5426. W enn ein Mann stirbt, und einige Habe hinterläßt, so hat der Commissions -Com­mandant sogleich auf die Verlassenschaft des Abgelebten die Sperre legen zu lassen. §. 5427. B ey Entlassung eines Monturs - Milizers nach ausgedienter Capitulations-Zc»t ist ihm sein Abschied zu ertheiken,, und die aufbehaltene Kundschaft und der Lehrbrief sind demselben zurück zu stellen. §. 5428. Auf das Dienst-Gratiale haben nur Real-Jnvalien, welche der Jnvaltde.n-Versor­gung entsagen, und ihren lebenslänglichen Unterhalt ausweisen, Anspruch zu machen.

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