Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 5. (Wien, 1820)
£86 ' Wie die Regiments-Pksfes- fioniffen zu behandeln sind. Hkth. fl Itt 3i. 2fug. 769. r Deurlaudtm^der MonturS- Milijer.' flltt 16, Aug. 777. D22<yz. Transferirung derselben. Hkth.am3».May777-D »Sn.- Beförderung. Hkth. flltt7. Mfly 8i5.E 198V. Tfransferirung der Halb-Invaliden van Regimentern,2?a< Miltonén zur Monturs-Miliz. Hkth. am >5. rtpr. 780. Bestrafung der Monturs- Milizer. Hkth. am 3i. Aug. 769. Wie die Kranken zu behandeln sind. Hkth. am 3i. Aug. 769. Wie sich zu- benehmen ist, wenn ein Mann stirbt, und er einige Habe hinterläsit. Hkth. am 3i. Aug. 769. Entlassung der Monturs- Milizer. Hkth. am 26. Aug. 770. Auf das Dienst-Gratiale haben nur Real-Invaliden, wenn sie derIuvaliden- Versorgung entsagen, Anspruch. Hkth. am 2. Sept. 775,XYI. Hauptstück. Y. ?tbschn rtt. Von Len Monturs-Mil izern. M. ■ §. 5419* • ' : x /. <£••*' W enn die Regimems - Professionisten irr den Zewöhnlichen/Ürsti"bsmonathen zu den OekonoMie- Commissionen kommen und arbeiten wollen , so erhalten sie :eHö^i4ung, sondern nebst dem Sdrvice und" Brote nur daS ausgemessene Macherlohn. §..6420. Die Monturs - Milizer^ wenn sie beurlaubt werden wollen, haben sich bey dem Commissions-Commandanten bittlich stt^ÄleldeN,. und sind nur auf kurze Zeit zu beurlauben. D ie Transferirung der Monturs-MMer gründet sich entweder auf einen Befehl des Hofkriegsrathes oder des Monturs-Jnspecteurs von einem Lande Ln«das andere, übrigens ist sich bey Trüttsferirungen'arss'dir4lähmlzch? 3fip|, »vie bs bey, den Regimentern vörgeschrieben ist, zu benehmen. ; §. ;-r> 5423;,.-ir. v->* >k W enn unter den Montnrs-MilizÄm sich geschickce Ärbeiter hervor thun, die man als Meister zum Zuschneiden brauchen kann , so sind sie bey erledigten Platzen als Meister vorzuschlagen, und es ist ihnen bey ihrer vom Hofkriegsrathe zu erfolgenden Beförderung das bemessene Tractament und die feinere Montur, nebst dem Macherlöhne, zu verabreichen. Die Jung-Milizer, welche nach der Zeit als Alt-Milizer übergetreten sind , und zu Cor- poralen befördert werden, müssen ihre als Alt-Milizer freywillig übernommene lebenslängliche Dlenstpfiichtigkeit vollstrecken. §. 54 b 3. W enn ein obligater Mann von den Regimentern und Bataillonen zu Kriegsdiensten nicht mehr tauglich, seine erlernre Profession aber noch fortzubringen im Stande ist, und zur Monturs-Miliz rransferirt zu werden verlangt, so ist er nach voraus gegangenem Superarbitrium in seiner Profession zu prüfen, und als Jung-Milizer anzunehmen; wenn er jedoch beständig fortdrenen will, so ist er als Alt-Milizer zu übernehmen. $. 5424. Den Commiffions - Commandanten ist zwar über die Monturs-Milizer das jus gladü nicht ertheilt, sie können jedoch kleinere Verbrechen auf die Art, wie ein Commandant ei- nes zusammen gesetzten Commando's, bestrafen. h. 5425» W enn ein Mann erkrankt, so ist er, wie ein anderer Soldat, in das Spital zu bringen. Er bringt seine Löhnung und das Brotgeld mit den jeweiligen Fleisch - und Theuerungs- beyträgen in das Spital, in welchem er, wie jeder andere Soldat, verpflegt wird. §.. 5426. W enn ein Mann stirbt, und einige Habe hinterläßt, so hat der Commissions -Commandant sogleich auf die Verlassenschaft des Abgelebten die Sperre legen zu lassen. §. 5427. B ey Entlassung eines Monturs - Milizers nach ausgedienter Capitulations-Zc»t ist ihm sein Abschied zu ertheiken,, und die aufbehaltene Kundschaft und der Lehrbrief sind demselben zurück zu stellen. §. 5428. Auf das Dienst-Gratiale haben nur Real-Jnvalien, welche der Jnvaltde.n-Versorgung entsagen, und ihren lebenslänglichen Unterhalt ausweisen, Anspruch zu machen.