Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 5. (Wien, 1820)
26 und icdes Departement ein Derorvnungs - Protocoll. Hkth.am 20. Nov, 790. E 3206. r Welche Sorten int Departement Nro. 2 au depositiren sind. Hkth.am 20. Nov. 790, E 3z56, Vorsichtsmaßregeln bey Hinterlegung der Leinwand- Sorten im Magazine. Hkth.am 20. Nov. 790. E 3266, §. 5253. Alle Sonnabende wird von sammtlichen Departements ein Vorraths-Rapport eingereicht (Formular Nro. 28), wobey jedoch zu bemerken ist, daß in solchem nicht die Reste der Protocolle, in welchen öfter Transporte, die schon versendet find, oder andere bereits bewirkte Abgaben noch nicht in Ausgabe gestellt seyn können, sondern die wirklichen Vorräthe nach den Stellage-Bogen oder dem Stellage-Protocolle in stäter Ordnung zu erhalten find. Lin beitet) wöchentlicher Vorraths - Rapport muß alle Rubriken des Protokolls enthalten, und ist so angelegt, daß er ein ganzes Zahr dauern kann. tz. 5254. Von jedem Material - Vestandtheile oder von jeder.fertigen Sorte muß sich kn jedem Magazine eine mit dem hofkriegsräthlichen oder Monturs-Infpertions-Insiegel versehene Probe bey der Haupt-Commission befinden. Eine jede solche Probe ist mit einem Zettel versehen , auf welchem der Datum, die Nummer und Litera der Verordnung enthalten sind, welche dieses Monturs-Stück begnehmiget; auch wird bey den Bestandtheilen das Gewicht mit angemerkt. Nach dieser bey der Haupt - Commission befindlichen Probe werden sonach mehrere erzeugt, mit dem Siegel der Haupt-Commission sigillirt, und allen übrigen Commissionen zugesendet. Es muß sorgfältig darauf gesehen werden, wenn ein Monturs-Stück verändert wird, mithin eine neue Probe bey einer Commission anlangt, daß sogleich das vorhin zur Probe dienende Stück beseitiget werde, damit nicht Irrungen entstehen. tz. 5255. In jedem Departement befindet sich auch ein Vormerkungs-Protokoll, in'welches der Officier Alles, was er etwa als Proben an Fabrikanten oder Lieferanten erfolgt, einzutragen hat. Es gibt auch Fälle, daß ein Lieferant ostmahls Sorten an die Commission schickt, aber erst in einigen Wochen selbst eintrifft. Diese depositirten Vorräthe müssen ebenfalls in diesem Protocolle ausgenommen werden. §. 5255. F erner muß ein jedes Departement mit einem Protocolle versehen seyn, worin dasselbe alle ergangenen Verordnungen und Commando-Befehle, welche auf eine Abänderung in dem Systeme oder in der Geschäftsverwaltung Bezug haben, ein ju tragen hat. §. 525y. In dem Departement Nro. 2 sind Leinwand, Zwilch, alle Gattungen zwirnerne Borten, Gurten, Stricke und leinene Schnüre zu depositiren. §. 5258. Da die Vorräthe dieses Magazins dem Verderben nicht so leicht unterworfen sind, so hat der dieses Magazin verwaltende Officier nur darauf zu sehen, daß die übernommenen leinenen Sorten nicht feucht in das Magazin hinterlegt werden, vorzüglich bey dem Zwilche. Wird demnach solches bemerkt, so müssen die feuchten Stücke im Hofe oder an einem anderen hierzu bequemen Orte aufgemacht und getrocknet werden; denn werden derley feuchte Stücke in die Stellagen eingeschlichtet, so vermorschen sie gänzlich, und stecken noch andere Stücke an. XVI. Hauptstück. IV. Abschnitt. Protocolle, welche im zwcy- ten Departement zu führen sind. Hklh.am.20. Nov. 790. E 3i56 Nro. »4. §. 525g» Die in dem Departement Nro. 2 geführt werdenden Protocolle sind: Prorocoll über den Empfang und die Ausgabe, (wie Nro. 24), Napports-Strazza. Aufnahms-Protocoll über die von Lieferanten übernontmenen Materialien. Verpackungs - Protokoll. Stellagen - Protocoll. Vormerkungs - Protocoll. V erordnungs- und Commando - Befehls - Protocoll. Wöchentlicher Votraths - Rapport. stöie í>cr 33m<jfí;é * íRappíd Au »trf.nTen ifl. »jftö.fltn 20. 9to».79<i. E 3256. * » » 27.3ut1. 2o5. E 1467, Í SKro. 23. ^ r C i 3tt ieöem ^asajine muß fine fancfienirie tpro&eituf&e- s ti'iiftrf fepn. £>?tb.<tm 20 790.'E 3256, 1 I I t l l 3ei>er Bepadettient»; öffi* der tmt ein »ormedutigSs !Pn>tocoti ju fügten , §ftMm 20,79°. E 3256, ' I