Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 4. (Wien, 1820)

40 Besetzungen und Beförde­rungen der Officiers» Stellen bey den Monturs-Commissio­nen. Hkth. am 13.®(6.8ii.JE 5/i. Transferirung der Officiere und Rechnungs-Individuen. Hkth. am i3. Fed. 8i i. E 571. Verwechselung der felv- kriegScommissariatischen Be- aitiren. Hkth. am i3. 81 i.E 571. Einsendung der Eonduit- Liste. Hkth. am i3. Feb. 811. e 571. Transftrirungen vom Feld­webel und Obermeister ab­wärts. Hkth. am 13, Feb. 811. E 571. Ergänzung und Evident- haltung des Standes bey den Monturs- Gomniissionen. Hkth. am i3. Feb. 8n. e 571. auch an die General-Commanden angewiesen; der Monturs-Inspector Hab aber von Allem, was das Personal betrifft, die Einsicht zu nehmen, und die Oberleitung über dasselbe zu führen. §. 4693. Dem Monturs - Inspector liegt es cb, sich von den Eigenschaften der einzelnen In­dividuen die Ueberzeugung zu verschaffen, auf das Nachziehen tüchtiger Mithafter, Stabs- Officiere und Commandanten zu denken, und in Befördert,«gefallen nur die tauglichsten Subjekten, ohne Rücksicht auf Rang, in Vorschlag zu bringen. Eben so hat der Monrurs- Jnspecror dafür zu sorgen, daß. die erledigten Officiers - Stellen mit tüchtigen Individuen aus der Armee ersetzt, diese aber vorher gehörig, geprüft werden. Zu diesem Ende hat derselbe vonZeit zu Zeit dem Hofskrigsrathe seine Vorschläge einzureichen, gletchwte ihm auch der Hof­kriegsrath in vorkommenden Fallen die diese Verwendung ansuchenden Officiere bekannt ma­chen wird. §. 4694. Findet der Monturs - Inspector die Transferirung einiger Officiere oder Rechnungs- Individuen nothwendig, so ist die motivirte Anzeige dem Hofkriegsrathe zu erstatten, und die Verwechselung der Commissions - Commandanten, Stabs-Offictere, dann übrigen Mit­hafter , tue immer nach einigen Jahren, uno zwar um ihre Territorial- und Local-Kennt- niffe für den Dienst zu benützen, und überflüffige Reiseunkosten zu vermeiden, ohne einen besonderen Fall erst im vierten Jahre geschehen soll, hat er ebenfalls mit der Rücksicht vorzuschlagen, daß nicht mehrere zugleich bey einer und der nahmlichen Commission ver­ändert werden. . §. 4695. Auf eine ähnliche periodische Verwechselung ist auch mit den bey jeder Commission' zur Controlle angestellten Feldkriegs - Commistären anzu tragen. Die jährliche Verwechselung der Officiere in der inneren Geschäftsverwaltung bey einer und der nähmlichen Commission, ist in mehreren Rücksichten, besonders aber zu ih­rer Bildung im Ganzen des Oekonomie-Wesens, unerläßlich. Der Mvnturs - Inspektor hat strenge darüber zu wachen, daß diese Verwechselung bey der jährlichen Inventur vor sich gehe, und muß auch allen schädlichen Verkehr zwischen dem Commissions-Personale und den Lieferanten zu verhindern trachten. h. 4696. Die Conduit - Listen des Monturs-Oekonomie-Personals werden durch den Monturs- Jnspector, mit Ausnahme der Mannschaft, vom Adjutanten abwärts, über die solche der Monturs-Inspector nur für sich verlangen kann, dem Hofkriegsrathe eingereicht, lieber die Commandanten und Stabs - Officiere werden sie von dem Monturs - Inspector selbst verfaßt. H. 4697. Transferirirungen vom Feldwebel und Obermeister abwärts, dann Herraths - Lrc-nzen für die Mannschaft sind dem Monturs-Inspector eingeräumt; er kann beydes für sich selbst veranlassen und rücksichtlich bewilligen. §. 4698. Daß die erforderliche Anzahl von Unter-Officieren, Handlangern und Milizern fort­an vorhanden sey, ist die Sorge des Monturs - Jnspectors. Die Monturs-Commissionen haben um beyde ersteren bey den General-Commanden anzusuchen , und letztere durch tue Anwerbung selbst zu bedecken. Der Monturs-Jnspectors hat sich aber zu überzeugen, ob nicht einiges Personal in dem Status der Monturs - Branche erspart werden könne, und sobald die Möglichkeit dazu sich ergibt, es ungesäumt dem Hofkriegsrathe anzuzeigen. Fin­det hmgegen der Monturs - Inspector, daß mit dem ausgemestenen Stande, welcher im Allge­meinen nicht überschritten werden darf, nicht auszulangen ist, und besonders daß dteCivll'-Pro­XVI. HauPtstück. I. Abschnitt;

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