Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 4. (Wien, 1820)

Von der Montur und Rüstung. 45 §. 4684. Der MonturS-Inspektor hat sich auch genaue Notizen über alle mit der Monturs- Branche im Verkehre stehenden Lieferanten zu verschaffen, um von diesen Notizen bey sich ergebender Gelegenheit gehörigen Gebrauch zu machen. §. 4685. Derselbe wird auch darauf sehen, daß die Contracts - Exemplare richtig abgefaßt und ausgefertigt seyn. tz. 4686. Einen besonderen Gegenstand der Aufmerksamkeit des Monturs -Inspektors macht die Manipulation aus; bey dieser ist Nicht nur auf die Gleichförmigkeit in der Art des Vor­ganges und in den Mustern, sondern auch auf die Beobachtung der möglichsten Wirthschaft durch Hintanhaltung jeder Veruntreuung und durch Anwendung aller Geschicklichkeit im Zu­schnitte, endlich auch durch Handhabung des Material- und Macherlohns-Ausmaßes und einer guten dauerhaften Arbeit zu halten, sofort diese Sorgfalt bis auf die Benützung der alten unbrauchbaren Sorten auszudehnen. tz. 4687. Nicht minder wichtig ist die gute Aufbewahrung der Vorrathe und die Sorgfalt für ihre Erhaltung durch angemessene Auswahl der Magazine und Hinterlegung der Sorten, dann durch die gehörige Reinigung und Auslüftung derselben. Diese muß von dem Monturs- Jnspector mit allem Nachdrucke gehandhabt werden. §. 4688. Die jährliche Inventur der Vorrathe darf auf keine Art außer Acht gelassen werden; sie gereicht nicht nur zur Beruhigung der Mithafter, sondern auch zur Sicherheit des Aera- riums. Der Monturs-Inspektor muß sowohl von dem Erfolge durch die Einsicht der aufge­nommenen Jnventarien sich bey seiner Abwesenheit die Ueberzcugung veiffchaffen, als auch untersuchen, ob die etwa vorgekommenen Differenzen berichtiget worden sind. tz. 4689. Im Falle bey den Vorrathsabgaben zwischen den Truppen und den Oekvnomie-Com­missionen sich Streitigkeiten ergeben, hat der Monturs - Inspektor solche , wenn er nicht zu weit entfernt ist, sogleich persönlich zu untersuchen, und nach den bestehenden Grundsätzen zu schlichten, oder nach Umständen auch darüber Bericht mit ferner Wohlmeinung dem Hof- kriegsrathe zu erstatten. §. 4690. Neuerungen in der Adjustirung und auch die mindesten Abänderungen einzelner Sor­ten und Bestalrdtheile müssen zwar sorgfaltigst vermieden werden, weil sie immer mit einem empfindlichen Schaden für das Aerarium verbunden sind, wenn aber dem Monturs-Inspek­tor Vorschläge zu Abänderungen mitgetheilt, oder solche von ihm verlangt werden, so müs­sen sie in Absicht auf ihre Anwendbarkeit und ihre Wirkung auf den Geldaufwand sorgfäl­tig geprüft, und die vollständigen Ausweise darüber dem Hofkriegsrathe vorgelegt werden. §. 4691. So wenig es den Monturs-Commissionen gestattet ist, in der Verfertigung der Mon­tur und Rüstung von den genehmigten Mustern abzuweichen, eben so wenig sind den Trup­pen Ablveichungen von der Vorschrift nachzusehen. Sollte der Monturs-Inspektor über dergleichen Willkührlichkeiten Notizen erhalten, so hat solche mit seiner Wohlmemung dem Hofkriegsrathe mitzutheilen. h. 4693. Das Monturs - Commissions - Personal bleibt zwar, so weit Bequarrierungen außer dem Commissions-Hause und andere »nit dem Lande zu verhandelnde Gegenstände, dann, sonst politische und Disciplin-Sachen oder abzrchalten nöthige Kriegsrechte Vorkommen, immer Derselbe hat Notizen über die Lieferanten einzuziehen. Hkth. am i3.5c&. 811. E 571. Aufsicht über die richtige Verfassung der Eontracte. Hkth. am i3. Sei» 81 r. E Sxi* Aufsicht über die Manipula­tion. Hkth. am iS, Feh. 811. E 5yi, Aufbewahrung und Conser­vation der Vorrathe. Hkth. am i3. Sei». 811. e 57!. Inventur der Vorrathe- Hkth. am i3. Feb.8.1. E S71. Abhülfe der Streitigkeiten zwischen Truppen und Mon­turs-Commissionen. Hkth. am >3. Feb- «>>. E 571. Was hinsichtlich der Neue­rungen und Abänderungen m der Montur zu beobachten ist. Hkth. am i3. Feb.sii.Eü/i. Abweichungen von den Mon­turs-Mustern werden unter­sagt. Hkth. am i3, Feb- 8n.EL71. Leitung des Monturs-Per­sonals. Hkth. (trn t3, 611.E571,

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