Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 4. (Wien, 1820)

Von bem Service. 5 tz. 4534. In Fällen , wo Casern-Zimmer mit wenigen einzelnen Köpfen belegt sind, irt die La­sern - Brand - Service-Gebühr nicht nach der Zahl der einquartierten Köpfe, sondern nach je­ner Zahl von Köpfen zu bemessen, und zu erfolgen, für welche derley Zimmer raumhaltig gebraucht sind. Nach diefem Grundsätze ist sich mit der Anweisung des kleinsten Zimmers für eine ge­ringe Mannschaftszahl jederzeit zu benehnien. tz. 4535. Da die Beleuchtung in den Cafernen mit Rübsöhl allgemein eingeführt ist, so werden für die mit Schreiben beschäftigten Unter-Officiere einer jeden Compagnie oder Escadron in den sechs Wintermonathen 2 Pfund Unschlittkerzen monathlich bemessen. §. 4536. Dort, wo wegen der großen und hohen Zimmer der Cafernen mit der wirklichen Casern- Gebühr das Auslangen durchaus nicht zu finden ist, ist nach voraus gegangener Brigade- Untersuchung für die Wintermonathe ein Zuschuß anzusuchen. §. 4537. Die in Militär - Zins-Zimmer verlegten Leute beziehen vom Aerarium keinen Service. Ingleichen sind von dieser Gebühr auch ausgeschlossen: Die Magazins-Diener der Artillerie, wenn sie außer einer Festung angestellt sind. Die von Regimentern in Regiments-Knaben-Erziehungshäüsern commandirte Mann­schaft, so wie die im Erziehungshause erkrankten Knaben. §. 4538. Die Beleuchtung der Gange in (Eafevnen wird von dem Marketender oder wer das Bestandgeld nimmt, bestritten, in Garnisons-Spitalern, Stabs-Stockhausern und sonstigen Militär-Gebäuden aber vom Aerarium. Die Erfahrung lehret überzeugend, daß in sammtlichen Provinzen der Monarchie für eine die ganze Nacht hindurch brennende Lampe im Winter 24 Pfund Oehl und im Sommer 12 » » mithin im ganzen Jahre 36 Pfund Oehl, oder nach dem Maße berechnet 1Maß Brenn- öhl nicht nur hinreichen, sondern auch Ersparungen zulassen. Es werden demnach für eine die ganze Nacht brennende Lampe jährlich i5 ‘z- Maß Oehl allgemein bemessen, wovon zwey Drittel für den Winter, und ein Drittel für den Sommer zu gelten hat. Da jedoch nicht alle Lampen in den Militär-Gebäuden die ganze Nacht hindurch zu brennen haben, sondern darunter auch solche begriffen sind, welche nur bis Mitternacht un­terhalten werden müssen, so werden die Lampen nach der Oehl-Quanntät überhaupt in ganze und halbe abgetheilt, und für die letztere die Hälfte des bey den ganzen bewilligten Oehl- O.uantums als allgemeines Ausmaß fest gesetzt. Die Unterscheidung der ganzen von der halben Lampenöhlfüllung bedingt natürlich vor allen eine genaue Erhebung, wie viele von deremen und der andern Gattung erforderlich find. Die General-Commanden haben daher überall, wo die Beleuchtung in ärarischer Regie steht, den unumgänglich nöthigen Bedarf der Lampenzahl und Gattung selbst zu bestimmen. Nachdem endlich auch die Verpachtung jener Beleuchtungs-Anstalten, welche derzeit in ära­rischer Regie stehen, das Zuträglichste, und bey der Einfachheit dieses Brennstoff-Ausmaßes leicht ausführbar seyn dürfte, weil der Vortheil oder Nachtheil des Anbothes leicht berechnet werden kann: so haben die General-Commanden die Verfügung zu treffen, daß auch diese Beleuchtung versteigert, und bey der Versteigerung die Beköstigung des Brennstoffes 35ranb«©erbice«®ebüf>r für Bimmer Wtlfye nur tmtweni« gen einjetnen Äöpfen belegt finb. &Ftf). am i4.3Jí«rí8i4.A 1739 Cicbterausmafi für Me mit ©epreiben befcbdfftgten Unter« öfftciere in gafernen mobtofi £ebtbeleud)tung emgefü&rt ijf. am 5, @ep. 808. A 6089. 3n werden g-ätfett im iDitt« ter ein£ol44ufci>uü «niufudjtn. ift. %>W). am i4.£et.78‘* Werben Ser CFafern-öebtibr fluSgefcbtoficn ift. £ftb. am i3. 3i.i. 748. » » *4.3nn.7ö3. » »3, 2fpr. 0o3. K 64<>. » » ».©ep. 807. S3ercuct)tungá«2fuőmafj Ser ©ünge tn gafernen uns foniii« gen 9?lilitar«©e* auBen­töftb.am 1.@cp.807. >> 1. »4. Cet. 0»8.1 5268. >• >. 11. Oct- 810.1 6267. „ ., «9.2lpr. 819.1 2479. «i », 3i. JDvC. 819, E 4'96.

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