Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 4. (Wien, 1820)
XV. Hauprstück. 58 XV. H a u p t st ü ck. Gebühr síit Allgemeinen. Huh.am 24.^974^5 794 G »835. » » 28. 2iuj. 802, D 6781. » » i5. 3uí. S07. A 4478. » » >5.May 819. v »rrZ. Hieraufhaben nocki Anspruch, а) die Mannschaft der Lanv- wehr-Bataillone. Hkt'.i uni 27. Mar; 809. I 1545. » ^ » >5. May 8-y. t) ,2,3. б) Der Reserve Bataillone. Hkrb.am 20. Sep. 6r>8. a bo33. * » i5. May 8; 9, O 12?.3. x * 2 1. űct. S 19. o 2799. öbcrr, Unterärzte und Fou- Hívre ausgenommen. Huh am i5. 3uí. 807. a 4478. » X 4. 3an. 8>8 O 8a. x x 28. Jul. 818, O 2260. » x >5. May 8-9« O ,223. Ausweis deS jährlichen Ta- baks-Crfornisscs. Hk-h.a,N24.Mär 794. G i835. x x 28, Aug. 802. D 6781. » * i5.30T#U) 819. O 1223. Von d c in Tabakwesen. tz. 4664. Gebühr der Limito-Tabak-Abgabe erstreckt sich bloß auf die wirklich dienende und Brot und Löhnung erhaltende Mannschaft vom Feldwebelund Wachtmeister abwärts, Spielleute und Profeffionisten, dann die in den Jnvaliden-Häusern lebenden derley Real-Invaliden und auf die feindlichen Kriegsgefangenen. §. 4665. Die Mannschaft der Landwehr-Bataillone hat von dem Tage des Uebertrittes in die militärische Verpflegung Anspruch auf den Rauchtabak im Limiro-Preise, desgleichen jene der Reservc-Batalllone während der Zeit ihrer Waffenübung, und so auch die bey der Catastral-Vermessung verwendeten Militär-Handlanger gegen Anweisung der Catastral-Ver- messungs-Direction. Ober- und Unterärzte, dann Fouriere haben auf diese Wohlthat keinen Anspruch, desigleichen auch nicht Beurlaubte, unter welche aber die commandirt Beurlaubten nicht gehören. §. 4666. Der Limito-Rauchtabak wird daher den Truppen auf einen vom Hofkriegsrathe aus der k. k. Hofkammer provinzenweife mitzutheilenden Eonsumtions-Erforderniß-Ausweis für ein ganzes Jahr angewiesen. Daher hat das General-Commando (nach dem hier beygehenden Muster) einen Ausweis zu verfassen, worin alle jene Truppen und sonstigen Militär-Abtheilungen, welche bisher auf die Wohlthat des Limito-Rauchtabaks Anspruch haben, aufzuführen sind, und das nach dem wirklichen Loco-Stande, über Abschlag derjenigen, welche nicht rauchen, ausfallende Erforderniß, mit Rücksicht auf die stärkeren und schwächeren Raucher, sowohl monachüch, als auf ein ganzes Jahr, darzustellen. Die Einsendung eines solchen Ausweises ist jedes Jahr im Monathe Julius in so lang zu bewirken, als nicht etwas Anderes verordnet wird. Sollte im Laufe des Jahres eine außerordentliche Truppenvermehrung im Bezirke des General-Commando vorfallen, so ist darüber ein besonderer Ausweis zur Mittheilung an die Hoskammer unverzüglich einzusssiden.