Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 4. (Wien, 1820)
Von dem Limlto - Rauch - und Schnupftabak. N. N. General - Commando. A u s w e i s über das Erforderniß an Limito - Rauchtabak der nachstehenden Truppengattungen auf einen Monath und rücksichtlich auf ein Jahr. 'S. 'S £ E 5 K» Truppengattungen. £ Xv , a 5 s|i ®I2 .2 ^ ** "2 I$2 'u 2 ?tet sin l 3 <3 g von d l! gl § e 5 Verbleibt demnach der effective Loco- Stand mit Für den Stand der Raucher ist erforderlich auf ei. en Monath <3 3 5 3 c 3 <3 S S 3 G 0 n 1 .5 L -21 tr » § ~ Nicht» Rauchern. Ranchern. | fürstarke Raucher 2 Pfund fschwacheRaucheripf. Köpfe. á 3 /D 3 3 ro CO <r? .d «H & N. N. Negimenl. » » Bataillon. » » (5ocps. » » Transports- Sam- »nelhaus. » » etc. etc.Zusammen. . §. 4(167. Der Preis des Limito-Rauchtabaks für das Militär besteht in 12 kr. pr. Pf., welches aus 4Packeten, jedes zu einem Viertel-Pfunde, besteht. §. 4668. Die Fassung des Linuro-Rauchtabaks darf nur für die darauf Anspruch habende Mannschaft, dann nur nach dem wirklichen Bedarfs derselben, und unter der Fertigung und Haftung der betreffenden Regiments - oder sonstigen Commandanten geschehen. H. 4669. Die Compagnie - Commandanten dürfen sich daher nicht auf die Classification der Feldwebel oder Wachtmeister allein verlassen, sondern sie müssen sich die Mannschaft, welche als starke, schwache oder gar keine Raucher classificirt ist, und wovon den ersteren monathlich zwey, den schwachen Rauchern aber nur ein Pfund gebühret, gleich den Brigadieren und respicirenden feldkriegscommissariatischen Beamten wenigstens alle Monathe einige Mahle vorstellen lassen, um durch Ausfragen derselben sich die persönliche Ueberzeugung zu verschaffen, ob sie unter die Zahl der starken oder schwachen Raucher zu setzen seyen. §. 4670. Kein Mann soll sich daher beygeh^: lassen, von dem Limito - Rauchtabak mehr, als er für sich wirklich bedarf, zu fassen, und es ist strenge verbothen, von diesem Tabak etwas an Andere oder gar an das Civil zu überlassen, zu Schnupftabak zu verreiben, oder sonst einen Mißbrauch zu treiben. Die Commandanten sind, da sie durch state Wachsamkeit und erforderliche Strenge jeden Mißbrauch bey der Mannschaft allerdings hintan halten können, hierfür verantwortlich, und bey Uebertretuugsfällen, welche von ihnen unentdeckt oder ungeahndet geblieben sind, nicht nur mit einer angemessenen Geldstrafe unnachsichtlich zu belegen, sondern der Hofkriegsrath wird solche gegen das Verboth gestattete Unfüge an den betreffenden Commandanten nach Umständen noch strenger ahnden. In übrigen Fallen muß aber bey einem entdeckten Mißbrauche dieser erst seit 20 Jahren der Militär-Mannschaft angedeihenden allerhöchsten Gnade und bey Uebectretungen 59 Simító - D»>s. Hk:h. am 2. Occ. 784.0348«. » » 20.3un- 812.1 3334. Don der Fassung des vimito- Rauchtabaks. Hkth. am i5.Jul. 807. A 4477. >* » 8. May 3> >. I 3 >35. » » >5.May8«9. O 1223. Obliegenheit der Compagnie-oder Escadrons Commandanten ; Gebührs-Maximum. Hkth. am 28. Nov. 816. o 2-35. Vorsichten, weiche de Compagnie- oder Escadrons-Com- rnandanten gegen de mit dem Tabak allenfalls geschehenden Unfüge anzuwenden haben, dann Strafen gegen die daw«. der Handelnden. Hkth. am 4- May 786. » » i5. 3u( 799. G 69«,y. » » 8. May 8k«. t 3! 3 5.