Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 4. (Wien, 1820)
Von dem Service. 19 A l s : Hartes Hc gratis auf Rechnung des Proven- ten-Fondes. !s jährlich gegen systemmäßige Bezahlung. K l a f t e r. 1 Brigadier fatnmt Adjutanten 4o 1 Oberst . 36 1 Oberst-Lieutenant 3o 1 Major . 3o I » und Sse-Bau-Director 20 1 Auditor oder Syndikus , , 12 1 Rechnungsfuhrer 12 1 Regiments - Adjutant . 12 1 Regiments - Arzt . . 12 1 Oberarzt 8 1 U nterarzt 4 2 I F ourier 6 , 1 Thierarzt JO 1 Oberschmied 6 1 C apell-Meister . 6 1 Regiments-Tambour . 6 • 1 Profoß . , 6 . 1 Hauptmann oder Capitän- Lieutenant 16 1 O ber - Lieutenant . . r . 4V4 TA 1 Unter - Lieutenant 4% TA 1 Fähnrich . 4% TA 1 ordinärer Cadett 6 §. 4^81. Die Gränz-Bauhauptleute, welche die ihnen obliegenden Geschäfte für sich allein bearbeiten muffen, und daher kein untergeordnetes Kanzelley--Personal haben, benöthigen kein eigenes Zimmer zur Kanzelley, und können ihre Arbeiten füglich in ihren Wohnzimmern verrichten, deremBeheitzung sie von dec ihnenmit 16 Klaftern hinreichendauSgemeffenen Brennholzgebühr bestreiten müssen; daher sie auf ein Gratis-Brennholz keinem Anspruch haben. tz. 4662. Eben so wenig findet für die Oberarzte auf die ihnen ausgemeffene Holzgebühr vom 8 Klaftern jährlich eine Verabreichung von Gratis-Brennholz zur Medicamenten-Zubereitung Statt, da sie füglich mit dem Ausmaße nebst der Beheitzung auch die Zubereitung der Me- dicamenre bestreiten können. tz. 4583. Die supernumerären subalternen Gränz-Offiriere haben auf die Gratis-Brennholz-Abgabe von 444 Klafter jährlich keine Forderung, sondern sie können dem nörhlgen Bedarf hieran gegen Erlag des doppelten Fuhr- und Schlagerlohnes und gegen die einfache Wald-Taxe erhalten. Im dem Falle, wenm ein supernumerärer Officier während des Jahres in die Wirklichkeit einrückt, hat derselbe das von seinem in der Wirklichkeit gestandenen Vorgänger übrig gebliebene Holz gegen Bezahlung der einfachen Ta.re, die für subalterne Officiere gebührendem % Klafrer auf die Wimermonathe aber unentgeldlich, jedoch keime Rückzahlung des am die Granzer doppelt entrichteten Schlager - und Fuhrlohneö zu fordern. §. 4584. Den k. k. ordinären Ladetten der Müitär •- Granze kann, wenn sie nicht in Aerarial- Gebäudem unrergedracht sind, daö Brennholz jährlich mit 6 Klaftern gegen Bezahlung, erfolgt werden. Lanv iv. 6 * Die Nau-Hauvtl'eute formen auf eineGratis-Brennholz Abgabe feinen Anspruch machen. Hkth. am 17. Sic».813. b 3697, Eben so wenig die Oberärzte zur Zubere tung der Medica- mente. Hkth. am 3. May 609. s ,58,» Auf welche Art die fupermv mcrären Officiere in der Glanze ihren Holzbedarf sicher stellen. Hkth. am i4. Der. 8og. B 47rS. » » 7. Jul. 810. B 336.), >» » 10, 8(ug, 814. B 3908. Den außer den Aerarial-Ge« bäuden bequartierten k. k. ordinären Kadetten wird Drenn- holz bemeffen. Hkth. am 5. Oct. 8o8> B 3807,