Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)

V s a i- v v- 0 v e b: v u u g n ti b T r a u r p évit r n n g. 40 5 m 3 915 Daruit bem Verderben bér Naturalien in ben Zwischen- und Aöleg-Stationen Schran­ken gesetzt werde , wird es nothwendigt bey vorkommenden starken Transporten in solchen Stationen, wo die vorhandenen und sonst auszunehmenden Depositorien die vorhandenen und zugeschoben werdenden Natural-Vorrathe nicht aufnehmen können, in Verhältniß der Vorrarhe die Mehlfässer, auch allenfalls Fruchtsäcke auf unbefchlagene Unterlegbäume zu legen und mit Flugdächern zu bedecken, welche, da sie zum Zerlegen eingerichtet sind, im Winter, oder wenn solche sonst zu diesem Zwecke nicht mehr nöthig wären, aufzubewahren, und in den Magazins-Requisiten-Tabellen gehörig zu verrechnen sind, damit von derselben in vorkommenden Erfordermßfä'llen zur Conservation des ärarischen Gutes der abgesehene Ge­brauch durch mehrere Jahre gemacht werden könne. Da, wo die Magazine mit hinlänglichen Behältnissen versehen sind, fällt die Anschaffung solcher Flugdächer von selbst hinweg. Diese Flugdächer müssen durch ein Bret auf beyden Seiten erweitert werden, um dadurch das Eindringen der Nässe mehr zu verhindern. Im Falle des Bedarfes sind diese Requisiten nach den in jedem Orte cursirenden Material-Preisen beyzuschaffen. So viel es immer seyn kann ist darauf zu sehen, daß die Fuhren mit Plahen, Decken oder sonstigen Zu- deckungs-Geräthschaften, z. B. Stroh, versehen sind, um das ärarische geladene Gut un­ter Weges vor der Übeln Witterung zu bewahren; hauptsächlich darf es den gedungenen Fuhren hieran nicht gebrechen, indem die Pächter, so wie die Landesvorspann, für das an­vertraute Naturale und für dessen richtige und gute Ablieferung die Haftung über sich neh­men müssen, weßwegen in Ungarn eigene Commissäre gegen Bezahlung, in den deutschen Erblanden aber verläßliche, des Lesens und Schreibens kundige Conducteure vom Lande beygegeben werden, damit die Vecruranten zur bestimmten Zeit mit einander bey dem Ab- ladungs-Magazine eintreffen, mit der ausgenommenen Ladung bis an den bestimmten Ab- lieferungsort richtig und unaufgehalten beysammen fahren, und unter Weges keine Unfuge sich erlauben. Nachdem die gedungenen Vecturanten für das ihnen zur Behebung über­geben werdende ä'rarische Gut sowohl der O.ualität als Quantität nach zu haften schuldig sind, so müssen sie auch ohnehin bekannte und verläßliche, oder von Kreisämtern, Comita- ten oder ihren Herrschaften schriftlich beglaubigte Leute seyn. Um der Naturalien-Verwahr­losung vorzubeugen, wenn, wie sich der Fall schon ergeben hat, die Landesfuhren ihre Ladungen, ohne das bestimmte Abladungs-Magazin zu erreichen, ablegen, oder auch von einer Ci- vil-Behörde der anderen zur weiteren Verführung übergeben werden, ohne daß das Abspedi- rungs- oder das bestimmt gewesene Uebernahms-Magazin von dem dabey angeftellten Trans­ports - Commissäre oder Conducteur davon benachrichtiget wird, haben die Abspedirungs- Magazine dem Uebernahms-Magazine von jedem abgehendcn Transporte die Nachricht zu geben, damit, so wie der Transport;zur gehörigen Zeit nicht eintrifft, von letzterem die Nachspürung gleich veranlaßt, und im Einvernehmen mit der Civil-Behörde die schleunige Be­hebung derselben eingeleitet, und wenn dieses nicht gleich möglich wäre, wenigstens für die gute Unterbringung und Conservirung dieser Naturalien Sorge getragen, und so der Scha­den für das Aerarium abgewendet werde. Es ist auch, wenn die Umstände es gestatten, zu trachten, sowohl den durch Vorspann gehenden Landes-Transporten, als den Wasser- Speditionen , wenn sie nicht durch das oberste Schiffamt geschehen, Militär-Bedeckung und Begleitung beyzugeben. Wenn dem Zugviehs oder den Wagen eines Vecturanten unter Weges ein Unglück zustößt, so muß zwar nicht der ganze Transport aufgehalten, jedoch der Wa­gen des beschädigten Vecturanten in einem jeden Magazine, wo er sich hierum meldet, nach untersuchter Richtigkeit abgeladen, bescheiniget, und dem Verpflegsbeamten, an welchen der Transport angewiesen war, über das abgeladene Quantum, mit Beyrückung der Ursa­che, Nachricht gegeben werden. Sollten Transporte durch besondere Fälle zersprengt, mit­hin aus Nothwendigkeit in verschiedenen Magazinen abgeladen werden müssen, oder gar vom Feinde weggenommen werden, so soll der Empfänger, oder derjenige, welcher Band in. 117 vom íi CTpti^iwung tér 9i.tf«ra!ien »äftrenö SeS Jranőporfeá. $Hf>- am 6.aK(irj727. A *5 3, „ „ ío.'TRíU) 8o3. A»j4*. „ „ 8o4.A 1 o4o. .. *6.3ttí. 8o5,A 5477. i» » io.@ej),8oó. A7101. >, ti *8.3f6. 8o3. A 1491, » .. 4-Wär;3oS. A i593. „ „ i5.2fyr. 8.0. A 1854. a a 2 (. ;{pr. 810. A 1956. .» *7.44m 81.3. A 1465,

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