Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)

46(i Xlll. Hauptstück. XXIV. Abschnitt. Waffer-Transportirung. Hkth. am 6.MLrj78r.A 268. » * «9. Oct. 8i3,A 6077. setzten Falle die Wissenschaft erhalt, dem abspedirenden Beamten oder der nächsten Militär- Behörde ohne mindestem Verweilen davon die Anzeige machen.­§. 8916. Bey der TranSportirung der Körner zu Wasser sind sie nach Beschaffenheit der Umstande entweder ausgeschüttet, zu welchem Ende bte Schiffe wohl eingedeckt und ausgetaufelr seyn müssen, oder in plumbirte» Sacken zu 1% Metzen Getreide oder 2 Metzen Hartfutter, nach welcher vorgeschriebenen Einsackirung der Sack für 1 niederösterreichischen Zentner, so wie beym Mehle in Fässern nur das Netto-Gewichk zur Fuhrlohnsvergütung zu Wasser oder zu Lande zu berechnen ist, zu verführen, und in diesem Falle müssen auf die gebreterten Böden im Schiffe noch besondere Hölzer gelegt werden, damit das in die Schiffe von unten eindrin­gende Wasser um so weniger bis zu den Fässern und Sacken gelangen könne; von oben hin­gegen sind sie mit Rohrdecken zu verwahren, und diese nebst den Bretern, dort, wo aus- geladen wird, so gut als mögltch zu verkaufen, wenn der Schiffmeister nicht etwa contract- maßig verbunden wäre, sie selbst anzuschaffen. Für den Fall, als der Wasser-Transport in Säcken geschieht, wird die doppelte Ein- und Auspackung erspart, und man ist wegen der Austauschung des Naturals von Seite der gedungenen Schiffleute, wie auch wegen be­richtig wieder zu erhaltenden Maßes mehr gesichert, indem das Naturale von der Feuchtig­keit auf dem Wasser etwas anzuschwellen pflegt; auch kann bey einem entstehenden Un­glücke, wenn die Körner schon einsackirt sind, zu deren Rettung besser geholfen werden, da­gegen tritt bey dieser Wasser-Transportirung in Sacken auf der anderen Seite auch wieder die Betrachtung ein, daß die Sacke durch das auf den Schiffen , aller anzuwendenden Sorgfalt ungeachtet, besonders bey langwährenden Transporten sich sammelnde Ungeziefer öfters zerbissen, und dadurch solche sowohl, als auch ein Theil des Naturals, mit zu Grunde gerichtet werden; die Verpflegsbeamten haben demnach bey jeder in Vorschlag kommenden Wasser-Transportirung, nach Erwägung der Beschaffenheit aller Umstände und nach findender Thunlichkeit der Sache, gründlich darzustellen, ob es vortheilhafter ist, die Früchte auszuschütten oder die Transportirung in Sacken zu bewirken, damit die disponirende Stelle hierüber desto unfehlbarer beschließen und die nöthige Verfügung treffen könne. Geschieht der Wasser-Trans­port mit ausgeschütteten Körnern, so sind einige Metzen von der nahmlichen Gattung des angela­denen Naturals in figillirten Sacken dem Transporte als Muster mitzugeben, damit solche bey der Ausladung und Uebernahme der übrigen Ladung entgegen gehalten werden können. Nach der bestehenden Verfassung sind die Wasser-Transporte durch das oberste Schiffamt-zu bewirken. Damit dieses, so wie die demselben unterstehenden Filial-Schiffämter, im Stande seyn mögen, sich nicht allein über derley beförderte Transporte in ihren Rechnungen gehörig auszuweisen, sondern auch die erforderlichen Schiffe und deren Zurichtung in Zeiten vorzu­bereiten, und damit die Gelegenheit entzogen werde, Privat-Ladungen auf Unkosten des Aerariums aufzunehmen und zu verführen, so müssen bey allen derley vorkommenden Transporten über das zu ladende Quantum und die Qualität ordentliche Lieferscheine aus- stellt werden. §. 3917. Die Wasser - Transports - Zahlungen an die Transports - Schiffmeister haben die Ab- fpedirungs- Magazine unmittelbar selbst zu bestreiten, und mittelst ordentlicher Zahlungs- Documente in den currenten Magazins - Rechnungen zu verrechnen. Ueber die etwa ange- svrochen werdenden Wartgelder müssen die von dem Schiffmeister beygebrachten Beweise dem General-Commando zur Approbation vorgelegt werden. Wartgelder bey der Anladung der Schiffe finden nicht Statt, weil, sie nur dann an den bestiminten Ladungsplatz beyzustellen sind, wenn der Schiffmeister voit der vorbereiteten Ladung avisirt wird. Dem Abspedirungs-Magazine wird bey Schiffmierhs-Abrechnungen zur Pflicht ge­macht, sich immer vom letzten Abladungsorte die Lieferscheine im Originale oder in vidimirter Schiff- und Wartlohn. Hkth.am »».März 8o5.A 1871. » » -3.Iul. 81 i.A3648. » » 7.JUN. 0l3.A22OO. » » »».May 817.A3020.

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