Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)
10 XII. Hauptstück. X. und XI. Abschnitt. Gebühr der beyKeldfpitälern zur Dienstleistung verwendet werdenden Invaliden. Hkth. am *4. 3e6.809. ¥ 479. » » rr. Zlpr. 809,1. 955. r» » 18. 9Tey,8i3,L 3543. Was die Invaliden wahrend einer zeitlichen Dienstleistung für einen Sold zu beziehen haben. Hkth. am i3. 0ult«799 G 5313. Wer die einjährige Gage- Karenz zu erleiden hat. Hkth. am i5. Apr. 786. » » 3o. 3un.78r7. r 1498, vi » 22. Tlyv- 809. I 1940. Die einjährige Gage Ca- renz haben ferner zu erleiden. Die mit Eonvention befer- Lerten Officiere. 4.UÍ'. am >H.März8»f. 1 1454halten haben, weil sie sonst wie die mit O.uittirung oder mit Verkauf ihrer Charge ausgo.- tretenen Officiere lediglich die Gage zu bekommen haben, welche der Charge anklebet, der sie vorstehen. X. Abschnitt. Lon der Gebühr der in zeitlicher Dienstleistung verwendet werdenden Invaliden - Mannschaft. §. 2767. Nach dem allgemeinen Grundsätze werden die Krankenwärter m den Feldspitälern mit dem Infanterie - Friedens - Tractament verpflegt. Wenn invalide Gemeine zu Krankenwärtern verwendet werden, diein der Invaliden-Versorgung eine Zulage genießen, so ist ihnen in der Spital-Dienstleistung wenn ihr Invaliden-Gehalt einschließlich der Zulage die complette Gebühr eines dienenden Infanteristen übersteigt, auf die Zeit ihrer sogestalrigen Verwendung immer nur um 1 Kreuzer täglich mehr abzureichen, damit sie in der Dienstleistung als Krankenwärter um 1 Kreuzer besser als in der Versorgung zu stehen kommen; sobald aber das Invaliden-Tractament mit oder ohne Zulage die Gebühr eines Infanteristen nicht erreicht, so sind sie mit dieser letzter» zu verpflegen. Ausgleiche Art sind auch die Invaliden-Untcr- Officiere mit Rücksicht auf die für ihre Charge ausgemessene Infanterie-Gebühr zu behandeln, und wenn ein Invalide als Fourier verwendet, und in dieser Eigenschaft bey dem Spitale im Stande geführt wird, so ist ihm der für die Spitals - Főúriéra ausgemessene Genuß zu verabreichen. §. 2768. W enn die zur Dienstleistung beygezogenen Invaliden in der Versorgung einen höheren Sold genießen, so ist ihnen, um sie doch auch in der Dienstleistung gegen die übrigen Invaliden in einen höheren Genuß zu setzen, zwar nicht die ganze Löhnung jener Branchen, bey welchen sie vorher gedient haben, jedoch über die gewöhnliche Infanterie-Friedenslöhnung um eben so viel mehr abzureichen, als ihr Jnvaliden-Gehalr das gewöhnliche Infanterie- Friedens - Tractament übersteigt. XI. Abs ch n i t t. Don der einjährigen Gage - Carenz. §. 2769. Alle in Friedenszeiten bey der Infanterie, Cavallsrie, bey den Grä'nztruppen, bey der Feld-Artillerie, bey dem Feldzeugamte, Mineur-, Sappeur-, Pionier- und Fuhrwesens-Corps, bey dem Pontonier - und Tschaikisten-Bataillon, bey den Platz-Commanden, bey dem Ingenieur-Corps und bey dem General-Stabe bis einschlüssig Obersten aufwärts vorrückenden Stabs- und Ober-Officiere, die Beförderung mag sich aus Anlaß eines Todfalles, einer O.uittirung, oder auf was immer für eine Art ergeben, unterliegen der Gage-Carenz, und bleiben sonach ohne Unterschied, ob die Charge lang oder kurz offen gewesen ist, vom Tage der Beförderung ein Jahr lang bey dem vorhin genossenen Tractament. §. 2770. Die Fälle, wo nach der obigen Vorausschickurig die Gage - Carenz noch ferner Statt findet, werden hiermit näher bezeichnet: a) Wenn ein Officier mit Convention zu einer höheren Charge gelangt, so unterliegt derselbe, so wie jeder andere Vorrückende, der einjährigen Gage-Carenz, da die Vor-