Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)

10 XII. Hauptstück. X. und XI. Abschnitt. Gebühr der beyKeldfpitälern zur Dienstleistung verwendet werdenden Invaliden. Hkth. am *4. 3e6.809. ¥ 479. » » rr. Zlpr. 809,1. 955. r» » 18. 9Tey,8i3,L 3543. Was die Invaliden wahrend einer zeitlichen Dienstleistung für einen Sold zu beziehen haben. Hkth. am i3. 0ult«799 G 5313. Wer die einjährige Gage- Karenz zu erleiden hat. Hkth. am i5. Apr. 786. » » 3o. 3un.78r7. r 1498, vi » 22. Tlyv- 809. I 1940. Die einjährige Gage Ca- renz haben ferner zu erleiden. Die mit Eonvention befer- Lerten Officiere. 4.UÍ'. am >H.März8»f. 1 1454­halten haben, weil sie sonst wie die mit O.uittirung oder mit Verkauf ihrer Charge ausgo.- tretenen Officiere lediglich die Gage zu bekommen haben, welche der Charge anklebet, der sie vorstehen. X. Abschnitt. Lon der Gebühr der in zeitlicher Dienstleistung verwendet werdenden Invaliden - Mannschaft. §. 2767. Nach dem allgemeinen Grundsätze werden die Krankenwärter m den Feldspitälern mit dem Infanterie - Friedens - Tractament verpflegt. Wenn invalide Gemeine zu Krankenwär­tern verwendet werden, diein der Invaliden-Versorgung eine Zulage genießen, so ist ihnen in der Spital-Dienstleistung wenn ihr Invaliden-Gehalt einschließlich der Zulage die complette Gebühr eines dienenden Infanteristen übersteigt, auf die Zeit ihrer sogestalrigen Verwen­dung immer nur um 1 Kreuzer täglich mehr abzureichen, damit sie in der Dienstleistung als Krankenwärter um 1 Kreuzer besser als in der Versorgung zu stehen kommen; sobald aber das Invaliden-Tractament mit oder ohne Zulage die Gebühr eines Infanteristen nicht erreicht, so sind sie mit dieser letzter» zu verpflegen. Ausgleiche Art sind auch die Invaliden-Untcr- Officiere mit Rücksicht auf die für ihre Charge ausgemessene Infanterie-Gebühr zu behan­deln, und wenn ein Invalide als Fourier verwendet, und in dieser Eigenschaft bey dem Spitale im Stande geführt wird, so ist ihm der für die Spitals - Főúriéra ausgemessene Genuß zu verabreichen. §. 2768. W enn die zur Dienstleistung beygezogenen Invaliden in der Versorgung einen höheren Sold genießen, so ist ihnen, um sie doch auch in der Dienstleistung gegen die übrigen In­validen in einen höheren Genuß zu setzen, zwar nicht die ganze Löhnung jener Branchen, bey welchen sie vorher gedient haben, jedoch über die gewöhnliche Infanterie-Friedenslöh­nung um eben so viel mehr abzureichen, als ihr Jnvaliden-Gehalr das gewöhnliche Infanterie- Friedens - Tractament übersteigt. XI. Abs ch n i t t. Don der einjährigen Gage - Carenz. §. 2769. Alle in Friedenszeiten bey der Infanterie, Cavallsrie, bey den Grä'nztruppen, bey der Feld-Artillerie, bey dem Feldzeugamte, Mineur-, Sappeur-, Pionier- und Fuhrwesens-Corps, bey dem Pontonier - und Tschaikisten-Bataillon, bey den Platz-Commanden, bey dem Inge­nieur-Corps und bey dem General-Stabe bis einschlüssig Obersten aufwärts vorrückenden Stabs- und Ober-Officiere, die Beförderung mag sich aus Anlaß eines Todfalles, einer O.uittirung, oder auf was immer für eine Art ergeben, unterliegen der Gage-Carenz, und bleiben sonach ohne Unterschied, ob die Charge lang oder kurz offen gewesen ist, vom Tage der Be­förderung ein Jahr lang bey dem vorhin genossenen Tractament. §. 2770. Die Fälle, wo nach der obigen Vorausschickurig die Gage - Carenz noch ferner Statt findet, werden hiermit näher bezeichnet: a) Wenn ein Officier mit Convention zu einer höheren Charge gelangt, so unterliegt der­selbe, so wie jeder andere Vorrückende, der einjährigen Gage-Carenz, da die Vor-

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