Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)

Von der Geld- und Natural-Gebühr der Armee. 11 rückung in eine höhere Charge mit Convention nicht weniger als eine höhere Beförde­rung angesehen werden kann. b ) Die aus der Kriegsgefangenschaft auf Parole zurück kehrenden Officiere haben in dem Falle einer sie treffenden Beförderung die Gage-Carenz zu erleiden, bis ihre Ran- qcninmg erfolgt, und bey ihrer Bestimmung zur Felddienstleistung der Bezug der Feld-Gage wieder den Anfang nimmt, indem derley Officiere nach ihrer Gefangen- nehmung in den Friedensstand übersetzt werden sollen. <;) Derjenige, welcher bey seiner Beförderung einen oder zwey Grade überspringt, unter­liegt der Gage-Carenz. Diese Carenz h>at jener, der von der Unter- zu der Ober- Officiers - Charge avancirt, dergestalt zu tragen, daß er ein Jahr lang bey der Gage deS jüngsten Grades, nähmlich bey der Infanterie mit Fähnrichs- und bey der La- vallerie und den übrigen Branchen mit Unter-Lieutenanrs-Gebühr zu verbleiben hat. d) Wenn ein Fähnrich zum Ober-Lieutenant bey derCavallerie befördert wird, und sohin einen Grad überspringt, so hat er durch ein Jahr die Unter-Lieutenants-Gage und die auf diese Charge ausgemeffenen einen Theil der Gage ausmachenden Pferd-und Brot- Portionen, mithin das Cavallerie-Unter-Lieutenants-Tractament zu erhalten. e) Derjenige, welcher in einem Jahre zwey Mahl avancirt, tritt vom Tage des zweyten Avancements m das der Charge des erden Avancements anklebende Tractament, und erst nach einem Jahre des zweyten Avancements in die höhere Gage der zweyten Be­förderung, z. B. ein Unter-Lieutenant, welcher zum Ober-Lieutenant avancirt, und nach G Monathen zum Capitan-Lreutenant befördert wird, hat nur auf die erstbesagten 6 Monathe den Unter-Lieutenants - Gehalr zu beziehen, und tritt sodann in tue Ober- Lieutenants-Gebühr , bis vom Tage seiner zweyten Vorrückung zum Capitan-Lieute­nant ein Jahr vorüber ist, wo er sonach erst bte Capitan - Lieutenants - Gebühr zu er­halten hat. f) Obschon in Ansehung der in der Neustädter Akademie avancirten Stabs - und Ober- Officiere keine Gage-Carenz besteht, so haben doch die aus Anlaß eines vom Regi­ment in die Neustädter Akademie beförderten Individuums im Regiment Nachrückenden die vorgeschriebene Gage-Carenz zu tragen. g) Wenn ein extra ordinär beförderter Stabs - und Ober-Officier von der sonst zu tragen habenden Gage-Carenz aus besonderer allerhöchsten Gnade dispensirtwird, kann solches auf die nachrückenden Individuen nicht erstreckt werden, sondern diese haben bey der vorgeschriebenen Carenz zu verbleiben. h) Ueberhaupt müssen alle Vorrückenden, wenn auch mehrere Regimenter an der Beför­derung wegen Transferirung Theil nehmen, sie mögen bey diesem oder jenem Regi­ment seyn, durch ein Jahr bey dem vorigen Gehalte verbleiben, welchen sie bey einer solchen Gelegenheit nach dem Fuße des Landes zu erhalten haben, wohin sie durch ihre Transferirung zu stehen kommen. i) Die in Kriegszeiten vom Feld- zum Garnisons-Stande avancirenden Stabs - undOber- Officiere unterliegen der einjährigen Gage-Carenz mit der Beschränkung jedoch, daß sie so lange, als sie des Dienstes wegen im Felde bleiben müssen, das Feld-Tracta- ment in jener Charge beziehen, aus welcher sie avancirt sind. Uebrigens wird ihnen diese Zeit auf das Carenz - Jahr zu gute gerechnet. tz. 2771. V on der einjährigen Gage-Carenz sind dagegen m Friedenszeiten ausgenommen: a) Alle die bey der Infanterie zu Fähnrichen, bey derCavallerie, Artillerie und bey sonstigen Corps, wo keine Fähnriche sind, zu Unter-Lieutenants befördert werden, damit dieje­nigen, welche erst von Unter - zu Ober-Officieren avanciren, die Last nicht auf sich haben, ein Jahr lang bey Unter-Officiers - Tractament zu stehen. Band ui. 4 * Die aus der Kriegsgefan­genschaft auf Parole zurück ge­langten Officiere. Hkth. am-4.§cb. 801.L g03. » » -7.2uN.8o6. B i7o5. Seite, welche bey der Beför­derung einen oder zwey Grade überspringen. Hkrh. am 18. Apr. 785. Wenn ein Fähnrich zun, Ober-Lieutenant bey der Ca­vallerie befördert wird, wel­che Carenz er zu tragen hat. Hkth. am 24. Apr. 8o5. 12053. Jene, welche in einem 2ahre zwey Mahl befördert werden. Hkth. am 18. Apr. 735. Die aus Anlaß einer Beför­derung in der Neustädter 2tfa- demie imRegiment nachrückcn- deu Individuen. Hkth. am 18. Apr. 78S. ^ Die Nachrückenden in dem Falle alsein extraordinär be­förderter 'Ytabs - und Ober." Officier von der Gage-Carenz dispcnsirt würde. Hkth. am 18. Apr. 785. Alle Beförderungen, woran durch Transferirung mehrere Regimenter Antheil nehmen. Hkth. am 18. Apr. 735. Die in Kriegszeiten vom Feld- rum Garnisons - Stan­de avancirenden Individuen. Hkth. am 1. März 794. ,, ,, 8. Nov. 797. B 6198 UNd 6290. Wer dagegen in Friedenszei- te» von der einjährigen Gage- Carenz befreyt ist. Jene, die bei) der Infanterie zu Fähnrichs, und bey der Ca­vallerie od. bey sonstigenCorpS zu Unter-Lieuteuanrs befördert werden. Hkth. mit 18. Apr. 786. » » 14. Ocf, 803,1t 7580»

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