Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)

Von der Geld- und Natural- Gebühr der Armee. L> Mannschaft vom Feldwebel oder Wachtmeister abwärts pr. Kopf die tägliche Zulage pr. 3 kr., so wie bey Eintreibung der Contributions-Rückstände zu genießen, dem Officier hin­gegen wird das Unterkommen und der Unterhalt verschafft, eines und das andere aber von der Obrigkeit ohne Entgeld der Unterthanen geleistet. Wenn aber das Militär bloß zur Hand­habung der lanoesfürstlichen Befehle Assistenz zu leisten hat, und dem betreffenden Domrnmm oder der Obrigkeit hierbey nichts zur Last fällt, so wird keine Zulage abgereicht. VIII. A b s ch n i t t. Von der Gebühr der bey Truppen - Revisionen verwendet werdenden pensiouirten Generale. §. 2762. Wenn zu Truppen-Revisionen, der Beförderung des Dienstes wegen, pensionirte Gene­rale am Orte ihres Aufenthaltes verwendet werden, so haben dieselben hierfür auf eine Zulage oder Entschädigung keinen Anspruch zu machen, weil die genießende Pension sie zu solchen Dienstleistungen, wenn sie dazu die Kräfte und Eigenschaften haben, verbindet. H. 2768. Wenn aber der eine oder der andere dieser Generale in Ermanglung oder bey Verhinde­rung der Brigadiers, außer seinem Aufenthaltsorte zu derley Dlenstesverrichtungen gebraucht wird, und derselbe deswegen Reisen im Lande zu machen hat, so kann für einen sol­chen General außer der Vorspannsvergütung, mit Rücksicht auf die Distanz und die im Ge­schäfte zugebrachte Zeit, um eine den Umständen angemessene Entschädigung eingeschrit­ten werden. IX. Abs ch n i t t Von der Gebühr der in zeitlicher Dienstleistung Angestellten. §. 2764. Es ist Grundsatz und Beobachtung, daß die in einer zeitlichen Dienstleistung stehenden pensionirten Officiere, mithin auch jene, welche in den Feldspitälern dienen, auf die Zeit einer solchen zeitlichen Verwendung nur die Friedens-Gage zu beziehen haben. Ergibt sich in Friedensländern der Fall, daß ein pensionirter Officier zur Drenst- leistung beygezogen werden muß, so kann ihm nur das Supplement zur Complettirung der charaktermäßigen Friedens - Gage nach dem Fuß des Landes, in welchem solches ge­schieht, zu Statten kommen. §. 2765. Ein solcher aus dem Pensions-Stande zu einer Interimal-Dienstleistung gelangender Officier oder ein sonstiges Individuum kann nach der allgemeinen Beobachtung keinen höheren Gehalt erlangen, als jenen, der dem in seiner vorigen Dienstleistung bekleidenden Charakter anklebet. §. 2766. In dem Pensions-Stande befindliche Officiere, welche bey einer.zeitlichen Dienstlei­stung zu einer Charge gelangen, die unter ihrem Charakter ist, haben auf die Zeit dieser ihrer Verwendung den ihrem Charakter anklebenden ganzen Gehalt zu bekommen, wenn sie bereits bey den Regimentern und Corps, wo sie gedient haben, in diesem Charakter ge­standen sind, und nicht etwa erst bey ihrem Austritte einen höheren Charakter adhoaores zx- Vand ni, 3 Gebühr fürdie in einer zeit­lichen Dienstleistung stehenden pensionirten Officiere. Hkth. atit 11. §eb. 801. L 385. Beobachtung bey Erfolglas- sung dieser Gebühr. Hkth. am 7. Apr. 806. G 3277. Wie die pensionirten. zu ei# ner Inlerimal-Dienstleistung unter ihrem Charakter gelan­genden Officiere zu behandeln sind. Hkeh. am -7.2fug. 794. g 9762. 3w Sruppen-'ífteüifíoncíi nvt iven&et werDenDe penfionnrte ©encrate erhalten Ftine (int* fdjätiAung. i8.3Jlärj8oi.D 1623. 3íuém*í>me ftiewon. £Fif;.«ttl i8.2ft«rä 801. D i6»3.

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