Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)
TÖ XII. Hauptstück. LXIX. und LXX. Abschnitt. Ausnahme vsn dieser Vorschrift. Hkth. am 18. Jfpr. 785. Wie und durch wen die Löhnung bezahlt wird- Hkth. am 18. Apr. 76-. Nach welchem Verpflegs- und Münzfüße die Gagen und Löhnungen erfolgt werden. Hkth. am i3. Apr. 7SS. Eine Verwechselung der Münz-Sorten darf nicht Statt finden. Hkth. am 18. Apr. 786. Wenn die currente Münzwährung die patentmäßig« Satzung übersteigt, gehört der Nutzen der Mannschaft. Hkth. am 18. Apr. 785. Was bey dem durch patent- mäßige Erhöhung der Münz- Sorten sich ergebenden Gewinn zu beobachten ist. Hkth. am 18. Apr. 785. Abzüge an Gagen auf Agen- ten-Bestallungen, dann Vorschüsse und Verlage für die Agenten sind verbothen. Hkth. am 18. Apr. 78S. Abzug von der Gage zur Tilgung einer An anal-oder Pri- vat-Forderung. §. 3143. Von dieser Vorschrift darf nur bey den Gränz-Cordonen hinsichtlich solcher Leute abgewichen werden, die von den Officieren zu entfernt detachirt stehen; diesen Leuten kann auch die Löhnung auf 10 Tage abgerelcht werden, nur ist vorzüglich auf die Sicherheit des Aerariums zu sehen, daß diese Erfolglaffung nicht etwa bey den gleich in den ersten Tagen in Abgang kommenden Leute geschieht. §. 3144. Die Löhnung ist im Beyseyn des Hauptmanns und a^ler Officiere durch einen Offi- cier jedem Manne im Ganzen auf die Hand zu bezahlen. Liegt eine Compagnie oder Escadron in mehreren Ortschaften vertheilt, so gibt ein jeder Officier bte Löhnung in seinem Orte aus. LXIX. Abschnitt. Von dem Verpflegs - und Münzfüße, nach welchem die Gagen und Löhnungen zu zahlen sind. §. 3145. Die Gagen, Löhnungen und Beytrage werden immer nach dem Verpflegsfuße des Landes, wo das Individuum bient, mit Rücksicht auf die in dem §. 2781 vorkommende Ausnahme, in dem patentmäßigen Münz-Curse des Landes erfolgt. tz. 3 »46. Je dermann hat sich mit den Münz-Sorten, welche aus der Kriegs - Cassa erfolgt werden, zu begnügen, und es ist verbothen, diese Sorten in schlechtere oder beschwerliche umzusetzen, und die Verpflegung in solchen zu bezahlen. tz. 8147. Wenn bte Umstande eine Uebersetzung der Münze erfordern, und wenn die currente Münzwahrung die patentmäßige Satzung übersteigt, so muß der hieraus entstehende Nutzen der Mannschaft erfolgt werden. Die dagegen Handelnden werden nach den Kriegs- Artikeln bestraft. §. 314O. Der durch patentmäßige Erhöhung der Gold - und Silbermünzen in den Erblanden sich ergebende Gewinn muß hinsichtlich der in den Regiments -, Bataillons - und Corps- Lassen vorhandenen Aerarial-Gelder dem Aerarium zugewendet werden. LXX. A bschnit t. Von dem A b z u g e a n der Gage, h. 3149. Die Regimenter, Batailloneund Corps dürfen sich bey Verantwortung nicht beygehen lassen, den Officieren von ihren Gagen Abzüge zu machen, um Agenten aufnehmen und ihnen eine Bestallung geben zu können. Auch sind Vorschüsse und Verlage, dann andere dergleichen Verbindungen mit Agenten untersagt. §. 3 i5o. Was den Officieren zur Tilgung von Aerarial- und Privat-Forderungen an der Gage in Abzug gebracht werden darf, und welche Grundsätze zur Vormerkung dieser Forderungen bestehen, dieses gibt das 43. Hauptstück über die Abzüge umständlich zu entnehmen.