Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)
LXXI. Abschnitt. Von dem Abzüge an der Löhnung. §. 3i5i. Ein Löhnungsabzug zur Entschädigung eines Dritten hat der Regel nach nicht Statt zu finden. §. 3»5s. Ist jedoch die Beschädigung durch eine Handlung entstanden, welche mit Arrest bey Wasser und Brot bis zu einer Dauer von höchstens 14 Tagen bestraft werden kann, so kann die wahrend der Strafzeit in Ersparung kommende Löhnung zum Ersätze des verursachten Schadens bestimmt werden, doch muß der Arrestant auch in diesem Falle drey Mahl die Woche eine warme Suppe erhalten. Hat aber nach der Beschaffenheit der That und der Vorschrift der Gesetze eine andere Strafe, als die eben angegebene, einzutreten, so darf dieselbe aus dem Grunde, daß dem Beschädigten Ersatz geschehe, in keinem Falle weder ganz, noch zum Theil, in Arrest bey Wasser und Brot verändert werden. §. 3i53. Der Mannschaft darf überhaupt außer dem erstangeführten Falle niemahls etwas von der Löhnung und den sonstigen Beyträgen vorenthalten werden; auch sind dem Manne alle sonst woher zu fließenden Zulagen und Douceurs, so wie die ordinäre Gebühr, immer richtig zu verabfolgen. §. 3i54. Bey den Monturs-Milizern geschieht der Abzug für Schulden und Excessen von dem Macherlohne. Von der Geld- und Natural-Gebühr der Armee. 77 Abzüge von der Löhnung dür« fen in der Reget nicht Statt finden. Hkth. am >8. Apr. 785. » » »8. Aug. 806. X 110, Besondere Fälle, wo ein Löh« nungsabzug Statt finden darf, u. was dabey zu beobachten ist. Hkth. am 18. Apr. 788. » » 28. 2(ug. 808. X lio. Auster dem erst angeführten Falle darf der Mannschaft von der Löhnung und den sonstigen Zulagen nichts vorenthalten werden. Hkth. am 18. Apr. 785. Abzug für Schulden der Monturs-Milijer findetStatt. Hkth. am »6. Apr. 785.