Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)

Von der Geld- und Natural-Gebühr der Armee. 73 die Stabsarzte in die Classe der Civil-Personen, mithin nicht in die Categorie der zum Sterb- Quartale Geeigneten gehören. Wenn aber ein Regiments- Arzt statt eines Stabsarztes oder ein Ober­arzt in einem Invaliden-Hause mit dem dienstleistenden Gehalte angestellt ist,, und in dieser Dienstleistung stirbt, sind dessen Witwe oder Kinder zum Empfange des Sterb-Quartals fähig. h) Von einem absterbenden katholischen weltgeistlichen Regiments - Capellan wird das Sterb- Quartal dem Jnvaliden-Fonde entrichtet, und wenn ein griechischer Regiments-Capellan, welcher beständig bey dem Regiment existirt, mit Tode abgeht, und eine Witwe oder Kinder hinterläßt, so gehört diesen das Sterb-- Quurtal; hat er aber weder Witwe noch Kinder, so gehört es dem Invaliden-Fonde. i) Für die in der Kriegsgefangenschaft verstorbenen Officiere wird ebenfalls das Sterb- Ouartal entweder an die Witwe oder Kinder, oder an den Jnvaliden-Fond entrich­tet, und für den Fall, daß deren Chargen gleich nach ihrer Gefangennehrnung zu er­setzen erlaubt wäre, und sie auch ersetzt worden sind, tragt solches das Aerarium. k) Für die Officiere von einem im Kriege errichteten Frey - oder sonstigen Corps, wenn gleich die Dienste auf eine bestimmte Zeit, z. B. bis zum Ende des Krieges, beschränkt sind, wird das Sterb- Quartal entworfen, und an die Witwen ober Kinder, ober an den Jnvaliden-Fond entrichtet. l) Nach dem Ableben der Auditor-Lieutenants, Stabs-Auditore und Gerichts -Actuare, so weit letztere vorn Auditor zu einer solchen Charge gelangt sind, bann der Gränz- Oekonomie-Verwaltungs - Officiere, wird das Sterb-Quartal den Hinterbliebenen Wit­wen ober Kindern, und in deren Ermanglung dem Jnvaliden-Fonde bezahlt. m) Von allen in stabiler Dienstleistung, jedoch ledigen Standes oder als Witwer ohne Kinder verstorbenen Generalen, Stabs-und Ober-Officieren, Auditor-Lieutenants, Stabs- unb Gamisons - Auditoren, dann Gränz-Oekonomie-Verwaltungs-Officieren, kommt das Sterb-Quartal dem Jnvaliden-Fonde zu entrichten. tz. 3124.. Dagegen gebührt das Sterb - Quartal in nachstehenden Fallen nicht: a) Bey bem Ableben eines Unangestellten Penstonirten oder eines in der Jnvaliden-Ver- sorgung Sterbenden, wenn er auch den ganzen Gehalt der Dienstleistenden gezogen hätte. b) Bey den supernumerär in Dienstleistung stehenden, so wie bey jenen Stabs-und Ober- Officieren, welche bey den Reserven, vierten Bataillonen, Beschäl-Departements, Feldspitälern ober irgendwo in der Jnterirnal-Anstellung bey den Monturs-Commissionen, ober Verpflegsamtern sich befinden, wenn sie ledigen Standes oder als Witwer ohne Kinder mit Tod abgegangen sind. c) Bey ben Chargen der Jnvaliden-Häuser vom Obersten abwärts, die zum eigenen Penstons- Stande gerechnet werden, und deßwegen auch die eigentliche Pension genießen, wenn sie auch Dienste beym Hause leisten, so wie bey den in Jnvaliden-Hausern lebenden Audi­toren Rechnungsführern, Regiments-und Oberärzten, welche dort nicht in der wirklichen Dienstleistung angestellt sind, und deßwegen auch nur die Pension zu beziehen haben. d) Bey bem Absterben der Feld-Superioren, der Gamisons - und Festungs -, bann jener Negi- ments-Capelläne, die Ordensgeistliche sind, wie auch solcher Capellane, welche dein Regi­ment oder Bataillon nur auf eine Zeitlang beygegeben werden, und deren Stelle keine be­ständige Charge des Regiments ist, wie es bey den Granztruppen beym Ausmarsche in's Feld geschieht, wo die Capelläne bey der Zurückkunft nach Hause wieder aus dem Staude treten. e) Bey den unehelichen Kindern, welche kein Recht auf das Sterb-Quartal des Vaters haben. Band m. 19; Nach dem Ableben der katho­lischen Weltgeistlichen oder griechischen Regiments - Ca- pclkäne. Hkth. am 18. Apr. 785. Für die in der Kriegsgefan­genschaft verstorbenen Offi­ciere. Hkth. am 18. Apr. 785. Nach dem Ableben der im Kriege bey einem errichteten Frey-oder sonstigen Corps die­nenden Officiere. Hkth. am 18. Apr. 785. Nach dem Ableben der Audi­tor-Lieutenants. Stabs-Audi­tore. Gerichts-Actuare und Gränz- Oekonomie - Dcnval- unqs-Officiere. Hkth. am 18. Apr. 785. » » 8. Feb. 809. B 521. Bey den ledigenStandes oder als Witwer ohne Kinder Ver­sterbenden gebührt das Sterb- Ouartal demJnvaliden-Fonde. Hkth. am 18. Apr. 785.-» 9. Feb. 809.852,. Wann u. bey wem dasSterb- Ouartal nicht erfolget wird. Bey unangestelltenPensionir- ten und in der Jnvaliden-Ver- sorgung Sterbenden. Hkth- am 18. Apr. 785. Rach dem Ableben der Su- pernumerären und Znterimal- Dicnstleistenden. Hkth. am 18. App. 785. Bey den Chargen der Inva­liden-Häuser. Hkth. am io. Iun. 813. D2080. Dey den Feld - Superioren. Garnifons-u Festungs-, dann nicht beständigen Regiments- Capellänen. Hkth. am 18. Apr. 785. Vey den unehelichen Kindern. Hkth. am 13. Sept. 78S. /

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