Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)

74 Bey den Leib - Garden. Hkth. am -5. Jan.8-5. D 453. Bey den Parteyen, welche das Dienst-Gratiale erhalten- Htth. am 18. Apr. 785­Bey den Beamten und FclSftabSärzten. Hkth-am ,8. Apr. 785. „ „ i a. ííug Si i. B 208». „ ü. May8.8. 0.2828. In was das Sterb - Quartal besteht. Hkth. am iS- Apr. 78b. 1. „ 1. Fed. 801.1 1 3o5* In welchemReluitions-Preise die Gratis - Naturalien dem Srerb - Quartal zuzuschlagen sind. Hkth. am 6. Fed. 806.13o6. Was noch ferner zu dem Sterb-Quartal gehört. Hkth. am 18. Apr. 786. „ „ 4. Jun.785. „ „ i6.9yiflri799. Di536. Was zum Sterb - Quartal nicht gehört. Hkth. am >8.Apr.?85. „ ,, »5.Marj799-v,536. In welcher Valuta dasSterb- Quartal zu bemessen ist. Hkth. am 18. Apr. 785. ,, „ 2. Feb. 807. I 63z» „ ., z. 3)ec. 8,4. B63o8. Was bey den in der ein­jährigen Gage-Carenz Ver­storbenen an Sterb-Quartal zu erfolgen ist. Hkth. am 18. Apr. 735. Abzug von demSterb-Quar- tale findet nicht Statt. Hkth. am 18. Apr. 785. Carenz des Sterb - Quarta­les und wer dasselbe zu tragen hat. Hkth. am 18. Apr. 785. Carenz bey den Neueintre­tenden. Hkth. am-s. Apr. 785. f) Bey den Leibgarden, wo die Conduct- Quartale statt der SterbQuartale einge­führt sind. g) Bey allen Parteyen, welche das Dienst-Gratrale erhalten, und endlich h) bey den Militär-Beamten, bey den Contumaz-Beamten in der Gränze, und bey den Feldstabsärzten, weil btefe letzteren unter die Classe der Civil-Personen, mithin nicht in die Categorie des Sterb-Quartales gehören. 3125. Das Sterb - Quartal besteht in dem dreymonathlichen Tractamente, welches der Ver­storbene wirklich genossen hat, worunter die Contractions - Zulage, das Aequivalent der im Kriege bewilligten Gratis - Naturallen und das Supplement gehört, welches dem Verstor­benen etwa zur Ergänzung eines vorhin gehabten höhern Gehalts beygelassen worden ist. §. 3is6. Das Geld - Aequivalent der Gratis-Naturalien darf nie in einer höhern als der regle­mentsmäßigen Neluition á 3 fl. für eine Pferd -, und ä 1 fl. für eine Brot-Portion dem Sterb-Quartale zugeschlagen werden. §. 3127. Zu dem Sterb - Quartale gehört ferner das Naturalien-Aequivalent, welches dem Ver­storbenen monathlich vom Gehalte abgezogen worden ist, welcher Fall in Friedenszeiten bey der Cavallerie vorhanden ist, dann das Aequivalent der auf den Friedensfuß bewilligten unentgeldlichen Naturalien, welche einen Theil des Friedensgehaltes, und auch jene Emo­lumente, welche einen wirklichen Theil der Gage des Verstorbenen ausgemacht haben. §. 3128. Dagegen gehören zu dem Srerb-Quartale nicht: Das winterliche Holz, alle Douceurs, und alle Errra-Zulagen, die sich nur auf eine gewisse Zeit, Umstände und Personen er­strecken, als Theuerungsbeyträge, Zulage ad personam, Tafelgelder, desgleichen die Zula­gen aus dem Regiments - Unkosten - Fonde, das Quartier-Geld, und das Geld - Äquivalent jener Naturalien, welche den Stabs - und Ober - Ossicieren bey den Regimentern, Batail­lonen, Corps und CordonS-Abtheilungen, dann den bey dem Festungsbaue commandirten Officiere in Friedenszelten ex speciali bloß für die wirklich haltenden Knechte und Pferde be­williget sind. h. 3l2l). Das Sterb - Quartal wird nach dem vollen charaktermäßigen Gage - Ausmaße in der Eigen­schaft und in der Valuta an die Witwen und Waisen erfolgt, oder an den Jnvaliden- Fond abgeführt, in welcher der verstorbene Gatte oder Vater zur Zeit seines Todes seinen Gehalt zu beziehen hatte. §. 313o. Wenn daher ein Individuum, welche in der einjährigen Gage-Carenz gestanden ist, vor Ausgang derselben mit Tod abgeht, so kann das Sterb-Quartal nur nach dem wirklich be­zogenen , nicht aber nach dem höheren Tractamente entrichtet werden. H. 3i3i. Von dem Sterb - Quartale kann kein Abzug gemacht werden, wenn auch auf die Gage des Verstorbenen ein Verb och bestanden hätte. §. 3i3s. Wenn bey einem Regimenté oder Corps die Charge eines Verstorbenen ersetzt wird, für welche das Sterb-Quartalzu entrichten war, so haben alle an dieser Ersetzung Antheil Neh­menden durch drey Monathe bey ihrer vorigen Gebühr an Geld und Naturalien zu bleiben. h. 3i33. Ein neu eingetretenes Individuum genießt auf diese Zeit kein Tractament, sondern nur die zum Sterb-Quartale nicht gehörigen Gebühren und Emolumente. X!I. Hauptstuck. LXVI. Abschnitt.

Next

/
Thumbnails
Contents