Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)

72 LXVJ. A b s ch uiti. V o n bem Sterb - Quartale. XII. Hauptstück. LXVL ?lbschnitt. Wann und «n wen das Sterb-Quarlal zu bezahlen ist. Hkth. am >3. Apr. 785. » >* ö. Apr. 800. » » 8. Feh. 809, B 521. Au f den Fall, als die Witwe von ihremManne geschiedenist. Hkth. am >9. Apr. 786. Nach dem Ableben der ange- stellten und unangestellten Ge­nerale. Hl th. am >8. Apr. 785, Na.'ti dem Ableben der in der supernumerarenDienstleistung oder bey Den Reserven, vierten Bataillonen, und Veschäl-De- partemcnts gestandenen Lffi- ciere. Hkth. am 18. Apr. 785. » » 6. Apr. 800. » » »6. Apr, 800, Nach dem Ableben der in der Jeldspitais - Dienstleistung ge­standenen Lff.ciere. Hkth. am 7. May7y>- » y> 16. 3ut. 796. G 7549* » * r3. May 8,0. I 2767. » » »5. Apr- 819.1. 2Z76. Rach dem Ableben der bey den Monturs - Coinniissioncn und Vk! Pflegsämtern.1 ngestelit gewesene» Stabs - und Oder- Officiere. Hkth. am >8. Apr. ?85. *> » 9. Aug. 800. G 773». Na» dem Ableben der in ei­nem Invaljden-Hause in der wirklichen Dienstleistung ver­sterbenden Auditore, Rech- nungsfübrer, Regiments- und Oberärzte. Hkth. am 18. Apr. ?85. » » 10,3«n. s»3.1 2080, tz. 3ig3 Das Sterb - Quartal wird in nachfolgenden Fällen an die Witwen oder Kinder, und in deren Ermanglung an den Invaliden-Fond entrichtet: a) Nach dem Ableben einer in der Dienstleistung gestandenen, der Militär-Pension fähi­gen Partey wird das Sterb-Quartal an die Hinterbliebene Witwe ohne Unterschied, ob sie eine Heiraths - Caution oder einen Verzichts-Revers eingelegt hat, und wenn keine Witwe vorhanden ist, an die eheleiblichen Kinder, sie mögen versorgt oder nicht versorgt seyn, bezahlt. b) Wenn eine Witwe von ihrem Manne geschieden gewesen ist, und von demselben keine Sustentation erhalten hat, so gehört das Sterb - Quartal den Kindern; wenn aber keine Kinder vorhanden sind, fällt es dem Invaliden-Fonde anheim. c) Bey den in der Dienstleistung sterbenden Generalen wird von dem wirklich bezogenen gewöhnlichen Generals - Gehalte das Sterb - Quartal vom Aerarium getragen, und wenn sie zugleich Regiments-Inhaber sind, und noch die Regiments - Inhabers - Gage zu beziehen haben, so wird auch von dieser letzteren das Sterb- Quartal entrichtet. In Kriegszeiten wird bey den das Feld - Tractament beziehenden verstorbenen Genera­len das Sterb-Quartal von ihrem ordinären Feldgehalte, nicht aber auch, wenn sie Regiments-Inhaber waren, von der Inhabers-Gage entrichtet, weil sie im Felde darauf keine Gebühr haben. Wenn ein Unangestellter oder pensionirter General stirbt, der zugleich die Regiments-Inhabers-Gage bezogen hat, so kommt von der Inhabers- Gage das Sterb -Quartal zu entrichten. tl) Nach dem Ableben der in der supernumerären Dienstleistung gestandenen Stabs - und Ober-Officiere wird das Sterb - Quartal an die Wirwe, und in deren Ermangelung an die Kinder eben so, wie bey jenen Stabs - und Ober - Ossicieren erfolgt, welche aus dem Pensions-Stande bey den Reserven, vierten Bataillonen und Beschäl-Departe­ments angestellt, und in einer solchen Dienstleistung gestorben sind. e) Den Witwen oder Kindern der in der Feldspitals - Dienstleistung abgelebten Offi­ciere gebührt das Sterb - Quartal ohne Unterschied , ob diese Officiere vor ihrer Feldspitals Dienstleistung bey den Regimentern in der Dienstleistung oder in der Pen­sion gestanden, oder aus dem Stande der mit Charakter Quitrirten gewesen sind. f) Von den bey Monturs-Commissionen und Verpflegsämtern versterbenden Stabs-und Ober-Ossicieren wird das ganze Sterb - Quartal an die Witwen oder Kinder in so fern vom Aerarium entrichtet, als derley Officiere nicht als unangestellt aus dem Pen­sions-Stande, und nur interimal zu dieser Dienstleistung gekommen sind, weil bey dem Ableben eines unangestellten und interimal angestellten Pensionirten kein Sterb- Quartal entrichtet wird, wenn er auch den ganzen Gehalt der Dienstleistenden bezo­gen hatte. g) Bey den in einem Invaliden-Hause zur Dienstleistung angestellten und in dieser Dienst­leistung versterbenden Auditoren und Rechnungsführern haben die Witwen oder Kinder, in der Voranssetzung, daß ihre Männer oder Väter nicht mit der Pension, sondern in der wirklichen Dienstleistung mit dem hierauf systemmäßig fixirten Gehalte lebten, den An­spruch auf das Sterb - Quartal. Bey Witwen und Waisen eines daselbst angestellt gewesenen Feldstabsarztes kann von einem Sterb - Quartale keine Rede seyn, weil

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