Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)
Von der Geld- und Naturas-Gebühr der Armee. 71 denselben wahrend der Reise das Superplus auf die Pension zur Ergänzung der vorher bezogenen charaktermäßigen Gage bis zu dem Ankunftstage in dem neuen Aufenthaltsorte dergestalt bewilliget, daß sie während des Marsches, wenn sie mit eigenen Pferden reisen, täglich 3 Meilen, und nur den dritten Tag als einen Rasttag zu rechnen haben, wenn sie aber nicht mit eigenen Pferden, sondern mit Vorspann reisen, täglich 4 Meilen ohne Rasttag zu machen haben, wobey es sich von selbst verstehet, daß die Ankunfts- und Abgangstage durch legale Zeugnisse erwiesen werden müssen. §. 3118. Sobald die Verordnung wegen Pensionirung, Transferirung, Quittirung oder sonstiger Außerstandbringung eines Militär - Individuums vorkommt, so ist solche unverzüglich dem betreffenden Individuum bekannt zu machen, und nicht zu gestatten, daß es ferner unter irgend einem Vorwände die bisher genossene Gebühr beziehe; jene Indivi duen, welche daher allenfalls in eigenen Angelegenheiten wegen einer Regiments - Uebergabe, Abrechnung, wegen Krankheit, Urlaubes oder sonstiger Ursachen nichtgletch nacheingetroffener Verordnung an ihre neue Bestimmung abgehen können, sind in keinem Falle befugt, deswegen fortan die allenfalls bis dahin genossene höhere Gebühr arftusprechen, sondern haben glei-ch ihre künftige Gebühr zu erhalten. §. 3 í 19. Nach der bisherigen allgemeinen Beobachtung hat bey den vom Militär in Civil- Dienste übertretenden Officieren und sonstigen Patteyen der in der Militär- Dienstleistung genossene Gehalt von dem Tage aufzuhören, an welchem sie den Eid in ihrer neuen Eigenschaft ablegen, mithin in den eintretenden Genuß einrücken, wobey die eingeführte, von jedem verrückenden Beamten zu tragende dreymonathliche Carenz Taxe zu einer dem Militar- Aerarium lästigen Ausnahme keinen Anlaß geben kann, nachdem die neu eintretenden Civil-Beam- ten die Taxen nicht auf ein Mahl, sondern in vierteljährigen Raten nach und nach entrichten, und im Ganzen immer so viel beziehen, als ihr voriger Gehaltz. betragen hat. §. 3l20. Die von den Regimentern, Bataillonen und Corps in die Invaliden - Versorgung abgegeben werdende Mannschaft ist künftighin nicht früher bey ihrem Regimentern, Corps und Branchen in Abgang zu bringen, bis sie an ihrem neuem Bestimmungsorte eingetroffen und dort in die Verpflegung übernommen worden ist, überhaupt ist sich bey derley Leuten an den nachstehender Paragraph zu halten, welcher hinsichtlich der Sappeurs, Mineurs, der Monturs-Branche und der in d:e Invaliden - Hauser abgeschickt werdenden Mannschaft die bestehende Vorschrift enthalt. §. 3 tat. D ie von den Regimentern, Bataillonen und Corps in die Invaliden-Versorgung bestimmten Leute'sind von den Regimentern, Bataillonen und Corps bis zur Ankunft tn die Invaliden- Hauser in Stand und Gebühr zu behalten, und erst als dann in Abgang z» bringen, wenn den Regimentern, Bataillonen und Corps der Tag bekannt seyn wird, an welchem diese Leute bey den Invaliden- Häu'ern tn Stand und Gebühr getreten sind. 5. 3 122. Diese Vorschrift hat auch für das Militär- Verpsiegsbäcker - Personal und überhaupt für alle Prima - Pianisten zu gelten , und eS haben daher auch diese erst von dem Tage in das Jnvaliden-Tractamenr einzutreren, an welchem sie in dem Invaliden-Hause eintreffeu. Die Verordnung wegen Pen- sionirung oder sonstigenAusier- standbringung ist den Betreffenden immer gleich zuzustel- len, uns jene, welche in eigenen Angelegenheiten über die Zeit sich aufhalten, haben auf die bisher genossene Gebühr keinen Anspruch. Hkch. am ö. Iän. 808.1 m., Wann die Gebühr eines inC>- vil-Dlenste übertretenden Militär-Individuums aufzuhören hat. Hkth. am z5. Jan. 798. 1 540. Abgabe der Mannschaft von den Regimenter» andieMliitär- Polizey-Wachc, waS hinsichtlich ihrer Verpflegung zu geschehen hat. Hkth. am 3. Sep. 8t8. 15463. Wann bey den Regimentern und Eorps Sie Gebühr der i» d. InvaliSen-Dcrssrgung kommenden Leute aufzuhoren hat. Hth. am i5. Set. 807. L 4113. Í Diese Beobachtung der in Abgangbringung hat auch bey den invaliden Prima-Pianisten und Berpflegsbäckern zu gelten. Hth. am 19. Nov. 8,i.D 4706.