Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)

XII. Hauptstück. VI. und VII. Abschnitt. Gebühr der zum Armee- Fleisch - Regie - Geschäfte auf die Zeit des Krieges von den Regimentern zugetheilt wer­denden Officiere. Hkth. am 26. Feb. 806. A 993. Wie lange dem Regiments- Fleischhauer die Pferd-Por­tionen gegen Vergütung zu erfolgen sind. Hkth. am 25. Feb. 8>6. I 55j. VI. A b s ch n i L t. Von der Gebühr der beym Fleisch-Geschäfte Angestellten. §. 2755. D ie zu dem Armee-Fleisch-Regie-Geschäfte auf die Zeit des Krieges von den Regi­mentern zugetheilt werdenden Officiere haben nicht die Fourage - Portionen nach dem Aus­maße der wirklich wahrend des Krieges im Regiment Dienenden, sondern nach der für die bey der Fleisch-Regie angestellten Officiere bestimmten Ausmaß zu beziehen, indem ihre"Anstel­lung die Gebühr bestimmt, welche bey der Fleisch-Regie sowohl im Gelds, als in Natura­lien von jener der Regimenter nach der Dienstleistung verschieden ist. §. 2756. Dem Regiments-Fleischhauer können die bemessenen zwey Pferd-Portionen gegen gehörige Vergütung mit 12 kr. pr. Pferd-Portion, welche ihm wahrend des Feldzuges gebühren, auch wah­rend der vier Wochen nach der Einrückung des Regiments in die Friedens-Stationen erfolgt wer­den, in sofern sie noch in dieser Zeit wirklich Pferde auf der Streu und sich derselben nichtfrüher entledigt haben. Bemessung der Executions- Gebühr m den conscribirtcn Heblanden. Hkth. am 18. 3f?r. 785. » » >6. März 8»5.1 >247. Was hiervon die auf Execu- tion cvmmandirte Mannschaft zu erhalten hat. und was da­gegen und wohin es abzusüh- rvn ist. Hkth. am 18. Apr. 78S. >* >» 21. 2)cc. 793. Executions-Gebühr für Of- ficicre. Hkth. am 18. Apr. 783. Executions-Gebühr in Un­garn und Siebenbürgen. Hkth. am -9. Apr. 785. »» » 28. Feb. 787.6 109-. Zulagen bey Assistenz - Lei­stungen. Hkth- am 18. Apr. 785. VII. A b s ch n i t t. Von der Gebühr der auf Execution Stehenden. §. 27Z7. Bey den auf Verlangen des Politicums auf Execution abgefchickt werdenden Commanden müssen in den deutschen Erblanden in Gallizien und in Italien: Für einen Feldwebel oder Wachtmeister 9 kr. » » Corporal 6 » » » Gefreyten oder Gemeinen 3 » täglich Executions - Geld nach der auf dem Executions-Zette! bemerkten Zahl der Commandirten von dem Provinciale entrichtet werden. §. 2759. Hiervon bekommt jeder auf Execution stehende Mann durchgehends nur 3 kr. über seine ab Aerario gebührende Verpflegung auf die Hand, der Ueberrest von dem Executions-Geld der Feldwebel und Corporale, so auch derjenigen, welche vom Provinciale in einer großem Zahl verlangt, aber nicht abzuschicken befunden werden, ist zum Behufe des zu Baden in Nieder-Oesterreich errichteten Militär - Badhauses von Fall zu Fall zur Kriegs - Cassa abzuführen. tz. 2759. Wenn Officiere zur Execution abzuschlcken für nothwendig befunden wird, sind ihnen die charaktermäßigen Diäten von dem Provinciale abzureichen. §. 2760. Bey E.recutions - Fällen in Ungarn und Siebenbürgen ist sich ganz nach der in deut­schen Erblanden bestehenden Vorschrift zu benehmen, und hiernach hat derjenige, welchen die Execution eingelegt wird, da er die Executions-Gebühr in Geld bezahlen muß, nicht mehr auch^ die im Jahre 1783 bestandene Verpflegung der Mannschaft in natura bestreiten. Der Ueberrest von demjenigen, was der Mann über tägliche 3 kr. auf die Hand be­kommt, hat eben so, wie in den deutschen Erbländern, dem Badner Militär-Badhause an­heim zu fallen. A §. 2761. In Hätten, wo das Militär zur Assistenz-Leistung gegen aufrührerische Unterthanen no thig ist, und dießfalls außer der Löhnung keine besondere Executions-Gebühr beziehet, hat die

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