Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)
70 WaS in solchen Fällen kev den Unter - Officieren hinsicht- lich der Besetzung ihrer Charge zu beobachten ist. Hkth. am >8. Apr. 788. Wenn bey einem Regiment die Profoßen-Skelle abgängig wird, l'oer auf die Zeit des Abganges die Executions-Kosten zu tragen hat. Hkth. am 18. Apr. 7^5. Wann die Gebühr der quit- tirenden, in Pensions-Stand übersetzten oder sonst trans- f.rirfcn Generale, Stabs-und Ober-Officiere in Friedcnszei- ten aufzuhören hat. Hkth. am 10. Iun. 804. 12781. » » 8. Iän.808. 1 112. Was hierbei, zur Vermeidung eines doppelten Aufwandes für das Aerarium zu'berücksichtigen ist. Hkth. am 8.3«n. 8o3. 1 112. Ausnahm e bey den mit Tod abgehenden oder in die Kriegsgefangenschaft gerathcnen Officieren. Hkth.am lö.Iän.608.i hí. Wann die Gebühr der Trans- fel irten oder sonst einzeln von der Armee Abgehenden in Kriegszeitcn aufzuhören hat. Hkth. am >. Nov. 793. „ „ 8. Jan. 808. 1112. Gebühr der in der feindlichen Kriegsgefangenschaft befindlichen Individuen. Hkth. an 17. ©ep.814. i> 4332. Welche Gebühr die im Felde Superaröitrirten und m die Crblanve in Pension abgeb enden Generale, -?rabs- u. Ober- Officiere zu erhalten haben. Hkth. am 24. März 8i3. G 993. und Revertirung wieder in die Gebühr gebracht und sohin in die Verpflegung genommen werden kann. §. 3i 10. Wenn ein Unter- Officier mit der vorschriftmä'ig im voraus empfangenen Löhnung desertirt oder sonst abgehet, so kann derjenige, der statt seiner avancirt, nicht eher in die Gebühr treten, als bis die Verpflegung des Desertirten oder sonst Abgegangenen aufhört. §. 3111. Wahrend der Oeffnunq einer Profoßen- Stelle bey einem Regiment werden die unter dessen Tractament begriffenen Freymanns-und Srückelknechts-Unkosten, welche sowohl bey der Infanterie als auch bey der Cavallerie mit 1 r ff. lßrr. ausgemessen sind, in Anschlag gebracht, und, wenn derley Unkosten in dieser Zeit sich ergeben, werden solche vom Aerarium besonders vergütet. §. 3112. Die in Friedenszciten mit O.uittirung oder in Pensions-Stand austrerenden, dann die zu einer anderen Truppengattung transferier werdenden Generale, Stabs - und Oder - Officiere haben bis zu dem Tage, an welchem ihnen die dießfallsigen Verordnungen bekannt werden, und aus der Dienstleistung abzugehen gestattet wird, den vollen Gehalr nach ihrer bisherigen Dienstleistung zu erhalten, und die in die Pension tretenden Generale, Stabs - und Ober- Officiere können sodann noch durch 14 Tage die charaktermäßig gebührenden Natural-Portionen für die wirklich auf der Streu haltenden Pferde gegen die regulamentsmä'ßige Bezahlung fassen. 3ii3. Dagegen hat aber zur Vermeidung eines doppelten Aufwandes für das Aerarium das an den Platz des abgehenden einrückenbe Individuum erst von dem Tage, als jenes aus der dienstleistenden Gebühr tritt oder transferirt wird, bey dein betreffenden Regiment in die Gebühr einzurücken, und wenn es avancirt, hat es auch nicht eher als an tiefem Tage in ' die Carenz zu kommen. §. 3,-4. Nur bey den mit Tod abgehenden und bey den in die Kriegsgefangenschaft verfallenden Individuen, bey welchen das Tractament auch mit dem Abgangstage aufhört, leider diese Vorschrift eine Ausnahme, und es ist sich in diesen Fallen fortan, wie bisher, zu benehmen , wornach auch für die von den Kriegsgefangenen auf der Streu zurück gebliebenen, das Ausmaß nicht übersteigenden Pferde die Naturalien noch durch 4 Wochen normalmaßig passiert sind. §. 3n5. Die aus der Felddicnstleistung einzeln abgehenden Generale, Stabs- und Ober-Officiere haben die Feldgebühr im Gelde nach Maß der bisherigen Dienstleistung noch durch 4 Wochen von der Zeit an zu genießen, als ihnen ihre anderweitige Bestimmung bekannt gemacht, und von der Dienstleistung abzugehen gestattet wird, die unentgeldlicben Naturalien hingegen gebühren ihnen bis an den Ort ihrer Bestimmung, und von dem Tage der Eintreffung an diesem Orte noch durch 4 Wochen, mit der Beobachtung, daß sie wahrend des Marsches täglich 3 Meilen zurück zu legen und nur den dritten Tag als einen Rasttag zu rechnen haben. tz. 3i 1 b. So lange Individuen sich in feindlicher Kriegsgefangenschaft befinden, haben sie im Jn- lande keine Gebühr anzusprechen. §. 3i 17. Wenn Generale, Stabs-und Ober- Officiere im Auslandein der Feldkriegsdienst- leistung stehen, und nach voraus gegangener Superarbrtnrung zur Beziehung der charak- termäßigen Pension in die Erblande zurück kehren müssen, so hat cs zwar bey der bisherigen Beobachtung, wornach jedem der vorbenannten Militär-Individuen der Tag seines Ueber- trittes in den Pensions-Stand vom Hofkriegsrathk bestimmt wird, zu verbleiben, es ist aber X II. Haiiptstü tf, LX1IL Abschnirt,