Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)
7 IV. Abschnitt. Won der Gebühr der Adjutanten. §. 2749. Die bey den Generalen als Adjutanten stehenden Officiere erhalten die Geld-und Natural-Gebühr nach der bekleidenden Charge/ und nach dem Fuße des Landes/ wo sie dienen, wobey in Ansehung der Cavallerie, hinsichtlich der Contractions- Zulage, dasjenige zu berücksichtigen ist, was in den §. 2991 und 2992 bemerkt wird. Hiernach hat ein solcher Officier, welcher zu einem m Ungarn, Siebenbürgen oder Gallizien liegenden Regiment gehört, und bey einem tn deutschen Erblanden befindlichen General Adjutantens-Dienste leistet, nicht das ungarische, sondern das deutsche Tractament, und im Gegentheile, wenn er in Ungarn, Gallizien oder Siebenbürgen dienet, ohne Rücksicht auf die anderweitige Ubication des Regiments, lediglich die in Ungarn, Siebenbürgen und Gallizien bemessene Gebühr zu erhalten §. 2750. Wenn Officiere der Infanterie bey den in der Linie dienenden Divisions-und Brigade- Generalen als Adjutanten angestellt sind, so erhalten sie in Friedenszeiten eine Pferd-Portion gegen Bezahlung täglicher 6 kr. pr. Portion , wenn sie wirklich ein eigenes Pferd auf der Streu hatten. §. 2751. Hiervon sind jedoch jene Officiere ausgenommen, welche bey Commandirenden und den ihnen ad iatus beygegebenen Generalen, oder bey Divisions-Commanden und Brigaden in der Militär -Gränze als Adjutanten angestellt sind. §. 2752. Die bey Generalen als Adjutanten angestellten Officiere der Cavallerie, welche kein Dienstpferd, mithin auch keine für dasselbe bemessene Dienstpferd-Portion erhalten, dürfen keine mehreren Prima-Plana-Pferd-Portionen in natura fassen, als ihnen bemessen sind, wor- nach dem zweyten Rittmeister täglich drey, und den Ober-und Unter-Lieutenants täglich zwey Prima-Plana-Pferd-Portionen in natura gebühren, und die ersteren für die vierte, die beyden andern für.die dritte Pferd-Portion die bey der Friedens-Gage abgezogene Relui- tion mit monathlichen 3 st. im Gelde zu erhalten haben. §. 2753. Zm Kriege haben die bey einem Feldzeugmeister, General der Cavallerie, Feldmarschall- Lieutenant oder General- Major als Adjutanten angestellten Officiere, nebst der bey ihrem Regiment nach der bekleidenden Charge zu beziehenden Gebühr, als Adjutanten eine Zulage von monath- lichen 20 fl. und täglich zwey Pferd-Porrionen zu erhalten, welche sie in Conto des großen General- StabeS zu quittiren haben, wie solches schon in dem Gebührs-Tableau Lit, A bemerkt worden ist. Von der Geld-und Natural-Gebühr der Armee. Ausnahme davon. Hkth. am 8. 2än. 807.1. 164. Natural-Gebühr der ben Generalen als Adjutanten steben- den Officiere der Cavallerie. Hkth. am 10. Apr. 9,i 243,. » >> 3o. Oct. 81«. I 7126. » n 31.2)cc. 811.I 8543. vi » 28.9iov. 816.1 8629. Geld- und Natural-Gebühr der Adjutanten im Kriege. Hkth. am 18. Apr. 7SS. V. A b s ch n i t t. D on der Gebühr der als Brigadier? verwendet werdenden Obersten. « tz. 2754. In der Regel haben die Obersten, wenn sie Brigadiers - Dienste versehen, und in dieser Angelegenheit reisen, nur auf die Vorspannsvergütung, nicht aber auf eine erhöhte Gebühr Anspruch zu machen. ©efbiuttb Sttafuearieti * ©es frü&r ber 6ct> ©encralen jt& fcettbett 2i&int(»nfen. am 18. 785. 9tirtmMf:©e6üfjr fitt* bie r<ey ©eneraren afá ZTöjiuanfen fte# benben -.ürficiere bee 3nfans térié. %ítt). am 8. 3ä«. 807.1 164. ©cbiii)? 5er 0Í5 23rí3abtere im ©teufte reifenö.n über-' fien. tytt). am i>. 3«n. 816.1266.