Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)

5H4 Sebet- Derpflegsbeamte hat über seine Handlungen dem Aerarium die strengste Rechen­schaft zu geben. Hkth. am 6. März 781. a 168. Wann Duplicate von Ur­kunden auszustellen sind. Hkth. am: 9. Oct.8iS. íiui-yiÉ Auf die richtige Führung der Protocolle ist genau zu sehen. Hkrh. am 6. May 782-. a 268. a. Welche Protocolle ein Ma­gazins-Beamter zu führen bat. Hkth. am 6. Man 782. A 268. B. c. u und E. und G. XLL Abschnitt. B 0 n der Richtigkeit in der A m t i r u n g. §. 4486. Ein jeder Verpflegsbeamter, welchem Magazins-Gut anvertraut wird, ist über alle seine Handlungen dem Aerarium die strengste Rechenschaft zu geben schuldig, die nicht an­ders, als mit beständiger und genauester Richtigkeit in der Amtirung zu bewirken ist; dahin gehört die vorschnftsmäßige Führung aller Magazins-Protocolle der richrige Abschluß dersel­ben, die unverschiebliche Zuhaltung der Ensendungs-Termine für alle Eingaben, Rechnun­gen und Berichte, dann Erläuterung für die Hofkriegsbuchhaltung, von welcher jeder rech­nungsführende Beamte nach befundener Richtigkeit die Erledigungen über die dahin geleg­ten Rechnungen zu erwarten hat. §. 4487. Duplicate der auf was immer für eme Art in Verlust gerathenen Documente und sonstigen Urkunden sind überhaupt nur damahls auszustellen, wenn die in Verlust gerathe­nen Urkunden vorher gesetzlich amortisirt sind, da jedoch bisweilen solche Duplicate Vorkommen, welchen die gesetzliche A'mortisirung nicht voraus gegangen ist, wodurch nicht nur das Aerarium, sondern auch die Aussteller dieser Duplicate selbst gefährdet werden, so findet man die wegen Ausfertigung der Amortisirungs-Edicte bestehenden Befehle sowohl allen in Verrechnung ste­henden , als'auch zur Ausstellung öffentlicher Urkunden und Documente berechtigten Behör­den in Erinnerung zu bringen, und diesen hinzu zu fügen, daß Amortisirüngs- und Haf­tungs-Reverse über in Verlust gerathene Documente und Urkunden nicht anzunehmen sind, indem diese keine gesetzliche Kraft und Eigenschaft haben, daß also derjenige, der sich Du­plicate solcher Urkunden, die der Amortisirung unterliegen, auszustellen erlaubet, und die Edictal-Annullirung des verlorenen übergehen sollte, dem Aerarium für allen daraus entste- chenden Nachrheil zu haften haben wird. XLII. Abschnitt. Von der Unterhaltung der -Protocolle.. §. 4488. Die richtige Führung der Protocolle hat von den Verpstegsbeamten mit besonderer Aufmerksamkeit zu geschehen, und daher muß ein Cassa- und Lrquidations-Rechnungsführer für das Verpflegs- und Bettengeschäft separirte Cassa-Protocolle, dann ein Natural-Liqui- dations-Protocoll über erhaltene und verrechnete Militär-Quittungen nach dem Formu­lare A führen. §. 4489. Ein Magazins-Beamter muß nebst dem oben angeführten Anweisungs-Protocolle, wie die vier Formulare L, G,v und Dausweifen, in dem Verpflegsgeschäfte das Geld-, Natnral- und Material-, bann Anweisungs-und Vermcchlungs-Protocoll nebst einem Mehlfässerausweise, mit Zu- und Abschreibung bev eingutretenben und auszuleerenden Fässer führen, bann hierzu weiters in Kriegszeiten ein Landes-Lieferungs- und TranSportirm'.gs-Protocoll nach ben wei­teren Formularen F und G halten. Zur leichterem Richrrgkeirspflege unter den Magazins- Arechnungsführern soll in bem Zu- und Abspedirungs-Pro10colle fcte Abtheilung und Eintra­gung der Transporte magazinsweise geschehen, daher die Transporte von und an mehrere Magazine nie unter einander vermengt werden. XIII. Hauptstück. XLI. ?Lbschnitt.

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