Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)
ffö XII. Hauptstück. L. Abschnitt. Zulagen für Unter-Officiere ver Beschäl-Departements während der Veschälzeit u. bey Transpvrtirung der Hengste und Rimonten. Hkth. am 18. Apr. 780. ,, „ 17. 2tug. 808. D 1826. 3n welchen Fällen den Gemeinen der Bcschäl-Departe- ments eine Zulage zu erfolgen ist. Hktb. am 18. Apr. 786. ,» » 16.3ul- 818. 1 436o. Zulagen für die Aushulfs- Mannschaft, welche jum Be- hufe der Feldarbeiten bey den Gestüten zeitlich cemmandirt ist. Hkth. am 7. May8>8. n 178S. » » >4.März9>3.N,c>96. „ „ ay.llpr.818.K 1708, Den Rittmeistern und subalternen Officieren gebührt während der Beschälzeit die tägliche Zulage mit 1 ff. 3o kr. Dem Adjutanten gebührt keine Zulage, und es muß für denselben in dergleichen Fällen, wenn er die Officiers-Dienste verstehet, darum eingeschritten werden. §. 3o34. Einem Wachtmeister gebühren täglich . . . . 9 kr. » Corporal » » . . . . 6 » » Oberschmiede » » . . . . 9 » » Unterschmiede » » . . . . 6 » h. 3o35. Der Gemeine vom Beschäl-Departement hat weder in noch außer der Beschälzeit eine Zulage zu erhalten; nur wenn derselbe mit den Gebrauchpferden mir dem Officiere zu reisen hat, kann demselben eine tägliche Zulage von 3 kr. erfolgt werden. §. 3o36. In so weit durch die überzählige und vom Loco-Stande entbehrliche Mannschaft der Bedarf an Arbeitern für die Gestüte nicht gedeckt werden kann, wird den Gestüts - Comman- den zeitweise die Befugniß zur Aufnahme von Civil-Taglöhnern auf vorher eingeh ohlte Bewilligung ertheilet. Was die Behandlung der zu solchen Gestüten aushülfsweise auf Arbeit commandirten Militär-Mannschaft betrifft, so besteht dermahl die Bewilligung, daß derselben aus die ganze Zeit ihrer dießfallsigen Zutheilung nach Verschiedenheit der Chargen durchgängig, mithin ohne Unterschied der Truppengattungen, die volle Gestütslöhnung, und nebst dem an Arbeitstagen auch die der Gestütsmannfchaft bewilligte Arbeitszulage erfolgt werden könne. Da diese zugetherlte Mannschaft nach dem aufgestellten Grundsätze in dem Stande ihrer Regimenter und Corps fcrtzuführen und in Conto derselben mit der gewöhnlichen Gebühr zu verpflegen ist, so versteht es sich von selbst, daß diese Mannschaft die ordinäre Löhnung nebst Brot und dem Fleischbeytrage, dann die Gemüse-Portiomen, oder wenn diese Nicht in natura verabreicht werden, die Geld - Reluition für diese letzteren in Conto ihrer Regimenter und Corps zu empfangen, dagegen aber das Superplus auf die ordinäre Regiments-Löhnung zur Ergänzung der Gestütslöhnung, dann die an 'Arbeitstagen bewilligte besondere Zulage auf Rechnung des Gestüts - Fondes zu empfangen habe. B ey Bestimmung dieser Zulage ist der Grundsatz aufgestellt, daß jeder Militär-Arbeiter mit Einrechnung der ordinären Regiments-Gebühr im Ganzen bey dem Gestüte zu Mezehögyes 45 kr. im Gelde, nebst iA Brot-Portion, bey dem Gestüte zu Babolna wegen der dort bestehenden größeren Theuerung der Lebensmittel 64 kr. W. W. im Gelde, nebst 1A Brot - Portion an jedem Arbeitstage erhalten solle; von obigem Geldbeträge ist die der Mannschaft in Conto der Regimenter zu verabreichende Verpflegung abzuschlagen, und der hiernach verbleibende Betrag als die den Militär-Arbeitern in Conto des Gestüts-Fondes zu erfolgende Zulage zu betrachten. Zulaqen für'das RiMontett- Ankaufs - Eommando. Hkth.am >8. Apr. ?85. » „ j5. 792. » ,, 20. Feb, 798. D 943.-» „ b. Märj793.vir3>. * » 22. 3un. 8»ö. 1536K. L. Abschnitt. Von den Zulagen bey Rimonten - Ankaufs - Commanden und Transporten. §. 8087. Bey den Rimonten - Ankaufs - Commanden werden nebst der ausgemessenen ordinären Gebühr, und zwar: