Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)

Von der Geld- und Natural-Gebühr der Armee. 57 Für den dirigierenden Stabs - Officier täglich . . 2 fl. — kr. » einen Officier . . » . . 1 » — » » einen Cur-Schmied oderOberschmied» . . — 12 » » einen Wachtmeister . » . . — 9» » einen Schmied oder Corporal » . . — 6 » » einen Gemeinen . . •» » . * — 3 » als eine besondere Zulage vom Tage der Eintreffung beym Rimontirungs-Commando bis zum Tage des Abganges zum Regiment erfolgt. h. 3o38. Diese Zulage wird für den Stabs - Officier, den beyhabenden Wachtmeister und für den aus dein Thier-Spitale boy dem Rimontirungs-Commando befindlichen Schmied vom Aerarium bestritten. Für die übrigen Regiments-Commandirten aber wird diese Zulage in Conto des Re­giments-Unkosten-Fondes von der Kriegs-Cassa vorgeschossen, und wenn bey einem Re­giment dadurch die auf die Rimontirungs-Unkosten ausgemessene Rubrik überschritten wird, kann der Ersatz durch das Regiment pro aerario angesucht werden. §. 3o3g. Dem Beschäl-Personale, welches bey Aushebung, Uebernahme und Transportirung der Fuhrwesenspferde verwendet wird, kann jedoch keine Zulage zugestanden werden. §. 3o4o, Wenn Officiere der Beschäl-Departements oder von Cavallerie-Regimentern tn dem Orte ihrer Einstellung zur Uebernahme der vom Lande gestellt werdenden Rimonten - Pferde commandirt werden, so haben derley Officiere, weil diese Uebernahme ohne dies; zu ihrer Drenstespflicht gehört, auf Diäten keinen Anspruch, und nur in dem Falle, wenn Officiere von der Cavallerie zur Uebernahme derley gestellter Rimonten in auswärtige Ortschaften commandirt werden, können ihnen die charaktermäßigen Diäten erfolgt werden. §. 3c>4». Wenn die Beschäler von einem Orte oder von einem Lande in das andere transportirt werden, so erhalt die dazu commandirt werdende Regiments-Mannschaft die nähmliche Zulage auf dem Hin - und Rückmärsche, bis zu dem Regiment, wie die auf den Beschäl-Statio­nen commandirte. §. 3o4s. Die Zulagen, welche bey Abhohlung der Rrmonten für den Officier und das Com- mando bestritten werden, müssen aus dem Regiments - Unkosten-Fonds jener Regimenter getragen werden, denen die Rimonten gehören, ohne Unterschied, ob die Rimonten aus einer mehr oder minder großen Entfernung abgehohlt werben. h. 3o43. Denjenigen Commandirten, welche in Kriegszeiten Rimonten für andere Regimenter transportiren, werden die Diäten oder Zulagen nach dem für den Regiments-Unkosten- Fond bestimmten Ausmaße, nahmlich:. Für einen Rittmeister oder Ober-Lieutenant täglich mit 2 fl. » $ Unter-Lieutenant. . » » 1 » 3o kr., dann den Unter-Officieren und Gemeinen die doppelte Löhnung ausschließlich der Contractions- Zulage vom Aerarium gereicht. Bey jenen Rimonten, die für das eigene Regiment gehören, sind derley Zulagen aus dem Regiments-Unkost n-Fonde selbst zu bestreiten. Dand ui. i5 Wer diese Zulage zu tragen hat. Hkth. (tut 18, Apr. 785. DaS Beschäl - Personal ist von dieser Zulage ausgeschlos­sen. Hkth. am >8. Apr, 3,2. 12818. » » i4.Oct.8i3. 1 5546. Wann den zur Rinionten- Uebernahme commandirten Officiere die charaktermäßigen Diäten gebühren. Hkth. am 20. Apr. 809. d 1632, und i65;. Zulagen beyTransportirung derVeschäler durch Regiments- Mannschaft. Hith.^m 16. Apr. 735. Zulagen bey Abhohlung der Rimonten für die Officiere und für das Commando sind aus dem Regimcnts-Unkosten-Fon- de zu bestreiten. Hkth. am 5. Out. 813. K 2819. Zulagen beyTransportirung der Rimonten durch dieEaval- lerie im Kriege für fremde Re­gimenter. Hkth. am 18. Apr. 785. „ „ ib. Dec.78g> », 17.Apr. 798. „ „ 3. ypr.796.0 1689.

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