Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)
Von der Geld- und Natural-Gebühc der Armee. '55 XLVIII. A l> s ch n i t t. Von den Zulagen für die Ober - Officiere und Mannschaft des Pontoniers- und Tschaikisten- Bataillons. §. 8028. Den bey beträchtlichen ärarischen Wasser -Transporten verwendet werdenden Pontonier Ossicieren wird die Zulage von zwey Drittel Gage auf die Zeit des Transportes für den Fall erfolgt, wenn sie die Bestätigung beybringen, das; die Transporte an Ort und Stelle ihrer Bestimmung gut und unbeschädigt angekommen sind. Dre zu dergleichen Transporten commandirten Unter-Officiere und Gemeinen des Pontoniers-Bataillons erhalten die tägliche Zulage mit 0 kr. für einen Unter - Officier, und mit 3 kr. für einen Gemeinen. §. 3o2g. D ie hier erwähnte Zulage für die Pontoniers-Officiere darf nur auf die Zeit des fortdauernden Transportes abgereicht werden, und solche hat daher, sobald der Transport an seiner Bestimmung eingetroffen ist, gleich aufzuhören. Der Mannschaft vom Unterbrückenmeister abwärts hingegen ist die Zulage auch auf der Rückreise zu Land bewilliget. §. 3o3o. Wenn die Pontoniers -Mannschaft statt der mangelnden Chargen die Arbeit verrichtet, so bekommt dafür jeder Unter-Officier täglich 6 kr. und jeder Gemeine 3 kr. als eine Zulage. §. 3o3i. D ie bey dem Pontons-Baue sich besonders hervor thuenden Zimmerleuts erhalten an den Arbeitstagen eine Zulage von 3 bis 6 kr. täglich, welches der Bataillons-Comman- danr auszumessen befugt ist. h. 3o32. V on dem Tage, wo Tschaikisten die Pontons-Dienste und Verrichtungen der Pontoniers zu versehen anfangen, gebühret ihnen das Pontoniers-Tractament, und in dem Falle, als sie zu Militär-Wasser-Transporten verwendet werden, haben sie auch die gleiche Zulage, wie oben für die Pontoniers bestimmt ist, zu erhalten. Ueberhaupt haben die Tschaikisten, wenn sie wie die Pontoniers dienen, in allen jenen Fällen, wo den Pontoniers-Commanden eine Zulage bewilliget ist, hierauf den gleichmäßigen Anspruch, weil die Tschaikisten in wirklichen Wasserdiensten nach dem bestehenden Systeme den Pontonieren durchaus gleich zu halten sind. Zulagen für die Pontoniers Officiere und Mannschaft bep Wasser-Transporten. Hkth. am 18. Apr. 785. ,, 6. Apr. 799. „ „ 26. Oct. 799. I 5574. Wie lange diese Zulage zu dauern hat. Hkrh. am 6. Apr. 799. », „ io. 3ul. 3o5, E 1662. Zulage für die Pontoniers- Mannscho.fr, welche statt der mangelnden Chargen Die Arbeit verrichtet. Hkth. am 18. Apr. 786. Zulage für die ben dem Pontons-Baue sich hervorthuende» Zlinmerleute. Hkth. am 18. Apr. 735. Wie die Tschaikisten zu behandeln sind, wenn sie zu Pontons- Dicnsten u. zu Wasser-Transporten verwendet werden. Hkth.ain 4. Seb. 786. „ ,, 22,Aug.792.07981. >! i.soíah 796.04*76. XL X. Abschnitt. Von der Zulage für die Stabs - und Ober-Officiere, dann Mannschaft der Beschäl - Departements und Gestüte. §. 3o33. Die Commandantelr der Beschäl- und Rimontirungs-Departements in Böhmen, Mähren, Nieder- und Inner-Oesterreich haben, in so fern sie Stabs-Officiere sind, die auf Reisen mit täglichen 4 Gulden ausgemessene Zulage während der ganzen Beschälzeit ununterbrochen zu genießen, wogegen sie verpflichtet sind, daß sie in dieser Zeit die Vistrations-Rei- sen in den Beschäl-Stationen, welche in ihrem Distrikte liegen, öfter unternehmen, worauf auch die Brigadiere sehen sollen. Zulagen für dir Kommandanten und andereOfficiereder Beschäl - Departements wab rend der Veschälzeit, N-'inon- trn-Transporte und Reisen im Departements-Bezirke. Hkrh.am >8. Apr. ?85. „ „ 26. Oct. 793. D 5781. ,, „ 22.3un. 799. D 3771. „ ,, 24. Sep. 808. 0 2 >4?. „ „ i5. Oct. 808. D 2373. „ „ 18. Feb- 809. D 45». ,, „ 28. Apr. 809. D 1821. „ 27.Mürz 8... Ii >353. „ „ i6. Nov. 3i5. li 5449» „ „ 9. Apr- 3,6. I 22Z7.