Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)

54. Zulage für die im Dienste ver­schickt werdenden oder aufEóm­má,ido zu stehen kommenden Commissions-Unter - Officiere. Hkth. am 18.Apr.78S. v> i5.3un.8o8. W "6 u. 78. Zulage für die zu Handlan­gern bey MonturS-Commissio- nen verwendet werdende Mi- litär-Memnschait. Hkth. am 16.3«u. 817. E i960. Zulage für die über die ge­setzliche Zeit arbeitenden Hand­langer. Hkth. am 28.3»N. 8i5.E 3o3g. Zulage für die zu Brief- Or­donanzen verwendet werdenden Unter -Offirieke. Hkth. am 9. Oct. 794. „ » 17.Dec.797. » » 17.Sept.799. Zu läge fürdie Montnrs- Conwiissions - Untcr-Officiere bey Geld - Rimessen. Hkth am 18. Apr. 785. Zulage für die zur Trans­portirung von Monturs - Gü­tern commandirte Militär- Mannschaft. Hkth. am i5.3un. 8o8. w 78. Zulage für dieMonturs-Mi- lizer, welche den Transport be­gleiten. Hkth. am 18. Apr. 78S. Zulage für die Monturs- Commissions- Unter-Officiere auf Commando. Hkth. am 18. Apr. 76s. Zulage für die Jnvaliden- Mannfchaft, wenn sie Mon­turs - Transporte begleitet. Hkth. am 8. MeV80b, L 2020" , » » i5.3un. 808.W 78. Arbeitszula für Sie den Monturs-Commissionen com­mandirte Militär-Mannschaft. Hkth. am i9. Apr. 786. » » 24. Feb. 810. A 927. » » 26.3?tflrj8i6, A1607. > » rs.Apr- 818,AS794. H. 3o 18. So weit Commissions - Unter-Officiere im Dienste verschickst werden oder auf Com­mando zu stehen kommen, haben sie nur 3 kr. Zulage, bey Geld-Rimessen aber ebenfalls die doppelte Löhnung zu beziehen. §. 3ou), D ie Zulage für die zu Handlangern bey den Monturs-Commissionen verwendet wer­dende Militär-Mannschaft wird immer von Zeit zu Zeit bestimmt; dermahl besteht solche in jenen Ländern, wo noch Papiergeld im Umlaufe ist, in täglichen i5 km. pr. Kopf. §. 3(120. Jene Militär -Handlanger der Stockerauer Monturs-Commission, welche über die bestimmte Zeit ihre Arbeit fortsetzen, erhalten für jede solcher Gestalt verwendete Stunden 3 kr. als Zulage. §. 3o21. D ie bey den Oekonomie-Commiffionen zu Stockerau, Alt-Ofen und Jaroslau zu Brief- Ordonanzen verwendet werdenden Unter-Officiere und Gefreyten erhalten eine Zulage, die vonZeit zu Zeit auf das dießfallsige Einschreiten der Monturs-Commissionen von dem k. k. Hofkriegsrathe bestimmt wird. §. 3022. Wenn Monturs - Commiffions - Unter-Officiere zu Geld-Rimessen verwendet werden müssen, so haben sie ebenfalls bey dieser Transportirung die doppelte Löhnung zu erhalten. §. 3o23. Wenn Monturs-Güter von einer Monturs-Commission oder einem Depot zum anderen transportirt werden, so har die von Regimentern und Corps zur Begleitung und Bewachung dabey commandirte Mannschaft vom Feldwebel und Wachtmeister abwärts täglich eine einfa­che ordinäre Löhnung als Escorte-Zulage nach dem Fuße des Landes zu erhalten, wo der Transport gehet, wovon jedoch bey der Cavallerie die Contractions-Zulage abgezogen wird. Diese Zulage gebührt jedoch nur während des Transportes, und nicht auch auf dem Rückwege. §. 3024. Auch die Monrurs-Milizer, einschließlich der Ober- und Untermeister, welche mitMon- turs- Transporten verschickt werden , haben auf diese Zeit die doppelte Löhnung zu erhalten., h. 8026. So weil hingegen Commiffions-Unter-Officiere auf Commando zu stehen koinmen haben sie täglich nur 3 kr. Zulage. §. 8026. Wenn die Mannschaft der Invaliden-Häuser zu Monturs-Transporten verwendet wird, so ist solche in Ansehung der Löhnungszulage zu behandeln, wie solches in dem §. 2989 für die Invaliden - Mannschaft bey Transportirung der Geld-Rimessen vorgeschrie­ben ist. tz. 8027. Wenn Leute von den Regimentern zu den Monturs-Commissionen auf einige Zeit auf Arbeit commandirt werden, so erhalten dieselben auf die Zeit, als sie nöthig, und in der Arbeit sind, eine Zutage, die nach Umständen von Zeit zu Zeit bestimmt wird, und der­mahl in den deutschen Provinzen in io‘/2 kr., in Siebenbürgen und tn den ungarischen Provinzen (mit Ausnahme der Bezirke, wo Conventions-Münze cursirt) in 9 kr. W. W., in jenen Ländern, wo bloß Conventions-Münze cursirt, auf das ursprüngliche Ausmaß von 3 kr. in Convenrions - Münze fest gesetzt wurde. XII. Hauptstück. XLVII. Abschnitt.

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