Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)
523 fen, bann bem Verpfiegsrechnungsführer zum Belege seiner Rechnung gefertigt zustel- len zu können. §• 4167. Wenn Natural - Anweisungen auf Dominien ober Gemeinden, ernverständlich mit dem Landes - Commissariat, geschehen, so werden die Naturalien nach bem Inhalte der Anweisungen gefaßt, diese aber von dem Militär an das Land nicht abgegeben, sondern das Dominium oder die Gemeinde muß rückwärts auf der Anweisung bestätigen, ob alles oder wie viel hierauf gefaßt worden sey. §. 4*68. Das RegiMnt, Bataillon, Corps oder die Partey hat diese von dem Lande über die Fassung bestätigten Anweisungen vor der künftigen Natural-Anweisung bey dem Landes - Commissariat zu probueiren, mit Vidi und Unterschrift des landescommissariatischen Beamten bezeichnen zu lassen, und sodann in der Anweisungs - Kanzelley um so gewisser zu übergeben, als sonst auf eine weitere Fassung keine Assignation ertheilt wirb. Diese zurück gebrachte Anweisung ist der Gegenschein zum Rechnungsbelege für den Verpflegsbeamten, und damit sich keiner, bey noch weiters zu gewarten habender scharfer Bestrafung, beygehen lasse, eine derley Assignation in der Rechnung außer Empfang zu lassen, wird die von dem Landes - Commissariat zugleich zu verfassen kommende Consignation dem Haupt-Armee- oder Corps - Commando, und von da aus der Hofkriegsbuchhaltung eingehändiget, um bey Einlangung der Rechnungen dieselbe mit den üibiinivten Natural- Affignationen gegen einander zu halten, und die etwa sich zeigende Ungleichheit genau aus- weisen zu lassen. §. 4*69. In Fällen, wo kein lanbescommissanatischer Beamter bey einem Magazine angestellt, auch kein anderes Individuum zur Controlle dem Verpflegsbeamten beygegeben, und keine Militär-oder Civil-Person vorhanden wäre, müssen die Landes - Einlieferungs-Consigna- tionen, welche ohnehin, wie in eigenen Ländern, einzuschicken sind, nebst bem Rechnungsführer auch von bem zugetheilten Per(onale gefertiget, und die Anweisung vorstehender Maßen eingezogen, zum Rechnungsgebrauche verwendet und getreulich berechnet werden. §. 4170. Saumselige Ablieferung in einem feindlichen Lande wird mit Cavallerie-Commanden betrieben. §. 4171* Die Essecutions - Commanden leben frey bey dem epequirt Werdenden, und sind nicht gehalten, Brot und Fourage zu quittiren, weil den Regimentern für derley Commanden hierauf keine Gebühr gegeben wird. §. 4i72* D ie Natural - Abgabe in feindlichen Ländern ist in zwey Gattungen zu theilen: 1. In jene, welche in der Armee mittelst ordentlicher Ausschreibung und voraus gehender Anweisung geschieht; und 2. in jene, welche während des Durchmarsches erforderlich wird. In Absicht auf die erste Gattung müssen die Regimenter nach bem bestehenden Befehle die Fassungs-Quittung der Anweisungs-Kanzelley im voraus übergeben; darüber erhalten sie die Anweisung, und fassen das angewiesene Naturale entweder auö dem Magazine ober von dem Dominium. Bey der zweyten Gattung sind die Quittungen, um allen unangenehmen Folgen auszuweichen, und um das Naturale mit Güte und nicht mit Erpressungen zu erhalten, dem Lande auszustellen, dergestalt jedoch, daß, um derley Quittungen nicht gar zu lang in Händen der feindlichen Untertanen zu lassen, durch den diesseitigen Ober-Landes - Commissär alle vierzehn Tage oder auch früher, wie es überhaupt die Umstände gestatten, Band iu. i3íí * 93 c m Elnmar sch e in feindliche 2’ä ti bet. N WaS zu beobachten ist. wenn Natural - Anweisungen auf Dominien oder auf Gemeinden geschehen. Hkrh. am 6. März rti, a ifit. Die Regimenter und Corps haben die bestätigten Anweisungen bey dem Landes - C cm- miffariat zu produciren. Hkth. am 6. Marz 782. A 268. Was zu beobachten ist, wenn kein landescommissariatischer Beamter vorhanden ist. Hkth. am 6. Marz782. A 26R. Die Saumseligkeit der Ablieferung wird mit CaoaAerie- tzommanden betrieben. Hkth. am 6. März 782. A 268. Executions Commanden leben freie. Hkth. am 6. März^-.A 268. Die Natural-Abgabe wird in zwcy Gattungen abgetheilt. Hkth! am 6.MärS78-- A