Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)

6L.2 Wie detachirte Commander, in feindlichen Ländern ver­pflegt werden. Hkrh. am 6. März 782, a »63. Jedes Corps, das in feindli­che Länder einruckt, wird mit einem Verpfiegsbeamten ver­sehen. Hkth. am 6. März 782. A »68. Was hinsichtlich der Natural- Ausschreibung }u beobachten ist. wenn eine Armee oder ein Armee-Corps auf feindlichen Boden kommt. Hkth. am 6. März 782. A 268. „ » * 3l. May 809. Die Verpfiegsbeamten er­halten die Specification des ih­nen zureparcirren Einliefe- rungs-Quantums. Hkth. am 6. März 782. A 268. Ein landeskundigerCoinmis- sär aus den fcindlichenLändern muß in das Haupt-Quartier berufen worden. Hkth. am 6. März 782. A 268. DieDominien oderGemcin- den haben alle Naturalien in die Magazine abruführen. Hkth. am 6. März 782. a 268. Naturalien aus FeindesLan- den werden nicht quittirt. Hkth. am 6. März 782. A 268. XXX III. Abschnitt. V0m Einmärsche in feindliche Länder. H. 4160. Kl eine, auf Streifereyen in feindliche Länder detachirte Commanden leben von dem Tage der Einrückung auf Kosten der feindlichen Lander, und sind schuldig, bey ihrer Zurück­kunft dem Natural-Genuß zu quittiven, welchen der Verpflegsrechnungsführer mit kriegs- commissariatischer Bedeckung zugleich auch so, wie die Ausgabe geschieht, gehörig in Em­pfang zu nehmen hat, beyde haben aber auf den Befolg der Abquittirung, auch allenfalls mit Beystand des Commandirenden, zu sehen. §. 4itii. Jedes Corps, welches in feindliche Länder einrückt, wird mit einem Verpflegs - und landescornmissariatischen Beamten versehen, und nach Umstanden schon im voraus von dem Haupt-Armee oder Corps-Commando Verhaltungsregeln bekommen, sich vorzüglich aber an die Befehle des Commandirenden zu halten, und dabey zur Richtschnur zu nehmen haben, daß die Vorposten, sobald nur möglich, wenigstens in der Fourage, auf Kosten der feind­lichen Lander leben, und mit der nähmlichen Ordnung, wie in eigenen Landern, nach vorher gegangener Abquittirung, von dem Verpflegsbeamten hierzu angewiesen werden müssen. §. 4*62. Sobald eine Armee oder ein Corps auf die Gränze oder auf feindlichen Boden kommt, wird auf Veranlassung der Verpflegs-Direction das Landes-Commissariat mit der Natural- Ausfchreibung so weit greifen, als dieses der Commandirende anordnet, und für gut und sicher findet; und es ist nur dasjenige durch den Nachschub aus den erblandischen Magazinen und Depots zu hohlen, was zur Bedeckung und zuin Erfordernisse in ben betretenen fremden Provinzen auf keine Weise für die Armee aufgebracht werden kann, und die Vermögens- krafte derselben übersteigt. §. 4163. Die Verpflegsbeamten erhalten die Specification des ihnen zurepartirten Einliefe-- rungs-O.uantums und der Ortschaften, und verhalten sich, wie bey der Einlieferung in eigenen Ländern, mit Einfchickung der Consignation an das Haupt-Armee - ober Corps - Commando. §. 4164. Ein landeskundiger Cornmissar aus den feindlichen Ländern muß mit Beystand des General-Commando in das Haupt-O.uartier berufen , oder durch ein Militär - Commando dahin geschafft, und zur Beförderung der Natural-Emlieferung sich seines Aufenthaltes bey dem Verpflegsbeamten und diesseitigen lanbescornmissariarischen Beamten versichert werben. H. 4i65. Die Dominien ober Gemeinden werben verhalten, alle Naturalien in die von bem Gommanbtrenbeji anzulegen bestimmten Magazine abzuführen, und der Verpflegsrechnungs­führer läßt solche nach Billigkeit und ohne Kränkung oder Verzögerung der feindlichen Un- terthanen von dem ihm zugetheilten Personale übernehmen. h. 4166. Naturalien aus Feindes Landen werden dem Feinde weder quittirt, noch bescheiniget. Der Landes - Commissär ober ein anderes hierzu bestimmtes Individuum controlliret den Natural - Empfang, und bestätiget denselben bem Verpflegsrechnungsführer mit Unterferti­gung der Einlieferungs-Consignation. Daher die Parteyen das bey der Ablieferung erhal­tene Recepiffe der Abschreibung halber von der ausgeschriebenen Schuldigkeit dem Landes - Cemmtssariat einzuhändigen haben, um die eigene Vormerkung und obige Consignation zu verfas­XIII. Hauptstück. XXXIII. Abschnitt.

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