Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)
Von bem M a r f ch e. 52.1 deckungen mit den, Wagenburgs - Abheilungen, endlich die Wagenburgs-Verrechnung hat der Colonnen-Magazins - Rechnungsführer unter der Controlle des Wagenburgs-Comman- danten zu besorgen. tz. 4'55. D er Colonnen - Magazins-Rechnungsführer, welcher auf seiner Wagenburg auch den Bedarf für das Haupt-Quartier mitführt, muß endlich für dieses immer einen Beamten mit dem nöthigsten Personale und mit bem auf Fuhrwesenswägen geladenen zweytägigen Be- darfe an Brot und Fourage unterhalten, und in loco des Haupt-Quartiers abgeben lassen, weil einzelne Haupt-Quartiers-Branchen und Parteyen wegen einiger Portionen nicht zur Wagenburg zurück senden können, auch wenn dieses geschähe, der Wartwagen-Bedarf dadurch zu sehr vermehrt werden würde. tz. 4i56. Wahrend des Marsches, und so lange nicht von dem commandirenden General der Armee oder des Corps der Befehl für eine mehrere Wochen bleibende Stellung mit der Verpflegung zu sorgen ertheilt wird, Feldbäckereyen anzulegen wäre unnöthig, und würde zwecklosen Aufenthalt und Verspätung im Nachkommen des Personals verursachen, weil, bis die Backerey aufgestellr und die Erzeugung eines vier- oder sechstägigen Brotvorrathes erreicht wird, das Corps schon so viele Märsche vorwärts gemacht hat, daß dasselbe ein dieß- fallsiger Nachschub gar nicht mehr einhohlen könnte, wenigstens würde das Brot , wenn es beym Corps eintrifft, nicht mehr genießbar seyn. §. 4'5y. Es sind also im Vorrücken nur für unvorzusehende Fälle immer in Distanzen von 12 zu 12 Meilen hinter Flüssen oder sonst an von Commandirenden bestimmten Positions-Puncten Reserve -Bäckereyen bloß an gemauerten Oefen durch das Land errichten zu lassen, um sie in der Folge in Ncthsällen zu benützen. tz. 4153. Im Uebrigen haben die bey den Armeen und Corps dirigirenden Verpflegs-Oberbeamten vorzüglich die Avant-Garde, welche getheilt torrückt, mit ihrer Natural-Gebühr an die vor der Armee gelegenen Ortschaften, so weitdiese im Lieferungs - Rückstände haften, oder ehnedieß das Mittel der Nothaushülfs-Requisition ergriffen werden müßte, und das General- oder Ober-Landes-Commissariat auf solche Bezirke die Ausschreibung auszudehnen in dem Falle wäre, anzuweiftn, um die Zu- und Rückfuhr zu vermeiden, und dem Lande dadurch die Abfuhr der Beyträge zu erleichtern. tz. 4'5g. Den Regimentern von der Avant-Garde oder von anderen entfernten, solche unmittelbare Fassungen vom Lande machen könnenden Detachements ist demnach in solchen Fällen von dem dirigirenden Verpflegs-Oberbeamten, im Einvernehmen mit dem Corps-Landes- Commissär, die Anweisung zu ertheilen, in welchen Orten, auf welche Zeit und wie viel siegegen Quittung in Conto ihrer Gebühr zu fassen haben, und das Land ist von Seite des Landes-Commissanats anzuweisen, die dießfallstgen Militär-Quittungen jenem Verpssegs- Magazine zur Aufrechnung und Abschreibung des Natural-Betrages von b^ Lieferungsschuldigkeit oder zur sonstigen Berichtigung bald zu übergeben, an welches die Dominien oder Gemeinden die Lieferung zu bewirken hatten. i3t Der Gökonnen - Magazins Rechnungsführer muß immer einen Beamten mit dem nöthigen Personale unterhalten, wenn er auf seiner Wagenburg auch den Bedarf für daSHaupt- Quarticr mitführt. Hkth. am 31. März 809. Während des Marsches sinkeine Feldbäckereyen anzu- lrgcn. Hkth. am3'.März 809. Wann Reserve - Bäckereyen anzulegen sind. Hkth. am 31. März 809, Wie dir Avgnt - Garden, welche getheilF vorrücken, hinsichtlich der Ratural-Gebühr zu behandesn sind. Hkth. am 3 >. März 809. Was hinsichtlich derDerpste- gung der Avant - Garde zu beobachten ist. Hkth am3l. März 609. Band ui.