Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)
520 XIII. Hauptstück. XXXII. Abschnitt. Was zu beobachten ist, wenn ein Corps mit dem fünften Marsche schon >> bis -r Meilen von feinem ursprünglichen Haupt - Magazine entfernt wird. Hkth. am 3i. März 809. Auf besagte Art werden die Corps an Brot auf 10 und an Fourage auf 6 Tage gesichert. Hkth. am 3i. Marz 809. Was zu beobachten ist, wenn CorpS bcy dem Hinüberzuge in andere Corps - Bezirke auf Magazine stoßen, welche schon zur Vorbereitung einer Fassung angewiesen sind. Hkth. am 3>. März Z09. WerdieLeitung des Marsches der Wagenburg und der Abgabe von derselben zu besorgen hat. Hkt h.gm3i.MärzSc,9. UeberdaS Militär-Perfonal und über die Fassungs - Com- manden ist ein eigener Com- mandant aufzustellen. Hkth. itm 3 -. Marz 8 >9. Wer die Anweisung der Wagenburgs-Frachten zur Abgabe an fcie Regimenter zu besorgen bat. Hkth. aut 31. März 809. §. 4i49‘ Hat das Corps, seinen Operationen gemäß, eine solche Marsch-Direction vor sich, daß dasselbe mit dem fünften Marsche schon 11 bis 12 Meilen von feinem ursprünglichen Haupt-Magazine entfernt wird, und sollte bis dahin von dem Haupt-Armee-Commando über die weitere Bedarfsergänzung nicht eine bestimmte Weisung erfolgen, auch von den mit der Avant-Garde voraus zu sendenden Directions-Beamten am vierten und fünften Tage kein Magazin auf der Route, welches den zweytägigen Bedarf ganz oder wenigstens zum Theile abgeben könnte, angetroffen werden, so ist am fünften Marschtage aus den betretenden Gegenden die Requisitions-Lieferung für einen zweytägigen Bedarf zur Abführ binnen 48 Stunden an einen der Marsch-Direction angemessen zu bestimmenden Ort auszuschreiben, an diesen Ort ein Beamter und das durch die nächste Fassung leer werdende Militär-Fuhrwesen aözusenden, und das Requirirte dem Corps in der nahmlichen Art nachzubringen, wie dieses eben beym Aufbruche desselben bemerkt worden ist. §. 416c». Aus die oben besagte 2ivt wird also jedes Corps beym Ausbruche aus der Positron durch das, was die Mannschaft selbst mit sich tragt, bann auf den Regiments - Proviant- Wägen und auf der Colonnen - Magazins-Wagenburg nachgeführt wird, mit seiner Verpflegung an Brot auf zehn und an Fourage auf sechs Tage gesichert, und nach dem vierten Marsche der viertägige Wagenburgs-Vorrath noch ergänzt seyn. §. 4161. Trifft das Corps in eigenen Ländern bey bein Hinüberzuge aus seinem Bezirke in einen anderen Corps-Bezirk auf Magazine, welche entweder durch das Armee-Commando schon zur Vorbereitung einer Fassung arigewiesen sind, oder über dasjenige Quantum einen überzähligen Vorrach besitzen, der für ein anderes Corps schon zum nächsten zweytägigen Bedürfe disponirt ist, so hat die Ergänzung des Wagenburg-VorratheS, jedoch nur von dem vorbereiteten oder überzähligen Vorräthe, ohne Weiters zu geschehen. §. 4162. Die Leitung des Marsches der Wagenburg und der Abgabe von derselben ist ganz dem zur Direction angestellten Corps-Verpflegs-Departements-Oberbeamten zu übertragen, der seine Dispositionen jedes Mahl dem das Corps commandirenden General oder dessen Stellvertreter zur Bestätigung und die abgefaßten Befehle zur Fertigung vorzulegen hat. Auf strenge Parition und richtigen Dienstoollzug des Fuhrwesens hat der bey jedem Corps, und zwar bey der Magazins-Wagenburg als Transports - Commandant angestellte Fuhrwefens-Officier zu halten. Zur Verhütbiutg aller Unordnung unter ben zur Ergänzung des Wagenburg-Bedarfes bestehenden Nachschubs-, dann Wart Vorspannswägen ist der Wagenburg stets ein angemessenes Cavallerie-Cvmmando zuzutheilen. ■ §. 4163, Ueber daS ganze Militär-Personal, so wie über die Fassungs-Commanden ist ein eigener Commandant der Wagenburg, und zwar nach Thunlichkeit in der Person eines Stabs- Officiers oder wenigstens eines Rittmeisters aufzustellen, welcher bem Colonnen - Magazins- Rechnungsfuhrer und dem bey der Wagenburg angestellten landescommrssariatischen Personale die nöthige Assistenz zu leisten , alle Excessen hintan zu halten, jene wechselseitigen Beschwerden aber, die derselbe nicht zu redreffiren oder beyzulegen im Stande ist, dem Corps- Commando an der Stelle anzuzeigen hat. h. 4164. Die Anweisung der Wagenburgs-Frachten zur Abgabe an die Regimenter, die Abfertigung der von rückwärts ankommenden Vorspanns-Transporte nach ihrer Eintreffungs- Tour, die Zuruck-Instradirung des Fuhrwesens, und die eben eewahnte Vorrathsergän- zung, die Detachirung des Magazins-Personals und der verhältnißmäßigen Militär-Be-