Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)

518 Der Mann darf nie au-s Vem -weytägigen Brotvorra- thc kommen. Hkth. am 3u Marz 809. Auf den Proviant - Wägen muß immer aus einen Tag Zwieback und auf drey Tage Brot mitgeführt werden. Hkth. am 3». Mär- 809. An Fourage ist bloß ein zwey- täqiger unangreiflicher Dor- rath zu unterhalten. Hkth. am 3>. März 809. Wie die Warrwägen auszn- schreiben sind. Hkth. am 3-, März 809. Aufenthalt der Wartwägen wird an den Schuldtragenden mit Strenge geabndet. Hkth. am 3i, März 809. Die Regimenter dürfen nicht alle an einem und dem näbm- lichen Tage zur Fassung kom­men. Hkth. am 3i. Mä^ 809. gen Ersatz anzusuchen, sofort sämmtliche Fournituren wohl reinigen zu lassen, und bestens zu verwahren. §. 4189. De r disponirende Ober-Verpflegsbearnte bey dem Corps muß vor allem die Sorgfalt dahin richten, daß der Mann von der Infanterie und Cavallerie nie aus dem zweytägigen Brot- vorrath komme, den er stets bey sich tragen muß, zu welchem Ende demselben jedes Mahl beym Aufbruche aus der Cantonirung oder aus Lägern, wo er lange gelegen ist, auf drey Tage Brot und auf einen Tag Zwieback aus dem Corps-Concentrirungs-Magazine er­folgt werden muß. In der Folge ist sodann der Mannschaft an jedem zweyten Tage wechselweise ein Mahl auf zwey Tage Brot, das andere Mahl aber auf einen Tag Brot und auf einen Tag Zwieback von den Regiments-Proviont - Wägen auszutheilen, auf welche Art der Mann alle vier Tage unter gewöhnlichen Umständen auf einen Tag Zwieback genießen wird. §. 4140. Um aber diese Abgabe von den Proviant-Wägen zu bewirken, müssen diese immer auf einen Tag Zwieback und auf drey Tage Brot mit sich führen, und so weit die Hälfte dieser Wägen durch die angeführte Austheilung des Vorrathes an die Truppen leer wird, sind sie sogleich zur Fassung an das Colonnen - Magazin, das ist: an die Magazins-Wa­genburg zurück zu senden. 4»4»­An Fourage ist bloß ein zweytä'giger unangreiflicher Vorrath auf den Pferden der Cavallerie und Infanterie, dann auf den Wägen der Regimenter, Artillerie, Laufbrücken und Pontons zu unterhalten und mitzuführen, weswegen nach der ersten viertägigen Fas­sung in der Folge von zwey zu zwey Tagen die Fassung zu geschehen hat. U 4142. Zu der zweytägigen Fourage-Zufuhr vom Colonnen-Magazine auf den verschiedenen Lager-und Postirungs-Plätze hat das General- oder Ober-Landes-Commissariat die Wartwä'gen aus den viertägigen Bedarf eines jeden Corps berechnet, auszuschreiben, in der Wagen­burg zu unterhalten und den Regimentern anzuweisen. Diese Wägen müssen, wo nicht am nähmlichen Tage, doch immer längstens innerhalb 36 Stunden, dem beyrn Colonnen-Magazine aufgestellten landescornrnissariatischen Beam­ten zurück gestellt werden, welches um so füglicher geschehen kann, als das Colonnen-Ma­gazin nie über iV2, höchstens 2 Meilen hinter dem Corps zurück stehen darf, und die Ord­nung beobachtet werden muß, daß die Fourage, so wie sie zum Regiment kommt, an der Stelle von den Wägen ausgetheilt wird.. §. 4143. Da eine Verzögerung dieser Austheilung gar oft bey gähe erfolgendem Aufbruche der Trup­pen, wo alsdann die Wägen zurück bleiben müssen, Mangel, und in jedem Falle eine unge- stattbare Vermehrung des Trosses im Colonnen - Marsche verursacht, so hat der comman- dirende General des Corps jeden muthwilligen oder aus Nachlässigkeit entspringenden Auf­enthalt der Wartwägen an den Schuldtragenden mit Strenge eben so zu ahnden, wie den Fall, wenn die Regiments-Proviant-Wägen zu einer anderen, als ihrer wahren, oben er­klärten Bestimmung verwendet, und dadurch die Fassungsordnung und gehörige Versehung der Truppen mit ihren Naturalien gehindert werden sollte.. §. 4i44« Daß die Regimenter nicht alle an einem und dem nähmlichen Tage zur Fassung kommen , ist zur Erleichterung des Geschäftes und zur schnelleren Abfertigung der Truppen, so wie zur Erhaltung der besseren Ordnung, wesentlich nothwendig, und daher nach Zulas­sung der Umstände über den dießfallstgen Vorschlag des dirigirenden Verpfles-Oberbeamten von dem Corps - Commandirenden einzuleiten.. XIII. Hauptst.ück. XXXII. Abschnitt.

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