Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)
Wo aber keine Depositorien unentgeldlich zu haben sind, ist ein billiges Bestandgeld zu behandeln, und darüber die Genehmigung anzusuchen. §. 4132. Im Kriege find die Unterthanen, so wie die Herrschaften, Gemeinden und Kloster, die Depositorien unentgeldlich herzugeben schuldig. tz. 4i33. Es ist darauf zu sehen, daß die Naturalien, Materialien und Requisiten nicht der Feuer-, Wasser-, Regen- und Eisgefahr ausgesetzt und die Behältnisse luftig seyen. Auch müssen Ordnung und Reinlichkeit allenthalben beobachtet und das llngeziefer hintan gehalten werden. §. 4i34, Bey der Anlegung der Feld-Magazine sind Plätze auszuwä'hlen, die für die häufige Zu - und Abfuhr rücksichtlich enger Wege oder übel beschaffener Brücken und allenfallsiger Ueberschwemmungen kein Hindernis; verursachen. Die Aufstellung derselben in der Nahe eines Ortes oder Meierhofes wird der Manipulation sehr viel Vorschub leisten, weil dadurch die Unterkunft des Verpflegs-Personals für sich und zum Behufs seiner Amtshandlungen in Schupfen und Scheunen erlangt wird, und dieselben auch zur Verwahrung eines Theiles der Vorräthe, besonders des Brotes, die Gelegenheit verschaffen. Hafer, Gerste, Mehl in Fässern, Heu und Stroh werden in Ermangelung der Depositorien auf einem trockenen, etwas erhobenen Platze im Freyen niedergelegt, und diese Platze in den ganzen Umkreis 3 oder 4 Schritt von den ärarischen Vorrathen mit starken Stricken umgeben, um dadurch mit Hülfe der dabey ausgestellten Wachposten allen Zugang von Wagen und Pferden zu verhü- then, und so auch erwannige Entfremdung und anderweitigen Schaden abzuwenden. XXXII. A b s ch II i t t. Bonde m Mars ch e. §. 4 »35. Wenn Märsche vorfallen, so werden die betreffenden Magazine von Seite der Ver- pflegsamter hiervon bey Zeiten verständiget, und ihnen das Erfordernis;, welches dieselben beyzuschaffen haben, bekannt gemacht, zu welchem Ende auch die benachbarten Verpflegsbe- amten sich ins Einvernehmen jetze-n, und das tägliche Erfordernis;, und wie weit bte Truppen verpflegt sind, sich zu eröffnen haben. Ueberdas Veranlaßt»' hat jeder Magazins-Rechnungsführer dem General-Commando Bericht zu erstatten. tz. 4*36. Ein Verpflegsbeamter, der bey einem Truppenmarsche, wo die Verpflegung von einem Magazine in das andere übergeht, Nicht die vorgeschriebene Richtigkeit beobachtet, das ist: demjenigen Magazine, aus welchem die Truppen die folgende Verpflegung zu erhalten haben, nicht den Rapport über den Tag des Abganges und des Naturalien-Erfordernisses auf das schleunigste erstattet, hat den dadurch entstehenden Schaden zu ersetzen; dabey ist er noch auf der Stelle ablöstn zu lassen, und wenn durch diese Nachlässigkeit die Truppen einer Noch ausgesetzt worden wären, ohne Weiters zu entlassen. §. 4i3v. D ie kleinen Transporte und Commanden können mit Einverstandniß der Kreisämter gleich unmittelbar vom Lande verpflegt werden, wofür die Bezahlung nach dem inarktgangi- gen billigen Preise zu leisten ist. tz. 4138. Bey einem sich ergebenden 'Ausmarsche der Truppen hat der Verpflegsrechnungsführer die von den Truppen belegt gewesenen Betten mit Ordnung zurück zu nehmen, den etwa schuldi3«t Kriege ffnb Sie Unter* ttyanen tc- 2>epofttorien unent* gelblich berjugeben fcbulöig. fjftb. am 6. A 268. 2fuf öte Naturalien, Niate* rialten unt> Neguiüten ift ge* nauju fehen, öajj fie nicht 6er Seueré*, SBuffer* :c. ©efabr ausgefeijtfinD. Öft£. am 6, 2JIärj 782. A 268. Síuátuahl 6er ^fäfje für t>ie Stnlegung 6er Niagajine bei,' 6er Zimtce. £ftf>. attt 6, SJiäri -82. A ?.68. SCaS bie Verpflegt íftagájt* ne ju beobachten haben, wenn Sruppenmärfcb« »orfailcn. £ft&. am (1. Jftäri 782. A 268. », 1, 26. 2Mai> 784. 2Jie Veamten, welche ben ei* nem Sruppentnarjcbe 6ie »or* gefcbriebene Nicbtigfeit hin* ficbtticb 6er Verpflegung nict/t beobachten, wcröen fireng 6c* firaft. am 28. 3än. 799. A 949. 2>ie «einen Srgnáporte unt (Solnmanöen fönncn »ein San* 6e »erpflegf werben. $ftl;. am 6. 2Jíárj 782. A 268. £>er Vcrpflegsrccbuiuigifiih* rer hat 6te Veiten, welche be* legt gewefen mären, mit Or6* nung jurüci nehmen. £«£. am 6. Ntarj -8*. a 26s.