Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)

XIII. Hauptstück. XXXI. Abschnitt. 51 f> Die Schüttböden müsse« gegen die große Sonnenhitze gesichert seyn. Hkth. am >. Ich. 8 n. A 631. Es Müssen bey deai Maga­zins-Gebäuden Acacien-Väu- me gepflanzt ivetden. Hkth.am i. -<M>. 8i i. A63i. B)iedieDetten-Magarinebe> schaffen seyn müssen. Hkth.am6. März 78z.'A268. WiejdieVehättnisse zurBett. Fournituren - Aufbewahrung jngerichtet werden müssen. Hkrh. am 1. Feb.811. A 63i. DieMagazics-Gebäude müs­sen alle Jahre zwey Mahl ge­nau untersucht werden. Hkth.am 6.May782.A 268. » » 2. $c6. 818. A 441 * • » » i3.34íi.8i9.A 244« Was bey Regulirung derBe- hälenisse für die Unterkunft des Mübl-Personals zu beob­achten ist. Hkth. am L. Nug. 808. A 5386. Was zu beobachten ist, wenn die eigenen Magazine in Frie- denszeiten nicht hinreichend sind. Hkth. am 6. März 782. A 268. §. 412S. Die Schüttböden müssen so viel möglich gegen zu große Sonnenhitze gesichert seyn. Alle starke Erhitzung ist für jede Gerreidegattung und für das Mehl gefährlich, in manchen Fällen sogar unmittelbar schädlich/ Aus diesem Grunde muß man bey der Anlage von Ma­gazins-Gebäuden sehr besorgt seyn, jene Behältnisse, welche zur Aufbewahrung der Früchte und der Mehl-Manipulation gewidmet werden, stets so zu stellen, daß dieselben sehr wenig von der Sonne beschienen werden können. Dieses kann nun auf keine Art als dadurch erreicht werden, daß die langen Seiten­wände der Schüttböden und Mehlkammern gegen Morgen und Abend, die schmalen Seiten aber gegen Norden und Süden gekehrt stehen müssen. §. 4126. Damit aber überhaupt alle Seiten gegen die Sonnenhitze geschützt sind, so müssen längs der Magazins-Gebäude auf einer Entfernung von einer Klafter Acacten-Bäüme gepflanzt werden. Diese Bäume wachsen schnell, hoch , und halten keine Jnsecten ; und so wie sie dann mit ihrem Schatten die Hitze abhalten, eben so sind . sie bey einer Feuersbrunst dem Gebäude auch schützend, und die Mittheilung der Flammen wird leichter ab- gehalten. §. 4127. Die Betten - Magazine müssen trocken und wohl verschlagen, auch der Platz an der Hand seyn, um die erforderlichen Ausbesserungen und die nöthige Säuberung dort be­sorgen zu können. h. 4*28. Zur Bett-Fomnituren - Aufbewahrung , wenn die Manipulation groß ist, müssen auf den Böden des Magazins-Gebäudes Behältnisse für Leinenzeug zugerrchtet werden, welche man gut' verwahren kann. Auch die Dachfenster müssen Drahtgitter und Läden haben. Für kleinere Requisiten muß ebenfalls ein Raum zugerichtet werden. In den unteren Be­hältnissen sind dann alle W oll-Artikel aufzubewahren. §. 4'2<). Uebrigcns sind alle Magazins-Gebäude jährlich '.nach dem Ablaufe des Schnees, vor eintretendem Frühjahre, und das zweyte Mahl im Monathe Julius gut zu untersu­chen , und gleich alle nöthigen Ausbesserungen vorzunehmen, damit bey Verantwortung der Schuldtragenden keine Reparaturen m das Spätjahr und in den Winter hinaus verzö­gert werden, welche Versäumnisse besonders an den Dachungen den bedeutendsten Schaden verursachen. Auf die Beyschaffung von Doppel- oder Winterfenstern bey'Magazins - Gebäu­den darf aber in keinem Falle angetragen werden. §. 41 3o. Bey Regulirung der Depositorien und des Baues sonst nöthiger Behältnisse für die Unterkunft des Mühl-Personals, dann der Wachmannschaft, haben die General - Comman- ben von dem Grundsätze auszugehen, daß der Standorr der Mühlen nicht durch Ueberschwem­mungen oder Uferbrüche mit jedem Jahre Ueberfetzungen in andere Gegenden ausgesetzt sey. Die mögliche Veränderung des Standortes der Mühlen zieht auch stets die Uebersetzung der Depositorien und Wohngebäude nach sich, daher darf auf keinen Fall eine solche Soli­dität derselben angerragen werden, daß nicht bey einem jeden solchen eintretenden Anfalle deren Abtragung und weitere Verwendung der Beftandtheile mit großen Unkosten und Zeit- versplitterung verbunden sey. §. 4i3i. Wenn die eigenen Magazine in Friedenszelten nicht hinreichend sind, ist sich bey Herr­schaften und Magistraten um bie unentgeldlichen Unterbringungsplätze zu bewerben, auch sind die Mehlfässer in die Gemeindelauben und in die Kreuzgänge der Klöster niederzulegen.

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