Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)

504 Don übler Witterung naß gewordenes Rauchfutlre ist dcy der Fgiiung an« »nehmen. Hkth, (tut6. März 7L2. A 26ÍI. Das be» der Armee mii La­dung ankcrninrnde Fuhrwesen muß sogleich ^bgeladen wer­den. Hkth- am 6. März 78s. A 268. Für die Nattiral-Abgnbc von denFulirweser.Lwägen muß der Eömmändant haften. Hkth. am 6. März 78A 268. Wie die aus Dernachlässi- gunq entstehenden Nacural- Transporrs-Abgänge zu be­rechnen sind. Hkth. am '■ 8,3<w.812. A 228. :vey V rführung der Natu­ralien aus den Faffungs-Sta- lionen nach dem Confumrions- Qrte darf nur das normalmä- ßige Fuhrlohn in Ausrechnung kommen. Hkth. am 9. Jän. ü>», A u 1. Was zu beobachten ist, wenn KcdungenesFuhrwesen aus den Zlerarial - Der, fleq? - Magazi­nen die erfordcrnchen Natura­lien gegen Quittung saßt. £>£f& am 29-Srp. Buä. A7.-5. Die mit Brot beladenen Transporte sind bey ihrer An­kunft genau zu visitiren. Hkth. am 6. März 782. a 268.. untersuchen ist, ob sie von der Erde nicht angezogen habe, und also zur Vorbeugung aller Klagen vor der Abgabe noch zu condirioniren sey. tz. 4065. W ohl conditionirtes, oder von übler Witterung naß gewordenes Rauchfutter ist das Militär bey der Fassung anzunehmen schuldig. §. 40kl 6. Wenn keine Gefahr oder kein sonstiger Befehl besteht, ist das bey der ?fvmee mit La­dung ankommende Fuhrwesen, sogleich abzuladen, um es wieder in Transport setzen zu können. ' §.4067. Für die Natural - Abgabe von den Fuhrwesenswägen hingegen muß der Comman- dant haften, und seinen Transport dem Verpstegsbeamten bey dem Fassungs-Magazine mit den Anweisungen berechnen, weil dieser alle Transporte bey der Armee zu verrech­nen hat. tz. 4068. Die aus Vernachlässigung entstehenden Natural-Transports -Abgänge sind nicht in dem Anschaffungspreise der Auflad - Station , auch nicht in natura, sondern immer in dem zur Zeit des eingetroffenen oder einzutreffen gehabten Transports in den Ablad-Sta­tionen cursirten Preise im Gelde zu berechnen, das ausfallende Fuhrlohn davon in Abzug zu bringen, und der Rest als Schuld zu bestimmen gegen vorsätzliche Veräußerung der Frachten aber oder so genannte Lust-Transporte muß das Aerarium durch das bey jedem Conrract mit dem Duplum des Werth es zu bedingende Pönale verwahrt werden. §. 4069. Bey der Verführung der Naturalien aus den Fassungs-Stationen nach dem Con- sumtions - Orte darf nur das normalmäßige Fuhrlohn pr. Station und Meile zu 2 kr. in Aufrechnung kommen. In jenen Fallen aber, wo die gefaßten Naturalien nicht das Gewicht von 10 Zent­nern pr. Wagen erreichen, darf die Vergütung nach den« Wagen und Pferd zu 10 fr. eintrelen, und da, wo für diese Brot- und Heu-, auch für kleinere dcrlcy Haferfassungs- Transporte statt 1 o kr. pr. Pferd und Meile bte Zahlung nach dem Zentner mit 3 kr. Pr. Meile berichtigt wird, darf solcher als äquivalirend nicht bemängelt werden. §. 4070. In Fällen, wo gedungenes Fuhrwesen aus den Aerarial- Verpflegs-Magazinen die erforderlichen Naturalien gegen Quittung faßt, ist dieser Genuß in einem besonderen Mantel der ordinären Consunrtion distmguirt aufzuführen , und es haben die Verpflegs- Magazine zur Evidenthaltung einer derley empfangenen Natural - Verpflegung binnen Verlauf von »4 Tagen nach jedem Monathe die vidirten )löschriften der Consumtions- Mäntel über die Narural-Fassungs-Quittungen dem betreffenden Armee-General-Corrtt mando einzuschicken, damit sie dein refpicirenven feldkriegscommissariatischen Beamten zugefertiget werden können, welcher sie dem ausgestellten Entreprise-Fuhrwesens-Rech­nungsführer zum Gebrauche zuzustellen hat, um von allen Empfängen in der Kenntrnß zu seyn, und darüber die vorgeschriebene Rechnungsrichtigkeit Herstellen zu können. Jeder Verpflegs- Magazins- Rechnungsführer, der dieser Vorschrift nicht pünktliche Folge leistet, hat es sich selbst zuzuschreiben, wenn chm ein dergleichen nicht in rechter Zeit gemeldeter Genuß des gedungenen Fuhrwesens zur Last gelegt wird. — Uebrigens hat jeder betreffende Maga­zins-Rechnungsführer die an dieses Fuhrwesen verabfolgt werdenden Naturalien unter dre- ser Rubrik in der zu legenden monathlichen Rechnung in Ausgabe zu stellen. tz. 4071. Alle, besonders aber die mit Brot beladenen Transporte sind bey ihrer Ankunft ge­nau zu visitiren, und darauf zu sehen, barnít das ältere Brot am ersten abgegeben werde, XIII. Hau p t st ü if.' X XX. Abschnitt.

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