Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)

95 o n der Abgabe d er Naturalien. 505 und so wie verschimmeltes oder gedrucktes Brot das Militär anzunehmen nicht schuldig , vielweniger solches demselben aufzudringen ist, so wird dagegen auch dem Militär fein schon empfangenes ungenußbares Brot bey dem Fassungs-Magazine ohne besonderen schrift­lichen Befehl mehr ausgewechselt. tz. 4072. Zur Holz - und Lagerstrohabgabe bey der Armee ist, nebst einem landescommissanaii- schen und einem Kreisamts - Individuum, auch ein Verpflegsbeamter angestellt. §. 4073. Das Lagerstroh wird nach der ausgemessenen Gebühr abgegeben, oder wenn Mangel an Lagerstroh sich ergibt, nach dem Stande der Armee eingethestt, wo der schriftliche Ver­halt dem Verpflegsbeamten in diesem Falle sowohl zukommen muß, als auch wenn bey einem stehenden Lager Stroh zur Auffrischung in Zelten der Armee überhaupt oder nur einzelnen Regimentern bewilliget wird, welche nach der Situation des Lagers durch plötzlichen Regen oder andere Umstände in Zelten gelitten haben. Indessen, und da bey zahlreichen Armeen, besonders wenn sie lange in einer Gegend verbleiben , der Mangel des Lagerstrohes im­mer zu befürchten ist, haben die kriegs-und landescomnnssariatischen, dann Kreis-und Verpflegsbeamten auch darauf zu sehen, daß die Regimenter und Bataillone, welche in dem Lager selbst, oder nur in einer geringen Distanz davon ihre Position verändern, das Lagerstroh, wenn es noch zu gebrauchen ist, mitnehmen, und dadurch die Abgabe zum Nut­zen des Aerariums vermindern helfen. §. 4074. Die tägliche Holzgebühr wird bey Ausbruch eines Krieges nach dem Stande der Regimenter oder Bataillone, dann nach den Monathen, wo mehr oder weniger zur Ge­bühr erforderlich ist, und öfters auch nach den mehr oder weniger bey der Armee vorhan­denen Waldungen, woraus sie sich das Holz selbst verschaffen kann, bestimmt, und dem Ver- pfiegsbeamten der schriftliche Auftrag geschehen, wie er sich mit der Abgabe zu verhal­ten habe. §. 4075. Die Fassungs - Magazine bey einer Armee werden überhaupt niemahls zu voll seyn, am wenigsten aber an Lagerstroh und Holz anwachsen , da das Landes - Commissariat besonders diese Zufuhr so einzuleiten hat , daß weder Vorrath noch Abgang bey der Ar­mee ist, daher Lagerstroh und Holz dem Militär bey der Fassung mit den eben zu dieser Zeit ankommenden Landesfuhren unter der Sicherheit zuführen zu lassen erlaubt ist, daß diese Landesfuhren wiederum entlassen werden. tz. 4076. Die bey den Fassungs-Magazinen bey der Armee angestellren Beamten haben dem Rechnungsführer täglich Abends ihren Rapport über Empfang und Ausgabe nebst Zurückstellung aller durch diesen Tag erhaltenen und von dem Rechnungsführer zu caffi- renden Natural-Anweisungen, »velche mit den in der Magazins - Kanzelley zu führenden Empfangs-und Ausgabs-Protocollen sorgsam zu vergleichen und zu prüfen sind, speci- fteirt zu überreichen, und babét) tue Bemerkung anzuhängen, was und wie viel noch bela­dene Transporte bey den Fassungs-Magazinen vorhanden sind, weil derselbe hieraus seinen Haupt-Rapport zu verfassen, und bem Haupt-Armee- oder Corps-Commando zum wei­teren Gebrauche zu unterlegen hat. Zur Holz, und Lagerstrohab- gäbe bey der Armee ist auch ein Verpflegsbeamter «»gestellt. Hkth. am 6. März 782. A 268. Wie das Lagerstrsh abzugc- ben ist. Hkth. am 6, März 781. A 268. Wie die Hskzgebühr abzuge­ben ist. Hkth. amb. März 782. a 168. Wie die Zufuhr des Lager- stroheS einzuleiten ist. Hkth. am 6. März 782. A 268. Die bey den Fassungs-Ma­gazinen bey der Armee ange- stellten Beamten haben täglich Abends ihren Rapport abzu- statten. Hkth. am 6. März 782. a 268. Band nr.

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