Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)

/ Von der Geld- und Natural- Gebühr der Armee, tz. 3002. Uebrigens hat die commandirte Mannschaft sowohl für die Tage, wo sie das Aerarial- Gut wirklich escortirt, und dafür die bemerkte Escorte-Zulage genießt, als auch für die übrigen auf dem Marsche zugebrachten Tage ihr gewöhnliches Tractament nebst allen sonsti­gen zeitlich bewilligten ertraordinoren Beytragen, z. B. Victualien, Lheuerungs- und Fleifchbeyträge jedenfalls ohne Abbruch so zu erhalten, wie ihr solche in der gewöhnlichen Sta­tion, oder nach dem Fuße des Landes, welches sie betritt, gebühren. §. 3oo3. Die Escorte-Zulage hat bloß auf die bey den vorbenannten Transporten commandirte Militär-Mannschaft der Regimenter und Corps Bezug, in Ansehung desjenigen, was der Invaliden - Mannschaft, welche tn besonderen Fallen zur Begleitung von beriet? Transporten verwendet wird, bey dieser Transportirung sowohl auf dem Hin-als Rückwege gebührt, ist sich nach demjenigen zu halten, was in dem tz. 2969 für die Invaliden bey Transportirung von Geld- Rimessen vorgeschriebe» ist. XLVL Abschnitt. Von den Zulagen bey den Mannschasts - und sonstigen Transporten zur See. §. 3004. Den subalternen Officiere» werden zwey, den Hauptleuten drey, und vom Stabs-Offi- ciere aufwärts sechs Etappen-Portionen gegen Zurücklassung von 6 kr. täglich pr. Portion be­williget, jedoch lassen dieselben in diesem Falle die bemessene Seezulage zurück. Es bleibt denselben übrigens unbenommen, sich auf eigene Kosten den Unterhalt zu verschaffen, und sich für die Beziehung der Seezulage vor der Einbarquirung zu erklären, in welchem Falle für ihre Portionen auch kein Approvisionement beygeschafft wird. §. 3oo5. Diese Cinosur hinsichtlich der Erfolglassung der Etappen-Portionen darf auf die Schiffs- Equipagen, welche ohnehin die Panatica beziehen, nicht angewendet werden. §. 3oo6. Wenn es nothwendig wird, Truppen-Transporte von größerer Gattung zu Meere ab­zusenden, so haben die betreffenden Verpflegs - Magazine, um der zu Meere transportirt wer­denden Mannschaft die zur Erhaltung ihrer Gesundheit nöthige Subsistenz zu versichern, die erforderliche Approvisionirung eines Transports - Schiffes zur See nach einem mit der Entfer­nung und der Zahl der Mannschaft proportionirten Ueberschlage zu besorgen, und diese Appro­visionirung dem betreffenden Regiments- oder Transports-Commandanten in Vertheilung und Verrechnung zu übergeben. §. 3007. Auf einen Kopf vom Feldwebel abwärts ist nebst dem Brote auf die ersteren 5, und Zwieback auf die ferneren Tage, noch täglich bemessen: ‘A Pfund Fleisch, 1 Seite! Wem, 1 Gemüse-Portion ä % Pfund Koch me hl, oder % Pfund Reiß.. Y16 Pfund Speck. lZ* Seirel Essig und » Brannte wem. Band m. % * 51 Diese Satage schließt die sonst bey dem ordinären Trac- tamente bestehenden extraor- binären Denträge nicht aus. Hkth. am >2. Zun. 3o8. W 78. Diese Zulage ist nur für die commandirte Militär-Mann­schaft, keineSweges aber für die Invaliden-Mannschaft bewil­ligt, für ivelche letztere besonde­re Verfügungen bestehen. Hkth. am i5. Zun. 808. W 78. „ „ 5, 9RoS. 808.1 Sgö"». Für Die Stabs - und Qber- Officiere­Hkth. am rö. Apr, 8tb.A-rüq. Für die Schiffs-Equipage. Hkth. am 28, ypr. 816. a 3164.. Gebührsbestimwung für gro­ße Mannschafts - Transporte jur See. Hkth. am 38,Apr. 6.5. A2264.. I Für die Mannschaft vom Feldwebel abwärts. Hkth. am 18. Apr.8,6. A »264«-

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