Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)

ö XII. Haupt stück. III. Abschnitt. Gebühr der supernumerären Regimeirts-Profosien. Hkth. am 18. Apr. ?85. GebührderSupernumerären Unter-Offwiere u. Gerrieme». Hkth. am >6. Apr. 78S. Wer den Ersatz zu leisten hat, wenn Supernumeräre wi­derrechtlich creirt werden. Hkth. am 18, Apr. 785. Wie die von der Infanterie zur Kavallerie eingerheilten Officiere, in so lange sie super- numerär sind, hinsichtlich der Naturalien-Gedühr zu behan­deln sind. Hkth. am 28. ypr.Sio. 12166. Welche supernumeräre» Etabü- und Ober - Officiere daS Fourierschüyen-Derpflcgs- Aequivalent erhalten. Hkth. am 19. Aug. 806.1 445o. » » 4-2icc. 810.1 4762. In was solches besteht. Hkth. am 26. Apr. 810. 1 20S6. » » 16. 2l»g. 816.I 8834. Was die supernumeräre» subalternen Officiere statt der Privat-Diener erhalten. Hkth. am lú. Apr- 810, i ro55. Woher die zu diplomatischen Geschäften verwendet werden­den Militär-Personen ihre Ge­bühr erhallen. Hkth. am r. Jun. 810. §. 3741. Da unter der Gebühr der Regiments-Profoßen auch die Freymanns-und Stöckelknechts- unkosten mitbegriffen sind, welche sowohl bey der Infanterie, als auch bey der Cavallerie auf monathkiche 1» fl. 18 kr. in Anschlag gebracht wurden, so gebühren einem supernumera- ren Regiments-Profoßen nur 14 fl. 13% kr. monathlich an Tractament in den deutschen Provinzen. §. 2742. Die supernumeräre» Unter-Officiere und Gemeinen behalten das ganze Tractament. §♦ 2743. Für dre du ch ein widerrechtliches Avancement sich ergebenden supernumerären Char­gen, so wie auch für die, ohne Einbringung der vorhandenen Supernumerären, Avancirten wird ab aerario kein Tractament passiert, sondern es muß dasselbe der daran Schuldtragende zahlen. §♦ 2744. Wenn Ober - Officiere von der Infanterie zur Cavallerie dergestalt eingetheilt werden, daß sie als Supernumeräre die Fourage für ihre auf der Streu haltenden Pferde bis zu ihrer Einbringung in die Wirklichkeit aus Eigenem zu vergüten haben, so haben derley Of-- ficiere, so lange sie als überzählig die Fourage aus Eigenem, nähmlich bis zur Einbrin­gung in die Wirklichkeit, den bey der Cavallerie in Friedenszeiten von der Gage entgelten­den Natural-Genuft pr. Portion zu 1 fl. und rücksichtlich 3 fl. zur Geldgebühr zu erhalten, weil bey ihnen das Motiv wegfällt, wegen dessen die Gebühr der Cavallerie-Officiere in Friedenszeiten durch das abgeschlagene Aequivalent deö Naturalien - Genusses beschränkt ist. h. 2745. Den Stabs - und Ober-Officiere», welchen im Stande der Wirklichkeit ein Fourier- schütz bemessen ist, gebührt, so lange sie überzählig sind, statt diesen Fourierschützen nur das ausgemessene Aequivalent im Gelbe. §. 2746. Dieses Fourierschützen - Aequivalent besteht aus der gewöhnlichen Löhnung, dem Brot- gelde, dem Schlafkreuzer und dem jährlichen Monturs-Gelbe. §. 2747. Den überzähligen subalternen Officiere» sind bloß Leute aus dem Dienststande zu Pri­vat-Diensten bewilligt, ohne jedoch diese Leute in der für Privat - Diener bestehenden Ru­brik aufzuführen. HL A b s ch n i t t. Vou der Gebühr der bey diplomatischen Geschäften Ange­stellten. §. 27484 Alle zu diplomatischen Geschäften verwendet werdenden Militär-Personen erhalten ihre Besoldungen während der Zerr einer solchen Verwendung lediglich von der k. L geheimen Hof- und Staatskanzelley. Hiervon sind nur allein die Regiments-Inhaber rücksichtlich ihrer Inhabersgeb ühv ausgenommen.

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