Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)

4L XII. Hauptstück. XL., XLI. und XL1I. Abschnitt. Wann diese Diäten und Zu­lagen anjufangen, und wann sie wieder aufzuhören ha­ben. Hkth. am 11. Dec. 807.18854. » »4* Apr. 808. 117*4. » » i5.3un. 808. w 78. Diese Diäten und Zulagen schnellen jedoch die sonst bey dem ordinärenTractamente be­stehenden extraordinären Bey- träge nicht ans. Hkth. am i5. Iun. 808. W 78. Das zur Transportirung der Geld-Rimessen verwendet werdende Fuhrwesen hat kei­nen Anspruch auf eine Zulage. Hkth. am 18. Apr. 785. Zulagen bey Geld - Trans­porten in Kriegszeiten. Hkth. am 18. Apr. 785. Zulagen bey Geld-Transpor­ten zur See. Hkth. am Zun. 802. A 5517. » » 17. Oct. 814. U 5i6o. Zulagen für die Marine-Of- ficicre und Schiffsmannschaft, welche dey Geld-Transporten zu Meere zur Aufsicht verwen­det werden. Hkth. am 9. 3ul. 798, Gebühr für pensionirte Of­ficiere, wenn dieselben zur Tranoportirung von Geld-Ri- meffen in Kriegszeiten verwen­det werden. Hkth. am 8. März 9-4. D 972. » » 16. » 8i5, I 1402. §. 2t)8l. Diese Diäten und Zulagen gebühren von cem Tage an, als die Geld - Rimesse wirk­lich übernommen und abgeführt, und dauert bis einschließlich zu dem Tage, wo dieselbe wirklich abgegeben worden ist. Auf dem Rückwege, mithin auf jene Tage, welche ohne die zu escortirende Geld- Rimesse auf dem Marsche zugebracht werden, findet die Verabreichung der Diäten und Zu­lagen nicht Statt. §. 2982. Uebrigens haben die commandirten Officiere, so wie die Mannschaft, sowohl für die Tage, wo sie tue Geld - Rimesse wirklich escortiren, und dafür die bemerkten Diäten und Zulagen genießen, als auch für die übrigen auf dem Marsche zugebrachten Tage ihr gewöhnliches Tractament, nebst allen sonstigen zeitlich bewilligten extraordinären Beyträgen als Procenten - Zuschüsse, Victualien, Theuerun.gs- und Fleischbeyträge jedes Mahl ohne Abbruch so zu erhalten, wie ihnen solche in der gewöhnlichen Station oder nach dem Fuße des Landes, welches sie betreten, gebühren. , §. 2983. Die zu derley Geld-Transporten verwendet werdende Fuhrwesens-Mannschaft hat auf eine Zulage keinen Anspruch, indem sie ihrer Bestimmung nach zu solchen ararischen Geld-Transporten gewidmet ist. §. 2984. Ob und wie weit in Kriegszeiten der zu Geld-Rimessen commandirten Mannschaft die in Friedenszeiren bewilligte doppelte Löhnung zu erfolgen seyn darf, wird immer nach Umstanden von der besonderen Bewilligung des commandirenden Generals der Armee abhangen. tz. 2985. D ie Officiere, welche Geld-Rimessen zu Meere begleiten, erhalten nur die in einer halben Friedens - Gage bestehende Seezulage, und sie dürfen keinesweges die zu Lande bewilligten charaktermäßigen Diäten aufrechnen, weil nahmlich die Transporte zur See mit weit weniger Beschwerlichkeiten und Kosten verbunden sind, und über dieß die Meer­zulage auch auf der Rückfahrt gebührt, welches bey den Diäten und Zulagen für Geld- Rimessen zu Lande der Fall nicht ist. Die Mannschaft vom Feldwebel und Wachtmeister abwärts beziehet ebenfalls die Meer­zulage, die ohne dieß in einer täglichen Infanterie - Friedenslöhnung, wie die Zulagen bey Geld-Rimeffcn zu Lande, bestehet. §. 2986. Wenn bey Geld - Transporten zu Meere zur Aufsicht bey den Geldfässern eine Schild­wache von der Schiffsmannschaft nothwendig wird, so ist für einen Unter-Officier und drey Mann, und wo zwey Wachposten wegen der etwa beträchtlichen Massa erforderlich sind, für einen Unter-Officier und sechs Mann die Zulage, welche für die Unter-Officiere in einer Corporals-, und für die Gemeinen in einer gemeinen deutschen Infanterie-Friedenslöhnung zu bestehen hat, täglich vom Aerarium bewilligt, wo hingegen weder die Marine-Officiere, noch die andere Schiffs-Equipage auf eure Zulage einen Einspruch zu machen hat, werl der Endzweck der Marine nicht nur in der Vertherdkgung bestehet, sondern es auch ihre Oblie­genheit ist, alle wie immer Nahmen habenden Mannschafts - undAerarial-Transporte ohne ein besonderes Douceur auf sich zu nehmen. h. 2987. Wenn pensionirte Officiere in Kriegszeiten bey den häufigen Diensten, welche die in den Friedens-Stationen befindlichen Reserve-Bataillone und Depots-Divisionen der Re­gimenter, und rücksichtlich die Landwehr zu verrichten haben, zur Führung von Geld-Rimes­sen verwendet werden, so haben diese Officiere mcht nur auf die ganze Zeit ihrer so gestalten

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