Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)

Von der Geld- und Natural-G ebühr der 2frntee. 4*i Beorderung auf dem Hin - und Herwege das Superplus von der Pension auf die charakrer- mäßige Infanrerie-Fricdcns-Gage eines Dienstleistenden, sondern auch für die Zeit der Rückreise die bemessenen Diäten nach ihren Chargen zu erhalten. Da übrigens ohnedies; bey jeder Geld-Rimesse die möglichste Beschleunigung des Trans­ports Statt finden muß, so haben auch auf der Rückreise derley pensionirte Officiere jene Mei­len zurück zu legen, welche für die mit Vorspann im Dläten-Genusse reisenden Individuen in dem Diäten-Normale vorgeschrieben sind. §. 3988. Die Verwendung der pensionirten Officiere zu dieser Dienstleistung darf jedoch in dieser Voraussetzung nur zu Kriegszeiten bey eintretender unvermeidlicher Nothwendigkeit Platz greifen, um das Aerarium mit keinem unnöthigen Aufwands zu belästigen. Werden die pensionirten Officiere aber in Friedenszeiten zu Geld-Rimesse-Trans­porten verwendet, so erhalten sie zwar auf der Hinreise die Diäten, aber keinesweges das Superplus auf die Pension zur Complertirung der Infanterie-Friedens-Gage, und auch keine Diäten auf der Rückreise. §. 29C9. Die Mannschaft der Invaliden-Hüüser, welche zu Geld-Transporten verwendet wird, erhalt täglich eine Infanterie - Fnedenslöhnung als Zulage auf die ganze, zu dem ihr übertrage­nen Geschäfte erforderliche Zeit. XLIII. Abschnitt. Von der Contractions-Zulage. h. 2990. Für welche Chargen und in welchen Beträgen bey den Cavallerie-Regimentern die Con- cractions-Zulage nach Verschiedenheit der Länder bemessen ist, enthält das Gebührs-Tableau Lit. A. Diese Zulage gebührt zu dem ordinären Tractamente. §. 2991. Die bey Generalen als Adjutanten stehenden Ober - und Unter-Lieutenants der Ca- vallerie erhalten bey dieser Anstellung sowohl im Kriege als im Frieden die Contractions- Zulage. §. 2992. Die bey einem General als Adjutanten stehenden Second-Rittmeister, sie mögen sich bey einem General der Cavallerie bey einem Feld - Marschall-Lieutenant als Adjutanten befinden, haben im Frieden auf die Contractions-Zulage keinen Anspruch. Im Kriege hingegen erhalten diese Adjutanten, wenn der General im Felde dienet, die Con­tractions -Zulage. Wenn aber der General, wo er stehet, nicht im Felde dienet, so gebührt diesen Adjutan­ten keine Contractions-Zulage, wenn sie auch zu einem im Felde stehenden Regiment ge­hören. §. 2998. Alle sonst im Dienste commandirten Officiere behalten die Contractions-Zulage wah­rend des Commando, sie mögen in oder außer dem Lande seyn. Wenn Commandirte von einem in das andere Land rücken, und das Tractament nach dem Fuße des Landes empfangen, in welchem sie eingerückt sind, und wo sie drenen, so empfangen sie auch die in diesem Lande bemessene Contractions-Zulage, solange sie bie Gage nach dem Fuße des Landes erhalten. Land ul, i3 Die Verwendung der pen-- fionirten Officiere zu derley Dienstleistungen hat nur bey unvermeidlicher Nothwtri-ig- keit zu geschehen. Hkth. am 1». Wat) 814.11357. Zulagen für die Mannschaft der Jnvaliden-Häuser, wenn sie zu Geld-Transporten ver­wendet wird. Hkth. am 8. May 806. L ,0,». Bestimmung der Sontrac- tions-Zulage, und in was sie bestehet. Hkth. am 18. Apr. 78S. Gebühr an Contractions-Zu­lage für die bey den Gene­ralen als Adjutanten stehen­den Officiere. Hkth. am >8. Apr. 785. » » 8. Jan. 807.1 164« y> » 28.34n. 807.1 493. Ausnahme hiervon bey den als Adjutanten bey einem Ge­neral stehenden Second-Ritt- meister. Hkth. am 18. Apr. 785. » » 28. Zän. 807. I 498« Gebühr der Contractions- Zulage für die sonst im Dien­ste commandirten Officiere. Hkth. am 18. Apr. 78b.

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