Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)

Von der Spedirung und Transportirung. Abschrift zu verschaffen , um sich von den darauf vorgemerkten á Conto - Zahlungen zu überzeugen, ob nicht etwa doch an einen oder den anderen Schiffmeister solche Abschlagszahlungen von dem Magazine geleistet worden sind, die in dem von dem Schiffineister eingebrachten Recepisse beyzusctzen übersehen wurden. Was hingegen die Schifffahrtslohn-Bezahlung für den durch das oberste Schiffamt oder durch das Pomonier- Bataillon bewirkten Natural-Transport betrifft, so wird zwar auf den vollen Transports- Verdienst nach den Contracts-Preisen, wie solche mit den Civil- Schiffmeistern für das Aerarium behandelt worden sind, förmlich abgerechnet, denk. k. Schiffamtern aber wird hierauf nur so viel ix Conro-Zahlung geleistet, als dieselben an wirklichen Auslagen aus ihrem Schiffamts - Verlage dazu bestritten haben , für den ausfallenden Verdienst - Ueberrest ist ihnen start der baren Bezahlung-bloß eine auf die Wiener Verpflegs - Departements - Cassa zu Gunsten des obersten Schiffamces lautende Verlags-Quittung auszustellen. §. 8918. Z ur Vorbeugung des übertriebenen Transports-Calo sind die Sacke mit Naturalien von vorschnftmaßiger und gereinigter Qualität und richtigem Maße zu füllen, und mit solcher Vorsicht zu plumbiren, daß nicht nur das Einsackirungs - Magazin darauf deutlich und leserlich ausgedrückt sey, sondern auch eine jede gewaltsame Eröffnung und Verletzung an diesen Plumben sogleich zu erkennen seyn könne. Nicht nur daS eigene Militär-Fuhr­wesen, sondern auch alle übrigen zur Transportirung angewiesenen Vecturanten und Schiff­leute müssen bey der Aufladung auf gutes Naturale, dann richtiges Maß und Gewicht sehen, daher alle Verpflegsrechnungsführer und die bey den Magazinen angestellten In­dividuen beit, den Transport führenden Fuhrwesens - Officier, den Transports- Commissar, den Conducteur oder den Schiffmetster zu ihrer eigenen Sicherheit aufzufordern haben, sich mit ihrer eigenen, jedoch ziinentirten, oder mit der Magazins - Wage und dem Magazins- Maße nach Willkühr von dein gehörigen Gewichte und Maße der ihnen zur Ladung übergeben werdenden Naturalien, so wie auch von der festen Plumbuung der Säcke und dem guten Abdruck des Einsac- kirungs-Magazins auf den Pluniben vollkommen zu überzeugen, und sie zu ermächtigen, dasjenige zur Ladung nicht anzunehmen, was in dem Maße und Gewichte unrichtig, nicht gehörig plum- birt, oder m seiner Qualität als ungenußbar überzeugend sich darstellt. Die Transports- Aufseher haben dann auf dem Lieferscheine und Auflade-Recepisse mittelst ihrer eigenhändigen und des vorhandenen Magazins - Controllors oder zur Transportirung aufgestellten eigenen Commiffärs beygerückten Unterschrift die mit der eben angedeuteten Vorsicht übernoininene Ladung zu bestätigen, mithin von diesem Augenblicke an bis zur Abladung dafür allein zu haften, und allen billigen Abgang davon zu ersetzen; daher sie zu warnen sind, mit den Säcken bey der Anladung und unter Weges schonend umzugehen, sie nicht muthwillig zu verreißen, oder sich wohl gar beygchen zu lassen, die Plumbirung zu öffnen, wieder zuzu­drücken, oder sonst auf eine andere Art zu verletzen, und sich dadurch den Ersatz des sich dabey zeigenden Abganges zuzuziehen. Wenn aus Anlaß der neuen Vorrichtung desjenigen - was von dem Transports-Führer mit Grund zur Ladung zu nehmen verweigert und ausge­stoßen worden ist, die Fuhren und Schiffe aufgehalten würden, so hat der betreffende Ma­gazins - Rechnungsführer alle daraus entstehenden Kosten zu tragen. Ferner sind aus jeder Einsackirungs - Station mehrere mit pflichtnräßiger Redlichkeit gemessene und ein- sackirte , von dein Magazins - Controllor und Verpflegsrechnungsführer , auch allen fallsig von dem ausgestellten Civil - Transports- Commiffär gesiegelte Probefacke bis ar die letzte Bestimmung des Transports von »4 zu 14 Tagen mitzugeben- Dtese sind aus einer ziinentirten Schalwage abzuwägen, und auf dieselben das Gewicht mit Oe hl färb« zu bezeichnen, und das hierüber aufgenommene Protocoll versiegelt mit dem ersten Trans^ porté abzuschicken. Danv tu. "8 * Sie (Jonbucfeure finb »on ber Cfinfrtcfírungunb'VMum&ií rung juüberjeugen. £ftMm 6.2^01-4782. A 268. » » 8o3. A 2162, n „ i5.221(10 8e5. A 3255, >» tt 7<?fpr. 807. A 2866. n 11 )3./lpr. 807. A 3091. 1» ,» 22.2iUg.8o8, A^Oo-

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