Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)
Von der Geld- und Natural-Ged ühr der Armee. 47 Die Unter-Officiere von der Cavallerie, welche hierzu verwendet werden, haben eben falls diese Zulage nur nach dem Infanterie-Fuße zu erhalten. XL. Abschnitt. Von der Zulage für die Commandirten gegen Tabakschwärzer. §. 2975. Der vom Militär wider die Tabakschwärzer commandirten Mannschaft, wenn dieselbe länger als 24 Stunden den Landesstreifungen beywohnet, wird für jeden Tag und Kopf 3 kr. als eme Zulage erfolgt. XU. Abschnitt. Von der Zulage für die Commandirten zur Vertilgung der Heuschrecken. §. 2976. Der zur Vertilgung der Heuschrecken verwendet werdenden Mannschaft wird die Hälfte der gewöhnlichen Löhnung als ein Douceur vom Politicum gegeben. XLIL Abschnitt. Von der Zulage bey Geld-Rimessen. §. 2977. Wenn eine doppelte Löhnung bewilligt wird, ist dieselbe durchgängig so zu verstehen, daß der Mann zu der schon beziehenden Löhnung noch eine zweyte zu erhalten hat. §. 2978. Diese Zulagen dauern von dem Tage an, wo die Geld-Rimesse übernommen und abgeführt wird, bis einschlüssig des Tages der Uebergabe. Auf dem Rückwege findet diese Zulage nicht inehr Statt. h. 3979. Wenn in einigen Ländern der Theuerung wegen zu dem ordinären Tractamente Fleisch- und Gemüse - oder Theurungsbeyträge erfolgt werden, so schließen die oben bemerkten Zulagen diese Beyträge nicht aus, sondern es. find die einen und die anderen zu erfolgen. §. 2960. Bey Transportirung von Geld-Rimessen, wenn diese nicht für das eigene Regiment oder Corps bestimmt sind, erhalten die dabey von Regimentern und Corps commandirten Ober-Officiere die charaktermäßigen Diäten, die Leute vom Feldwebel und Wachtmeister abwärts aber täglich eine einfache Löhnung als Escorts-Zulage nach dem Fuße des Landes, m welches der Transport gehet, wovon jedoch bey der Cavallerie-Mannschaft die Contrac- tions - Zulage abgezogen wird. Die Zulagen für die Militär-Mannschaft bey Begleitung schwerer Civil-Aerarial- Geld-Transporte werden immer von Zeit zu Zeit bemessen. Auf gleiche Art hat es in Ansehung derjenigen Militär-Bedeckung, welche zur Begleitung der Civil- Geld - Transporte auf dem Postwagen verwendet wird, sein Bewenden. Wie die doppelte Löhnung zu verstehen ist. Hkth. an, l8.Apt.7S. Dauer dieser Zulage. Hkth. am iS. Iun. 808. w 76 und 78. Diese Zulagen schließen die Fleisch - und Thenerungsbep- träge, wenn sie zu dem ordi- närenTractamente erfolgt werden, nicht aus. Hkth. am iS. 2un. 808. W 76 und 78. » 5> 21. Seb. 816. E 692, Wann bey Geld - Rimessen Diäten «nd Zulagen gebühren, und in was sie bestehen. Hkth. am 18. Apr. 785. » » i5.3uu. 808. w 78. » >* 27. Nov.6,9. 17334. fteufibfecferi - ÜJetíiígun^ SDcuceur. am 18, xpt, 785. 3yf«9ett für öie teilet lie £a6affcbn.w$er commanöitfc 2Rannf#aft. am 18, ttpr. 78L