Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)

4(i Zulagen für die Sicherheits- Commanden gegen die Räu­ber in Gallizien. Hkth. ami3.2fug.8i8. G3537 UNd 363o. Ausmaß der Zulage für jene, welche sich derContumaz unter­ziehen müssen. Hkth. am 17, Oct. 816.17400. Gebühr der pensionirten Of­ficiere, wenn sie in Kriegs- zeite» bcy Eonfcriptions-Revi- sionen verwendet ivcrden. Hkth. am i3. Oct. 8>3. «4668. Zulagen für die Militär- Schreiber, dann Unter- Offi­ciere undGefrevten, welche zur Anshülfe bey der Conscription verwendet werden. Hkth. am 18. 2lpr. 785. » » 20.@611.807.0 38as, für einen Schwimm-Meister monathlich 26 Gulden, und für einen Vlce-Schwimm-Mei- ster monathlich i5 Gulden. Diese Zulagen werden nur auf die Dauer der diesifallugen Ver­wendung verabreicht. XXXVII. Abschnitt. Von der Zulage für die Sicherheits-Commanden gegen die Räuber. §. 3971. Um dem Unwesen der Räuber in Gallizien durch Anwendung der kräftigsten militä­rischen Maßregel auf eine dauerhafte Art zu steuern, wird den Officieren sowohl, als der Mannschaft der Sicherheits-Commanden eine angemessene Zulage zugestanden, und da Seine Majestät im Jahre 1804 ben Officieren der damcchls zwischen Fiume und Triest, dann auf der Carlstadter Straße aufgestellt gewesenen Sicherheits-Commanden % Gage, der Mannschaft aber täglich iy2 Er. als Zulage aus dem Cameral-Fonde zu bewilligen geruht haben, so ist in ähnlichen Fällen auch auf diese nähmliche Zulage anzutragen, und hierüber die Bedeckung einzuhohlen. XXXVIII. A b s ch ttifi. Von der Zulage für die in der Contumaz Befindlichen. §. 2972. Dre Stabs- und Ober-Officiere, so wie die Mannschaft vom Unter-Officiere abwärts, welche des Dienstes wegen aus dem Auslande in die österreichischen Staaten zurück kehren, und sich aus Saniräts-Rücksichten der Contumaz unterziehen müssen, haben wegen ihrer durch diesen Aufenthalt erschwerten Subsistenz für die betreffenden Tage eine Zulage mit der Hälfte der ihnen gebührenden Gage und rücksichtlich Löhnung zu erhalten. XII. Hauptstuck. XXXVII., XXXVIII. und XXXIX. Abschnitt. XXXIX. Abschnitt. Von der Zulage für die bey der Conscription verwendet werdenden Mi­litär-Individuen. §. 2973. Wenn es nothwendig wird, zu Kriegszeiten in jenen Ländern, wo die Conftriptions- Revisoren, deren Bezirke oft in mehreren Kreisen liegen, ihre Geschäfte nicht wohl ohne Aushülfe auf gehörige Art besorgen können, penfionirte Officiere zur Aushülfe auf die Dauer des Krieges anzustetten, so erhalten diese Officiere, deren Auswahl dem Conscrip- tions-Director nach einer vorgenommenen kurzen Prüfung überlassen ist, das Supplement von der Pension auf die charaktermäßige Infanterie-Friedens-Gage, so lange ihre so gestalte Anstellung dauert. §. 2974. Der sowohl im Kriege als in Friedenszeiten von dem Militär - Officiere bey den jähr­lichen Conscriptionen als Militär-Schreiber verwendet werdenden Mannschaft wird die dop­pelte Löhnung gegeben; wenn aber allenfalls Unter-Officiere oder Gefreyte bey den Con­scriptionen zur Aushülte verwendet werden, so wird die Zulage für sie eben nur in dem Betrage der Löhnung eines gemeinen Mannes abgereicht.

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