Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)

Von der Geld- und Natural-Gebühr der Armee. 45 §. 2966. Nach den bestehenden Vorschriften kann die Mannschaft zu schweren Magazins-Arbei­ten keinesweges gezwungen, und eben so wenig derselben eine bloß militärische Zulage für die Arbeitstage bemessen werden, sondern es sind hierzu robuste, zu den betreffenden Arbeiten ge­übte Leute außer der Tour als commandirt Beurlaubte (wenn es auch nur tagweise nothwen- dig ist) zu verwenden, ihnen für die Zeit ihrer Verwendung bey den Regimentern und Ba­taillone keine Gebühr zu stellen, und dagegen zwey Drittel des Civil - Taglohnes zu er­folgen, von welchen sie täglich sechs Kreuzer für Monturs-Abnützung zurück zu lassen haben. §. 2967. W enn die Pioniers-Mannschaft zu dem Backöfenbaue verwendet wird, so hat dieselbe von dem Tage des Eintreffens in den Backöfen-Bauorten, und während der Verwendung bey diesen'Arbeiten, und zwar der des Maurer- und des Zimmermanns - Handwerkes kundige Unter -Officier in bei? Eigenschaft als Polier zu dem gewöhnlichen Tractamente die Zulage zur Complertirung von 3o kr. täglich, die übrige Pionier-Mannschaft hingegen die Zulage bloß zur Complettirung von 20 kr. täglich aus der Magazins - Cassa zu erhalten. XXXIV. Abschnitt. Von der Zulage für die Jägermannschast. §. 2968. Es ist als Grundsatz aufgestellt worden, daß die gemeine Mannschaft sowohl bey dem Tyroler-Jäger-Regiment, als bey den Jäger-Bataillonen die Grenadiers-Löhnung, das ist, täglich 6 kr. erhalten soll, daß jedoch jene Leute, welche vorhin die höhere Jägergebühr mit 9 kr. be­zogen haben, solche fortan, und zwar bas Superplus von 3 kr. als eine Zulage zu genießen haben. Da auf solche Art diese Zulage zu 3 kr. für jene Jäger, welche forthin täglich 9 kr. Löhnung bezogen haben, nur ein ergänzender Theil ihrer vorigen Gebühr ist, an welcher dieselben auf keinen Fall verkürzt werden können, so bringt es die Billigkeit mit sich, daß solchen Jägern in allen Fällen, in welchen eine Zulage der einfachen Löhnung bewilliget ist, diese Zulage mit 9 kr. erfolgt werde. XXXV. Abschnitt. Bon der Zulage für die Mannschaft auf dem pädagogischen Lehr - Curse. §. 2969. D en Militär - Individuen, welche zur Hörung des pädagogischen Lehr-Eurscs bestimmt werden, und sich dadurch zu Lehrern in den Regiments-Erziehungshäusern bilden, ist ohne Unterschied der Charge und des Landes, in welchem sie sich besinden, eine besondere Zulage von täglichen 6 krn. auf die Zeit des Lchr-Curses bewilliget. XXXVI. Abs ch II i t t. Won der Anlage bey der Schwimmanstalt. §. 297O. So lange der Schwimmanstalt? - Fond unbemittelt ist, werden den daselbst als Schwimm- und Vrce - Schwimm - Meistern verwendet werdenden Unter-Ossicieren und Ge­meinen von Zeit zu Zeit von dem Hoskriegsrathe auf das dießfallsige Einschreiten Zulagen in Conto des Aerariums bewilliget, und zwar: Sulage für Sie gemeinen 3ä* ger, welche früher hie höhere Söbmmg »on g.frn. hejogen ba&en. £fif>. cmt 6. 3«n. 816. 1 ,, 2. ©cp,819. I,56i u 3u!(jgen für hie aufhem pcu hagogtfchen Sehr ; Surfe cent- Ittanhirten 3?liiifär; 3nhw: huen. &Fib. am 6. vKcirj 815. L 854. Bulage für hie Ser her 3Ni* litar ; ©ehtp.imnwnil*»« ai» Schwimm* u. &ice; Schwimm; meiner renemCeten Unter; üfficiere unh (©ememen, £ft&. am 24. ÍJíeij 817 G 25gi, „ „ 26.37:119818.62287. „ »» s.tiug. 818. G 3471. s SJerche Zetitc jtt hen fcbwe; ren SKagajins'. ; Jfrhetten jit ? »erwenhen unß wie fie 511 »er; ; pflegen fmh. íiftí;. am 6. 35 ec. 8;8. a 5625. . Sutagen für hie jum 33rtcf; öfenhau »erwenhef werbenden ! Unter;£>fficiere unh ©emeinen ’ heá (J>tomer;<Scrpá. , £ft&. am 22. 3ui.8i3. A3o35. » »» 2Ö. 3nf, 8i3. A 2975.

Next

/
Thumbnails
Contents