Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)

XIII. Hauptstück. XVII. Abschnitt. 414 DAÄbreichuiig des ©treu; -steohes vomLande an dieCaval- lerie gegen Ueberlassung deS Düngers. Hkth. am b.MarzySr.A 268. ,, „ 2 2.gcb. 793.D-----T_ „ „ i5.Ocf.794* ,, ,, 3.5Aay8c>9.A 3o86. ,, „ 4-Nov,8o3,I 5467. 4432. „ „ 2 2.©f)).8lO.A-——T­„ „ i8.3än.8i6.A 355. Die zur Wiener Garnison gehörige Cavallerie empfängt das ©treuftroh aus den Ver; pflcgS;Magazinen. Hkth. am -S.Mär; 808.A »848. Abgabe des ©treustrohes an die Cavallerie bey Concentri- rungen. Hkth. am 14- Apr. 807. f 1824, §• 3744. Weder die Generalität, noch die Regimenter, Bataillone und Corps,, dann Stabs-Offi- eiere und sonstige Parteyen haben, so lange die Armee catnptrt, Streustroh zu empfangen, rücken aber die Truppen in die Cantomrung, so ist der Cavallerie dasselbe allenthalben, wo es verfassungsmäßig oder landesüblich ist, gegen Ueberlassung des Düngers vom Lande unentgeldlich zu verabreichen. H. 3746. Die zur Garnison von Wien gehörige und m der umliegenden Gegend concentrirte Ka­vallerie hat das erforderliche Streustroh aus den Verpflegs - Magazinen, jedoch ohne alles Entgelt von Seite der Quartier - Träger, abzufaffen. §. 3746. Bey Concentrirungen der Cavallerie in den deutschen Erblanden ist der Preis des vom Lande gelieferten Streustrohes jederzeit nach dem Ortswerthe von den Kreisämtern aus­zumessen, und bey der Vergütung, welche dafür das Militär-Aerarium an die Einzelnen zu leisten hat, ist der Werth des Düngers abzuziehcn. Wenn nun hiernach von dem General-Commando einverständlich mit der Landesstelle zu bestimmen befunden wird, daß das Streustroh für die Pferde der zu den Waffenübun­gen concentrirt werdenden Cavallerie-Regimenter dem Quartiers-Träger vergütet werden soll, so versteht sich von selbst, daß das betreffende Regiment das Streustroh für die Pferde, welche durch die Contraction der stabilen Bequartierung zuwachsen, mit täglich 3 Pfund zur Gebühr zu stellen, und der Ortsobrigkeit die fubministrirte Quantität dieses Streustrohes zu quittiren hat. Das Cavallerie - Regiment, welches sich in diesem Falle befindet, hat dem betreffenden Militär-Verpflegs-Magazine eine summarische Consignation über den quittirten Streustroy- empfang zukommen zu machen. Das Verpflegs-Magazin hat sich sodann mit dem Kreisamte einzuvernehmen, wie hoch in jedem Orte die Portion Streustroh zu vergüten, und was daran fik den zurück gebliebe­nen Dünger abzuschlagen sey, darüber eine Consignation, was jedem Orte und jedem ein­zelnen Quartiers-Träger zu bezahlen komme, zu verfassen, und dieselbe von dem Kreisamte mitfertigen zu lassen, sonach diese Consignation mit den Quittungen seiner Rechnung zuzu- l-egen, in dieser aber das Streustroh in Empfang, und auf die betreffenden Regimenter in Ausgabe zu stellen. §. 8747. Die in ärarischen Gebäuden oder Casernen untergebrachte Cavallerie-Mannschaft hat das Streustroh ä 3 Pfund pr. ordinäre Portion täglich aus den Verpflegs - Magazinen ab­zufassen. §. 3748. Da, wo das Land auch für die Pferde der Infanterie oder sonst einer Branche das Streustroh aus freyem Willen, gegen obige Bedingniß, abgibt, kann dawider nichts einge­wendet werden; jedoch ist diese Abgabe keinesweges von der Sradt oder den Ortsobrigkeiten zu fordern, sondern im Weigerungsfälle aus den Verpflegs-Magazinen abzufassen. §. 3749. Das Streusiroh für die Feld-Equipagen der Infanterie-Regimenter ist nicht in Städten zu verlangen, sondern, wenn der Fall eintritt, aus den Verpflegs - Magazinen abzufassen. ^ 37Z0. Di e Abgabe des Streustrohes an das Militär-Artillerie- und Transports-Fuhrwesen ist entweder mit den Ortsobrigkeiten und Gemeinden vom Lande gegen Bezahlung eines accor- dirten billigen Preises emzuleiten, oder, wo dasselbe nicht' Statt findet , aus den Militär- Verpflegs - Magazinen abzufassen. 3fbfafTmig teé ©trettftro&eS für bie in ©afernen unter^e; t rachte (5aa«Herie ; JRann; fchnft* am i5.-0ct. 794. ZOofje r bic Snfantcrie unb fonflicje Branchen baö ©freu; ttroh ju nehmen haben. §ffi>. am 3. 808. A 3o86, „ 4. 808.1 5467. 2>a§©tmiirrob für biegefb; (fquipagen ber 3nf«nterie;2te; öimenter ifi auá ben Sftaaaji; nen abmaffen. íjfth- «m i6.33Järj.8o8.A 1868. 3lbgabe beá ©treuffrobeá an baS 307ifitär;3fritirerie; unb Szranáportő; Suhrroefen. í'ffl;, am 2b. San-809, A 434.

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