Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)

Von dem Strohe. 4 i. h. 375i. Die Generale, Stabs - und Ober-Officiere, welche die Naturalien zu bezahlen haben, können das Streustroh gegen besondere Ouittungen auö den Verpflegs-Magazinen nicht anders, als gegen Bezahlung im Anschaffungspreise empfangen. Die Bezahlug hat aber mit Ende eines jeden Monathes in die Kriegs-Caffa zu geschehen. §. 3762. Für die innerosterreichischen Beschäl - Stationen, da sie in ärarischen, Religions-Fonds­oder sonstigen von Privaten gemietheten Gebäuden untergebracht sind, ist das Streustroh durch Submimstrirung aus den ärarischen Verpflegs - Magazinen an sich zu bringen. §. 3753. Wo nicht hinreichend Streustroh vorhanden ist, muß sich das Militär mit Waldstreu begnü­gen, und es sind sodann von jeder dieser Gattung im Falle des Mangels nur 2 Pfund abzugeben. 8764. In dem Falle aber, wenn in größeren Städten und Festungen weder mit Stroh, noch mit Waldstreu aufzukommen seyn sollte, ist die Abfassung desselben aus den Magazinen ein­zuleiten. h. 3755. Das Lagerstroh wird den campirenden Truppen für den ersten halben Monath mit 16 Pfund, dann aber die halbmonathliche Nachfassung zu 8 Pfund pr. Kopf, außerdem aber jedes Mahl nach Gutbefinden des General - Commando vom Kriegs - Commissariare angewiesen, Ls ist sich daher bey dießfallsiger Abgabe darnach zu achten. §. 3756. Das in den Wachstuben erforderliche Lagerstroh hat das Land unentgeldlich beyzuschaf- fen, weil dasselbe solches auch, wenn der Mann gemeinschaftlich beguartiert wäre, bey- schaffen muß. §. 3757. Dem Verpflegs-, Fuhrwesens - und Bäcker-Personale ist das Lagerstroh im Felde als eine Gebühr, mithin ohne Bezahlung, und der Einschränkung, daß sie hiermit bey der Ar­mee keinen Handel treiben, zu verabfolgen. §. 8753. Den Kriegsgefangenen ist bloßes Lagerstroh gleich den campirenden Truppen ab­zureichen. ö. 8759. Wenn sich der Fall ergibt, daß an Heu vermöge Mißwachses oder sonstiger Ereignisse im Lande Mangel eintntt, so ist nebst dem Heue immer auch ein Viertel bis ein Drit­tel, und in den Gegenden, wo der Mißwachs stärker ist, auch die Hälfte an Futterstroh gleich nach der Ernre beyzuschaffen, und darnach in Zeiten mit der Furrerstroh-Abgabe nach dem Verhältnisse der Beyschaffung desselben der Anfang zu machen, um nicht in späteren Mo­nathen Stroh allein füttern zu müssen. §. 3760. Wenn anstatt des Heues den Regimentern das Futterstroh bewilliget wird, sind betv selben 14 Pfund Stroh statt einer acht- oder zehnpfündigen Heu-Portion zu geben. §. 8761. Das zerschnittene Stroh und rücksichtlich Häckerling wird nicht in den Magazinen er­zeugt, sondern dem Fuhrwesen oder den Regimentern nur das gebührende oder außerordent­lich bewilligte Stroh im Gewichte erfolgt, welches sie selbst zerschneiden lassen. Es werden i'A Pfund Stroh auf eine Portion, oder ein zwölfpfündiger Bund auf einen niederösterrei­chischen Metzen, mithin 8 Portionen Häckerling gerechnet. Da beym Fuhrwesen die Beylaufei das Stroh schneiden können, so ist es die Pflicht des Fuhrwesens-Commandanten ofcei der unterstehenden Ober- und Unter - Officiere, für die Häckerling-Erzeugung zu wachen^ feie bie ®ett«afe, ®taté' úij'í) ű&eríűffictere baá ©treu* fteoí) abjufaíTen babén. $ftb- am to. 3un. 794. ,, *4. Jlpr. 8o5. A í8’o3'. „ 5c3un. 8o5. A- 3808» „ 3.9Tiflt)8o8. A 3oB6. t. ,, 4< 808.1 5467. 11 ,, i.2íug.8o3. A 3953. feober bie inneröfferreicbt; fdKtt S3efcbäi ; Stationen ibe ©treuflrob íu ermatten babén- £ftb. am 17* Oct. 816. i 7280. SnCPcmangeíung béé Steen* ftrofeeő ifi fealbflreu at>ju- geben. %Uf>- am 1.7y5. feann baő Streufírob füe bőé ‘.yiiíiíar aué ben Jfíagajis nen aÍMüfűffen ifi. Qtti). am 'u. géb. 793. d 2072. unb 2123. « » i5. Qct. 794. 23ejlimmung béé ®etticf;feé 6ei)2í5frtfTnits beé£agerfircbeé. £ftb- am 6. feéir^Ui. A 268. ji. n » 5. 3uí, 806. A 5oi . SaéSagerflrob fiié bie fead)= fittben sjí uom Sanbe unenígelb; Itd) bepjufcfoaffen. %ttt>. am 28.2100,794. Sem SSerpjíegá;, Subrme* . fenő: unb Soücfer^erfonaíe ifr baé Sagcrflrob ím felbe álé ©ebiibf ju erfolgen. %H t). am z5.3un. 788. G 396. Sie £riegégcfan<jenen er« batten Sagcrflrob- £fíb. am 21. Oct. 793, E 3386. , 23enebmen, wcnnStlifimacbä an íjeueintritt, megeu Unfern-- feé unb Abgabe béé gutter- ' jlrobeS. , •&ftb.«m23. 2fug,8o8. • Ő795. ' feie »iet ben iKegimcnteen Suííerflrob flatt £eueé abju; reichen ifi. £Ft&. am6.3Käri732. a 268. . (gejeugung béé $acíeríingé unb2íuémafj beéfetben. : am 6. fear} 782.A 268 t „ „ 3i. Sec. 8o3.A 6776

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