Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)
Von dem Strohe. 4 i. h. 375i. Die Generale, Stabs - und Ober-Officiere, welche die Naturalien zu bezahlen haben, können das Streustroh gegen besondere Ouittungen auö den Verpflegs-Magazinen nicht anders, als gegen Bezahlung im Anschaffungspreise empfangen. Die Bezahlug hat aber mit Ende eines jeden Monathes in die Kriegs-Caffa zu geschehen. §. 3762. Für die innerosterreichischen Beschäl - Stationen, da sie in ärarischen, Religions-Fondsoder sonstigen von Privaten gemietheten Gebäuden untergebracht sind, ist das Streustroh durch Submimstrirung aus den ärarischen Verpflegs - Magazinen an sich zu bringen. §. 3753. Wo nicht hinreichend Streustroh vorhanden ist, muß sich das Militär mit Waldstreu begnügen, und es sind sodann von jeder dieser Gattung im Falle des Mangels nur 2 Pfund abzugeben. 8764. In dem Falle aber, wenn in größeren Städten und Festungen weder mit Stroh, noch mit Waldstreu aufzukommen seyn sollte, ist die Abfassung desselben aus den Magazinen einzuleiten. h. 3755. Das Lagerstroh wird den campirenden Truppen für den ersten halben Monath mit 16 Pfund, dann aber die halbmonathliche Nachfassung zu 8 Pfund pr. Kopf, außerdem aber jedes Mahl nach Gutbefinden des General - Commando vom Kriegs - Commissariare angewiesen, Ls ist sich daher bey dießfallsiger Abgabe darnach zu achten. §. 3756. Das in den Wachstuben erforderliche Lagerstroh hat das Land unentgeldlich beyzuschaf- fen, weil dasselbe solches auch, wenn der Mann gemeinschaftlich beguartiert wäre, bey- schaffen muß. §. 3757. Dem Verpflegs-, Fuhrwesens - und Bäcker-Personale ist das Lagerstroh im Felde als eine Gebühr, mithin ohne Bezahlung, und der Einschränkung, daß sie hiermit bey der Armee keinen Handel treiben, zu verabfolgen. §. 8753. Den Kriegsgefangenen ist bloßes Lagerstroh gleich den campirenden Truppen abzureichen. ö. 8759. Wenn sich der Fall ergibt, daß an Heu vermöge Mißwachses oder sonstiger Ereignisse im Lande Mangel eintntt, so ist nebst dem Heue immer auch ein Viertel bis ein Drittel, und in den Gegenden, wo der Mißwachs stärker ist, auch die Hälfte an Futterstroh gleich nach der Ernre beyzuschaffen, und darnach in Zeiten mit der Furrerstroh-Abgabe nach dem Verhältnisse der Beyschaffung desselben der Anfang zu machen, um nicht in späteren Monathen Stroh allein füttern zu müssen. §. 3760. Wenn anstatt des Heues den Regimentern das Futterstroh bewilliget wird, sind betv selben 14 Pfund Stroh statt einer acht- oder zehnpfündigen Heu-Portion zu geben. §. 8761. Das zerschnittene Stroh und rücksichtlich Häckerling wird nicht in den Magazinen erzeugt, sondern dem Fuhrwesen oder den Regimentern nur das gebührende oder außerordentlich bewilligte Stroh im Gewichte erfolgt, welches sie selbst zerschneiden lassen. Es werden i'A Pfund Stroh auf eine Portion, oder ein zwölfpfündiger Bund auf einen niederösterreichischen Metzen, mithin 8 Portionen Häckerling gerechnet. Da beym Fuhrwesen die Beylaufei das Stroh schneiden können, so ist es die Pflicht des Fuhrwesens-Commandanten ofcei der unterstehenden Ober- und Unter - Officiere, für die Häckerling-Erzeugung zu wachen^ feie bie ®ett«afe, ®taté' úij'í) ű&eríűffictere baá ©treu* fteoí) abjufaíTen babén. $ftb- am to. 3un. 794. ,, *4. Jlpr. 8o5. A í8’o3'. „ 5c3un. 8o5. A- 3808» „ 3.9Tiflt)8o8. A 3oB6. t. ,, 4< 808.1 5467. 11 ,, i.2íug.8o3. A 3953. feober bie inneröfferreicbt; fdKtt S3efcbäi ; Stationen ibe ©treuflrob íu ermatten babén- £ftb. am 17* Oct. 816. i 7280. SnCPcmangeíung béé Steen* ftrofeeő ifi fealbflreu at>ju- geben. %Uf>- am 1.7y5. feann baő Streufírob füe bőé ‘.yiiíiíar aué ben Jfíagajis nen aÍMüfűffen ifi. Qtti). am 'u. géb. 793. d 2072. unb 2123. « » i5. Qct. 794. 23ejlimmung béé ®etticf;feé 6ei)2í5frtfTnits beé£agerfircbeé. £ftb- am 6. feéir^Ui. A 268. ji. n » 5. 3uí, 806. A 5oi . SaéSagerflrob fiié bie fead)= fittben sjí uom Sanbe unenígelb; Itd) bepjufcfoaffen. %ttt>. am 28.2100,794. Sem SSerpjíegá;, Subrme* . fenő: unb Soücfer^erfonaíe ifr baé Sagcrflrob ím felbe álé ©ebiibf ju erfolgen. %H t). am z5.3un. 788. G 396. Sie £riegégcfan<jenen er« batten Sagcrflrob- £fíb. am 21. Oct. 793, E 3386. , 23enebmen, wcnnStlifimacbä an íjeueintritt, megeu Unfern-- feé unb Abgabe béé gutter- ' jlrobeS. , •&ftb.«m23. 2fug,8o8. • Ő795. ' feie »iet ben iKegimcnteen Suííerflrob flatt £eueé abju; reichen ifi. £Ft&. am6.3Käri732. a 268. . (gejeugung béé $acíeríingé unb2íuémafj beéfetben. : am 6. fear} 782.A 268 t „ „ 3i. Sec. 8o3.A 6776