Militär-Oekonomie-System der kaiserlichen königlichen österreichischen Armee 3. (Wien, 1820)

Wender wird, in welchen Fällen nicht nur die gemeine Mannschaft, wenn dieselbe m der" ärarischen Verpflegung steht, sondern auch die dazu commandirten Ober - und Unter-Offi- ciere die deutsche Gebühr auf die Zeit dieser Verwendung beziehen können. §. 2783. Ist in einem Lande für eine oder die andere Station eine höhere Gebühr ad tempus bemessen, so legitimirt solche immer eine specielle Verordnung. §. 2784. Die Gebühr an Geld und Naturalien im Kriege ist in allen Ländern gleich. §. 2735. Was von erneut Gränz - Infanterie - Regiment und von dem Tschaikisten-Bataillon bey einem Kriege in daS Feld ziehet, hat in Geld, Naturalien und Montur alles so zu erhal­ten, wie daS eine und das andere für die Linientruppen bemessen ist. §. 2786. Eben so hat das Szekler Husaren-Regiment im Kriege das Nahmliche zu beziehen, was für ein anderes Husaren-Regiment ausgemessen ist. §. 2787. Wenn die Garnisons-Bataillone in Kriegszeiten in das Feld gezogen werden, so hat jedes Individuum das für die Linientruppen in Geld und Naturalien bemessene Tractament zu erhalten. §. 2788. Die Ober-Officiere der Monturs-Commission, so wie die Mannschaft vom Unter- Officier abwärts , haben im Felde auf die Infanterie-Kriegsgebühr Anspruch. Die Kriegs- gebühr der Rechnungsführer besteht in der gewöhnlichen Friedens-Gage und einer monath- lichen Zulage von 9 Gulden, jene der Rechnungs-Adjuncten in einem monathlrchen Gehalte von 5o Gulden, sie haben aber auf die Kriegs-Naturalien keinen Anspruch, sondern sind an ihren jeweiligen Bestimmungsort mit Vorspann zu befördern. h. 2789. ( In den zur Aufbewahrung der Staats-Arrestanten bestimmten zwey Festungen Kuf­stein und Munkats haben der Eommandant und die Officiere ohne Unterschied des Landes die ganze deutsche Gebühr von der Infanterie zu beziehen, für die unmittelbar zur Bewa­chung der Staats-Arrestanten bestimmten Unter-Officiere, Gefreyten und Gemeinen wird die nach dem Verpflegsfuße des Lgndes gebührende doppelte Löhnung erfolgt, wogegen die übrige zum Dienste in dem Platze selbst, als bey Thoren u. dgl., zu verwendende Mann­schaft und übrigen Parteyen nur das nach dem Fuße des Landes bestehende gewöhnliche Tractament zu genießen haben. Von der Geld- und N a t u r a l - G e b ü h r de r A v m e e. Ein e höhere Gebühr wird immer durch besondere Ver­ordnung bestimmt. Hkth. am 18. Apr. 705. Die Kriegsgebühr ist in a! ken Landern gleich. Hkth. am iS. Apr. 735. Kriegsgebühr der (Sränj- Infanterie - Regimenter und des Tschaikisten- Bataillone. Hkth. am i3. Apr. 785. Kriegsgebühr des Szekler Husaren - Regiments. Hkth. am 18. Apr. 785. Kriegsgebühr für die Gar- n ifons - Bataillone. Hkth. am 18. Apr. 705. Fekdgcbühr der bey den Mon- turo - Commissionen im Keldc angestellrcn OfficierS Partey­en und Mannschaft. Hkth.aiN i4.2iU3.8i5.E374i. u. E. 4090. Gebühr des iu den ;wey re- stuiü'.en Kufstein und Munkats zurBewahrung derStaats-A restanten bestimmten Militärs. Hkth. am 18. Apr. -35. II. 9Í b s ch n i t t. 58011 der Gebühr der S»pernn>nerar'c. §. 2740. Für die supernumerären Stabs- und Ober-Officiere wird de ordinario nur die Hälfte der charaktermäßigen Gage passiert, wenn nicht vom allerhöchsten Orte etwas Be­sonderes zu bestimmen befunden wird. Seit dem Jahre 1791 haben die Supernumeräre in Folge allerhöchster Bewilligung den ganzen Genuß ihres charaktermäßigen Gehaltes erhalten. Die Gebühr an Naturalien und deren Vergütung für derley Supernumeräre ist indem Gebührenaufsatze Lit. A bey den betreffenden Chargen bemerkt. Gebühr der supernumerären Stabs - und Ober-Officiere- Hkth. am iB. Apr. 785. » » 8. §xh. 791. * » 29. £>ct, 791.G 11S96.

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